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CSRD
Mar 3, 2026
5 min
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CSRD: Rechtliche Konsequenzen und Risiken für betroffene Unternehmen

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert die bisherigen Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) zu einer umfassenden, verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die ersten berichtspflichtigen Unternehmen (Welle 1) ist der Nachhaltigkeitsbericht bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 ein zwingender Bestandteil des Lageberichts.

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union dem Trilog-Kompromiss zum Omnibus I-Paket final zugestimmt. Weitere Details zum Beschluss lesen Sie hier.

Hauptziele der CSRD Richtlinie

  • Gleichstellung mit der Finanzberichterstattung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auf die gleiche Stufe wie die Finanzberichterstattung gestellt.
  • Verbesserung der Vergleichbarkeit und des Zugangs zu Informationen: Erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen.

Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem verpflichtenden Bestandteil des Lageberichts und unterliegt einer externen Prüfungspflicht. Die Richtlinie ergänzt qualitative durch quantitative Anforderungen und führt eine detailliertere Berichterstattung ein, einschließlich der Verankerung der doppelten Wesentlichkeit  (Art. 1 Nr. 4 Abs. 2, Nr. 7 CSRD).

Durch die Erweiterung der bestehenden europäischen Regelungen integriert die CSRD umfangreiche Offenlegungspflichten in die Rechnungslegung zahlreicher Unternehmen. Dies führt zu einer umfassenderen und systematischeren Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Aktueller Zeitplan für die CSRD-Einführung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird schrittweise bis zum Berichtsjahr 2028 ausgerollt. Nach aktuellem Rechtsstand sind Unternehmen berichtspflichtig, die beide Kriterien erfüllen: mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. € Umsatz. Die Berichtspflicht wird gestaffelt eingeführt, zusätzlich wurden einzelne Fristen durch die Stop-the-Clock-Richtlinie um zwei Jahre verschoben.

Direkt betroffen:

  • Welle 1, GJ 2024 (Berichte ab 2025): kapitalmarktorientierte EU-Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. € Umsatz, vormals unter der NFRD berichtspflichtig. Kleinere kapitalmarktorientierte Unternehmen fallen aus dieser Welle heraus.
  • Welle 2, GJ 2027 (Berichte ab 2028): nicht kapitalmarktorientierte, große EU-Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. € Umsatz.
  • Welle 4, GJ 2028 (Berichte ab 2029): Nicht-EU-Unternehmen mit über 450 Mio. € Umsatz in der EU und einer EU-Tochtergesellschaft oder EU-Zweigniederlassung mit über 200 Mio. € Umsatz.
  • Nicht mehr CSRD-pflichtig: Kleine kapitalmarktorientierte EU-Unternehmen (vormals Welle 3) sowie große Unternehmen unterhalb der neuen Schwellenwerte sind durch Omnibus I vollständig von der CSRD-Berichtspflicht ausgenommen. Eine freiwillige Berichterstattung nach dem VS(ME)-Standard kann sich dennoch lohnen, insbesondere für Unternehmen, die als Zulieferer für CSRD-pflichtige Geschäftspartner tätig sind.

Rechtlicher Rahmen der CSRD: Freiheiten der Mitgliedsstaaten

Die CSRD muss von den EU-Mitgliedsstaaten eigenständig in nationales Recht umgesetzt werden.

Keine einheitlichen Sanktionen

Die Mitgliedsstaaten haben die Freiheit, Strafen oder Geldbußen für die Nichteinhaltung der CSRD selbst festzulegen, was bedeutet, dass es keinen einheitlichen europäischen Sanktionsrahmen oder -katalog geben wird. Dadurch können die Länder nationale Besonderheiten berücksichtigen und gleichzeitig die EU-weiten Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung einhalten.

Umsetzung der CSRD: Aktueller Stand und rechtliche Risiken in Deutschland

Deutschland hat die ursprüngliche Umsetzungsfrist vom 6. Juli 2024 sowie die verlängerte Frist der Stop-the-Clock-Richtlinie (31. Dezember 2025) verpasst, die EU-Kommission hat deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Das CSRD-Umsetzungsgesetz durchläuft weiterhin den Gesetzgebungsprozess: Nach Regierungsentwurf (September 2025) und einem Änderungsantrag zur Einarbeitung der Omnibus-I-Vorgaben (März 2026) fand am 13. April 2026 die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt. Bis zur finalen Verabschiedung befindet sich das Gesetz weiterhin im parlamentarischen Verfahren; laut Wirtschaftsprüferkammer (Stand 19. Juni 2026) steht die 2./3. Lesung im Bundestag weiterhin aus.

Betroffene Unternehmen und ihre Organe müssen bei Verstößen nach dem aktuellen Entwurf mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sowie Bußgeldern von bis zu 2 Mio. € (bzw. bis zu 10 Mio. € oder 5 % des Jahresumsatzes bei kapitalmarktorientierten Unternehmen) gemäß §§ 331, 334, 335 HGB rechnen.

Risiken für Unternehmen

Betroffene Gesellschaften oder ihre Organe (Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer) können gemäß §§ 331 oder 334, 335 HGB aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften Strafbarkeits- oder Bußgeldrisiken ausgesetzt sein, wenn sie die Vorgaben der CSRD nicht einhalten.

Übersicht der rechtlichen Risiken bei Nichteinhaltung der CSRD

Sachverhalt Strafe Beispiel
Unrichtige Darstellung des Lageberichts einschließlich des Nachhaltigkeitsberichts durch Organ oder Aufsichtsrat gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe Im Jahresabschluss und Nachhaltigkeitsbericht der X-AG wird eine 30 % Reduktion der CO₂-Emissionen hervorgehoben. Vorstand und Aufsichtsrat versichern gemäß § 331 Abs. 1 HGB die Richtigkeit dieser Angaben. Stellt sich später heraus, dass die tatsächliche Reduktion nur 10 % betrug und dies den Verantwortlichen bekannt war, liegt eine unrichtige Darstellung nach § 331 Abs. 1 HGB vor. Diese Täuschung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Unrichtige Versicherung des Inhalts des Lageberichts gemäß § 331a Abs. 1 HGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (s.o.) Es liegt ferner eine unrichtige Versicherung nach § 331a Abs. 1 HGB vor. Diese Täuschung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Ordnungswidriges Handeln bei Verstoß gegen die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (kapitalmarktorientierte Gesellschaften): § 334 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB § 334 Abs. 3 HGB: gegen ein Organ (Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer)
(der höhere Betrag wird ausgewählt)
(1) Geldbußen bis 2 Mio. € oder
(2) das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

§ 334 Abs. 3a HGB: gegen die Gesellschaft
(der höhere Betrag wird ausgewählt)
(1) Geldbußen bis 10 Mio. € oder
(2) 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres oder
(3) das Zweifache des gezogenen wirtschaftlichen Vorteils
Die X-AG, eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft, macht in ihrem Nachhaltigkeitsbericht keine Angaben zu den wesentlichen Umweltauswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit, obwohl dies nach den ESRS erforderlich ist. Vorstand und Aufsichtsrat versichern dennoch die Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 331 Abs. 1 HGB. Dieser Verstoß stellt ein ordnungswidriges Handeln gemäß §§ 334 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB dar.
Nichterfolgte Offenlegung (kapitalmarktorientierte Gesellschaften): § 335 Abs. 1, 1a HGB Ordnungsgeld
(der höhere Betrag wird ausgewählt)

Gegen die Gesellschaft:
(1) bis höchstens 10 Mio. € oder
(2) 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres oder
(3) das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils

Gegen ein Organ (Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer):
(1) bis höchstens 2 Mio. € oder
(2) das Zweifache des gezogenen Vorteils
Die X-AG, eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft, versäumt es, ihren Nachhaltigkeitsbericht ordnungsgemäß offenzulegen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung gemäß § 335 Abs. 1, 1a HGB veröffentlicht das Unternehmen weder den Bericht noch macht es entsprechende Angaben im Lagebericht. Dieser Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann zu Sanktionen gemäß den genannten Paragrafen führen.

Hinweis: Die Anwendung dieser Sanktionsvorschriften auf die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt über das CSRD-Umsetzungsgesetz, das sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Bis zur finalen Verabschiedung gelten die genannten Vorschriften in ihrer bisherigen Fassung für die nichtfinanzielle Erklärung.

Allgemeine Zivil- und Strafrechtliche Risiken

Sachverhalt Strafe
Strafrecht:
Betrug: §§ 263, 264a StGB
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe gegen Organe (Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer)
Zivilrecht:
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB oder 400 AktG
§ 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung)
Schadensersatz gegen die Gesellschaft (i.V.m. § 31 BGB analog) oder gegen ein Organ

Warum sich Unternehmen schon jetzt auf die CSRD vorbereiten sollten

1. Haftungsrisiken minimieren

Unternehmen und ihre Organe können Haftungsrisiken minimieren oder sogar komplett verhindern, indem sie detaillierte Daten erfassen und den Anforderungen der CSRD entsprechen. Eine umfassende und transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung hilft somit, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nachzuweisen. Die Erfüllung der CSRD-Anforderungen erhöht durch klare Berichterstattung die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Stakeholder und bietet Rechtssicherheit. Durch die genaue Erfassung und Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten gemäß der CSRD können Unternehmen sich rechtlich absichern.

2. Greenwashing verhindern und Reputation schützen

Unternehmen können aufgrund der Entwicklung der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung jederzeit mit Greenwashing-Vorwürfen konfrontiert werden. Greenwashing führt nicht nur zu einem Vertrauensverlust bei Kunden und Investoren, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Vorwürfe können zu erheblichen gesellschaftlichen Schäden und einem erheblichen Reputationsverlust führen. Um diesen Risiken zu entgehen, ist eine transparente und ehrliche Nachhaltigkeitsberichterstattung unerlässlich. Die geregelte Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der CSRD hilft, solche Konstellationen zu verhindern und die Glaubwürdigkeit von Unternehmen zu sichern.

3. Wettbewerbsvorteil

Unternehmen, die sich frühzeitig an die CSRD anpassen, können sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit positionieren. Dies stärkt ihre Marktposition und verbessert das Image bei Kunden, Investoren und anderen Stakeholdern.

4. Verbesserte Datenqualität

Eine rechtzeitige Anpassung der internen Systeme zur Datenerfassung und -verarbeitung verbessert die Qualität der Nachhaltigkeitsdaten. Dies ermöglicht eine präzisere und transparentere Berichterstattung.

5. Strategische Planung

Die Anpassung an die CSRD bietet Unternehmen die Gelegenheit, ihre Nachhaltigkeitsstrategie ganzheitlich zu überdenken und langfristige Ziele zu setzen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den Erwartungen der Stakeholder gerecht werden.

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