PPWR 2026: Fragen & Antworten zu Konformität, Kennzeichnung und EPR für Hersteller

In unserem PPWR-Webinar „Was auf Unternehmen zukommt und wie sie sich vorbereiten" sind zahlreiche Fragen aus der Praxis eingegangen. Die wichtigsten Antworten haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Die Webinar-Aufzeichnung finden Sie hier.
Rollen: Erzeuger / Hersteller / Importeur
Wenn wir als Manufacturer in DE an einen Händler in Österreich verkaufen - wer ist Hersteller?
Hersteller (Producer) ist der Händler in AT, der die verpackten Waren in AT in Verkehr bringt und somit auch die EPR-Gebühren (Lizenzentgelte) an ein zugelassenes PRO (Sammel- und Verwertungssystem) zu entrichten hat.
Wir sind Mittelständler und verkaufen einen Großteil unserer Waren in unbedruckten Standardkartons ohne Logo, die wir von einem Lieferanten im Inland beziehen. Sind wir Erzeuger?
Nein, in dieser Konstellation liegt keine Erzeuger-Rolle vor. Erzeuger ist, wer die Verpackung herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt – diese Rolle verbleibt beim inländischen Kartonlieferanten. Da die Kartons unbedruckt und ohne Logo sind und keine konformitätsrelevante Modifikation erfolgt (reine Befüllung), wechselt die Erzeuger-Rolle nicht auf den befüllenden Akteur. Sobald die Kartons mit eigenem Logo oder eigener Marke bedruckt bzw. bedrucken lassen werden oder die Verpackung so verändert wird, dass die Konformität mit den Anforderungen berührt sein kann (Art. 15 Abs. 2 PPWR), gilt der bislang nur befüllende Akteur selbst als Erzeuger und übernimmt die volle Konformitäts- und Dokumentationspflicht.
Wir haben konkrete Anfragen von OEMs, ob wir Erzeuger oder Lieferant sind. Wir versenden in Transportverpackung zum Kunden (B2B), nicht zum Endkunden (Palette, Gitterbox, Karton, Kartonzwischenlagen, Folie). Sind wir Erzeuger? Müssen wir unsere Verpackung kennzeichnen und Konformitätserklärungen von unseren Lieferanten anfordern?
Wenn verschiedene Verpackungskomponenten zu einer fertigen Transportverpackung zusammengebaut werden, dann wird im Sinne der PPWR i.d.R. eine neue Verpackung hergestellt. Commission Guidance C(2026) 2151 geht explizit darauf ein, wann zusammengeführte Komponenten als ein System zu behandeln sind.
Wer gilt bei wiederverwendbaren Verpackungen im Kreislauf (z.B. B2B-Transportboxen) als Erzeuger - derjenige, der die Verpackung erstmals auf den Markt bringt, oder wir als Teilnehmer des Kreislaufs, die die Boxen befüllen und ausliefern? Wer muss in so einem Modell die Konformitätsarbeit übernehmen (DoC, technische Dokumentation etc.)?
In einem B2B-Mehrweg-Kreislauf (z.B. Pool aus Transportboxen) ist der Pool-Betreiber bzw. der erste Inverkehrbringer der leeren Mehrwegverpackung der Erzeuger, nicht das Unternehmen, welches die Transportbox befüllt. Die Konformitätspflichten liegen somit beim Erzeuger.
Wenn ein Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in die EU einführt und anschließend entsorgt - ist es Importeur und unterliegt dem PPWR?
Definition Importeur (Art. 3 Nr. 15): jede in der EU niedergelassene natürliche/juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Die Erstellung der Konformitätserklärung muss der Erzeuger der Verpackung, in dem Fall der Hersteller aus dem Drittland, übernehmen. Der Importeur muss sicherstellen, dass die DoC existiert und konform ist.
Sobald die Verpackung in der EU genutzt und entsorgt wird, ist sie auf dem Markt — der Importeur trägt die Pflichten des Erzeugers, wenn kein EU-Erzeuger vorhanden ist (Art. 18 PPWR).
Technische Dokumentation & Konformitätserklärung
Könnten Sie im Detail darauf eingehen, welche Daten ein Manufacturer von seinem Supplier für die technische Doku abfragen muss? Wir kaufen verpackte Produkte unter unserem Namen ein.
In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht über die Bestandteile einer technischen Dokumentation inkl. Gegenüberstellung mit einer DoC.
Wenn wir ein Verpackungssystem (Palette, Karton, Etikett, Stretchfolie) an B2B-Kunden liefern, sind wir Erzeuger und müssen eine Konformitätserklärung erstellen: (1) Wie muss die DoC für dieses Verpackungssystem aussehen? Reicht es, nur die Lieferanteninfos der einzelnen Komponenten zu sammeln? (2) Wenn wir die Etiketten selbst bedrucken - wie genau muss ich z.B. die Druckfarbe tracken?
1) Die technische Dokumentation zur DoC muss eine schematische Darstellung aller integrierten und separaten Verpackungskomponenten der jeweiligen Verpackungsart enthalten sowie einen Nachweis, dass die Schwermetallgrenzwerte für die einzelnen Komponenten eingehalten (z.B. Laborbericht) werden.
2) Druckfarben stellen jedenfalls ein Kriterium bei der Beurteilung der recyclingfähigen Gestaltung dar; Konformität mit geltenden Anforderungen (delegierter Rechtsakt) ist ab 1. Januar 2030 nachzuweisen.
Ist von jedem Verpackungsmaterialhersteller (Kartons, Verpackungsfolien, Holzkisten, Klebebänder, Umreifungsbänder etc.) eine DOC/EU-Konformitätserklärung erforderlich, und müssen zusätzliche technische Dokus wie Laborprüfberichte zu Schwermetallen im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht eingefordert werden?
Was Lieferanten liefern müssen (Art. 16): "alle Informationen und Unterlagen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität nachzuweisen". Konkret pro Komponente:
- Materialzusammensetzung
- Schwermetall-Daten (Pb+Cd+Hg+Cr(VI) ≤ 100 mg/kg kombiniert — Art. 5 Abs. 4, gilt für alle Verpackungen)
- PFAS-Daten nur bei Lebensmittelkontakt (Art. 5 Abs. 5)
- Recyclinganteil bei Kunststoffen (ab 2030, Art. 7)
- Recyclingfähigkeit (Art. 6)
Diese Daten landen dann in der Technischen Dokumentation (Anhang VII), nicht in der DoC selbst; die DoC referenziert sie nur.
Zu Laborberichten / Sorgfaltspflicht: PPWR verlangt nicht ausdrücklich ISO-17025-Prüfberichte. Verlangt wird ein "Nachweis der Konformität". Eine substantiierte Lieferantenerklärung kann ausreichen - muss aber substantiiert sein, nicht nur ein Satz. Unsere Empfehlung:
- Geringes Risiko (z.B. unbedruckter Naturkarton, unbehandeltes Vollholz): Lieferantenerklärung mit Materialspezifikation in der Regel ausreichend.
- Höheres Risiko (Druckfarben, pigmentierte Klebebänder, beschichtete Folien, Recyclingmaterial, farbige Umreifungsbänder mit Pigmenten): Prüfberichte aus akkreditiertem Labor sind zu empfehlen — bei Schwermetallen sind Pigmente und Farben die Hauptquellen.
Für jede Komponente, bei der ein "höheres Risiko" begründet werden kann, sollte ein Prüfbericht eingeholt werden.
Was macht man als Erzeuger, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig ausreichende Informationen und Daten zu den Verpackungsbestandteilen liefert, die die Konformität mit der PPWR bestätigen?
Fehlende Lieferantendaten entlasten den Erzeuger nicht von seinen Pflichten.
Empfohlenes Vorgehen:
- Schriftliche Nachforderung mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 16 Abs. 1 PPWR. Der Lieferant hat eine gesetzliche Informationspflicht.
- NDA anbieten, falls der Lieferant IP als Grund nennt.
- Eigene Tests beauftragen bei einem akkreditierten Labor (ISO 17025 konform).
- Vertragsklauseln in zukünftigen Lieferantenverträgen.
- Risiko dokumentieren in der TD: Welche Daten fehlen, welche Schritte unternommen, welche Alternativbeweise (z.B. Material-SDS, REACH-Konformitätsbestätigungen, frühere Prüfberichte aus dem Lieferantenpool).
Wichtig: Wenn die Konformität nicht nachweisbar ist, darf die Verpackung formal nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 38).
Eine Verkaufsprodukteverpackung besteht z.B. aus Schaumbeutel, Karton-Abteiler, Karton weiß/braun bedruckt, Etikett. Sind dafür 4 CE auszustellen (4 Verpackungsarten) oder braucht es eine CE/DoC für die komplette SKU?
Eine DoC pro Verpackungssystem/SKU, nicht vier separate.
- Die Einzelkomponenten (Schaumbeutel, Abteiler, Karton, Etikett) fließen als Inputs in die eine systemweite DoC ein. Ihr dokumentiert darin die Konformität des Gesamtsystems, nicht jeder Komponente einzeln.
- Voraussetzung: Alle Komponenten sind in der technischen Dokumentation erfasst und die Recyclability-Bewertung erfolgt für das System als Ganzes.
Wenn wir pro Produktgruppe eine Konformitätsbescheinigung erstellen: Wie gehen wir vor, wenn mehrere Lieferanten beteiligt sind? Müssen wir alle Lieferantendaten bündeln? Und was tun wir, wenn deren Angaben nicht übereinstimmen oder sich nicht in einer gemeinsamen Bescheinigung zusammenführen lassen?
Eine DoC kann mehrere Verpackungen einer Produktgruppe nur dann zusammenfassen, wenn alle PPWR-relevanten Merkmale identisch sind (Commission FAQ, Konformitätsbewertung Frage 11): gleiche Materialzusammensetzung, gleiches Design/Format, gleicher Produktinhalt, identische Konformitätsergebnisse bei Art. 5–12.
Eine Datenbündelung ist möglich: alle Lieferantendaten landen in der technischen Dokumentation der Verpackungseinheit. Pro Komponente wird der Lieferant, die Materialdeklaration und die Prüfberichte dokumentiert.
Bei Unterschieden zwischen Lieferanten-Angaben für die gleiche Verpackung (z.B. Lieferant A meldet 80 mg/kg Schwermetalle, Lieferant B 50 mg/kg):
- Option 1: separate DoC pro Lieferant.
- Option 2: Worst-Case-Wert in einer DoC (also 80 mg/kg) und das in der technischen Dokumentation dokumentieren.
- Option 3: Eigene Testergebnisse.
Nicht erlaubt ist, die Werte zu mitteln oder den günstigeren zu wählen, ohne sicherzustellen, dass jede einzelne Charge unter dem Grenzwert liegt.
Tipp: Im Zweifel lieber eine DoC mehr ausstellen.
Kennzeichnung (Art. 11 PPWR)
Muss ich ab dem 12. August sowohl die Adresse als auch die Identifikationsnummer auf der Verpackung angebracht haben, oder kann ich Restbestände noch abverkaufen?
Entsprechend den veröffentlichen FAQs der Europäischen Kommission müssen Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 erzeugt und in Verkehr gebracht wurden, noch nicht den jeweils geltenden Anforderungen der PPWR entsprechen.
Was ist, wenn es Bestände gibt? Dürfen diese aufgebraucht werden?
Bestandsschutz: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen ohne diese Kennzeichnung abverkauft werden — "Inverkehrbringen" ist der Stichtag, nicht das Produktions- oder Verkaufsdatum (Art. 64 PPWR Übergangsbestimmung).
Ist es ausreichend, wenn die Kontaktdaten auf einem Etikett angegeben werden, oder müssen diese Angaben direkt auf der Verpackung aufgebracht werden?
Etikett reicht. Die PPWR verlangt, dass die Angaben auf der Verpackung angebracht sind, nicht direkt aufgedruckt. Ein fest angebrachtes Etikett erfüllt das. Einschränkung: Das Etikett muss dauerhaft und unlösbar befestigt sein. Ein loser Aufkleber, der sich leicht ablöst, reicht nicht.
Gilt die eindeutige Kennung (Identifikation) der Verpackung auch für Verkaufsverpackungen für B2B?
Ja, auch B2B-Verkaufsverpackungen brauchen die Identifikationsnummer (EPR-Registrierungsnummer des Erzeugers) ab voraussichtlich August 2026, abhängig von der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakt.
PPWR Art. 11 unterscheidet nicht zwischen B2B und B2C bei den Kennzeichnungspflichten. Die Ausnahme gilt nur für Transportverpackungen, die ausschließlich zwischen Unternehmen zirkulieren und den Endverbraucher nie erreichen - dort sind die Labeling-Anforderungen reduziert.
Ab wann muss die Außenverpackung mit dem Erzeuger / Inverkehrbringer gekennzeichnet werden?
Ab 12. August 2026: Rechtsgrundlage ist Art. 15 Abs. 2 PPWR: der Erzeuger muss auf der Verpackung Name, eingetragenen Handelsnamen/Marke und Postanschrift angeben. Bei Importeuren zusätzlich Name und Adresse des Importeurs.
Diese Anforderung gilt für alle Verpackungen, einschließlich Sekundär- und Transportverpackungen. Es gibt keine generelle Ausnahme für Außenverpackungen — die einzige Sonderregel ist Art. 15 Abs. 11.
Bestandsschutz: Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen ohne diese Kennzeichnung abverkauft werden — "Inverkehrbringen" ist der Stichtag, nicht das Produktions- oder Verkaufsdatum (Art. 64 PPWR Übergangsbestimmung).
Wenn die direkte Anbringung auf der Verpackung technisch nicht möglich ist, lässt Art. 15 Abs. 6 PPWR die Angabe über QR-Code, Datenträger oder begleitendes Dokument zu.
Wenn Verpackungen gekennzeichnet werden müssen - wie kann dies z.B. mit Folien erfolgen?
Mögliche Optionen für Folien:
- Selbstklebe-Etikett auf der Folie mit
- QR-Code oder Datenträger als Alternative oder Ergänzung (Art. 15 Abs. 6 PPWR). Der QR-Code muss dann auf ein digital zugängliches Register mit den Erzeuger-Angaben verweisen.
- Begleitdokument, wenn die Folie technisch zu klein oder ungeeignet ist (z.B. sehr dünne Stretchfolie um Paletten) — die Pflichtangaben werden dann mit dem verpackten Produkt mitgeliefert.
Für Stretch- und Umreifungsfolien rund um Paletten ist in der Praxis das Etikett auf der Palette oder am Versandetikett der gängige Weg.
Transportverpackung & Verpackungsdefinition
Was gilt bei B2B-Transportverpackung als Verpackungseinheit (VE) - die Palette, ein Karton? Und ist das in allen EU-Ländern einheitlich?
Unter PPWR gibt es keine einzelne "Verpackungseinheit" für Transport-B2B — stattdessen sind alle Verpackungsebenen separat in scope:
- Palette = Transportverpackung (tertiär)
- Karton/Versandbox = je nach Funktion sekundär oder tertiär
- Stretchfolie, Kantenschutz, Trägermaterial = ebenfalls eigene Verpackungskomponenten
Für EPR-Meldezwecke gilt: Jede Komponente wird nach Gewicht erfasst und gemeldet, nicht als zusammengefasste "Einheit". Die Granularität liegt also auf Materialebene (z.B. Wellpappe in kg, PE-Folie in kg).
Gelten Ladungsträger, die auch für den Verarbeitungsprozess benötigt werden und nicht nur dem Schutz beim Transport dienen, auch als Verpackung?
Verlässt der Ladungsträger den Kunden (also: landet er beim Endnutzer oder im Abfallstrom) → Verpackung. Bleibt er im Produktionsprozess und kehrt zurück oder ist integraler Prozessbestandteil → keine Verpackung.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Nr. 1 PPWR definiert Verpackung als Erzeugnis "zum Schutz, zur Handhabung, Auslieferung oder Präsentation von Waren". Anhang I ist nur indikativ. d.h. laut Commission Guidance C(2026) 2151 final, Abschnitt 1, ist ein Gegenstand aus Anhang I nicht automatisch Verpackung, und umgekehrt.
Konkrete Beispiele aus der Commission Guidance:
- Klebefilme, die während der Herstellung auf Halbfabrikaten verbleiben → keine Verpackung
- Anbau-/Wachstumstöpfe, die im Produktionszyklus verbleiben → keine Verpackung. Nur der letzte Topf, in dem die Pflanze an den Endnutzer verkauft wird, ist Verpackung.
Praktischer Test:
- Geht der Ladungsträger nach Erfüllung seiner Verarbeitungsfunktion zurück oder bleibt er beim Kunden im Prozess → keine Verpackung.
- Wird er am Ende mit dem Produkt zum Endkunden weitergegeben oder im Abfall des Kunden entsorgt → Verpackung.
- Erfüllt der Ladungsträger sowohl Transport- als auch Verarbeitungsfunktion und wird am Ende beim Kunden entsorgt → in der Regel Verpackung (Endverbleib entscheidet).
Was ist mit Transportverpackungen, die innerhalb eines Konzerns anfallen? (Produkte werden von einer Gesellschaft/Niederlassung an eine andere innerhalb des Konzerns verkauft)
Die Antwort hängt davon ab, ob die liefernde und empfangende Einheit separate juristische Personen sind oder dieselbe juristische Person an verschiedenen Standorten.
Fall A: Lieferung zwischen separaten juristischen Personen (z.B. Tochtergesellschaft DE liefert an Tochtergesellschaft FR).
Jede juristische Person ist eigenständig. Die empfangende Tochter ist im Empfangsland Hersteller für EPR. Die Transportverpackung muss also:
- Konformitätserklärung haben (Erzeuger-Pflicht, einmalig auf EU-Ebene).
- EPR-pflichtig in Mitgliedstaat, in dem sie erstmals verfügbar gemacht wird.
Fall B: Lieferung zwischen Standorten derselben juristischen Person (z.B. Werk A → Werk B, beide unter derselben GmbH).
Kein "Inverkehrbringen" im juristischen Sinn → für diesen Transport entsteht keine Hersteller-/EPR-Pflicht.
Wie wird mit Mehrwegverpackungen im B2B-Bereich umgegangen? (z.B. Mehrwegkisten, die verpackte Ware an den Handel liefern)
Mehrwegverpackungen sind ebenfalls einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen; im Rahmen der technischen Dokumentation muss ab 12. August 2026 zusätzlich zu den geltenden Anforderungen aus Artikel 5 (Stoffbeschränkungen) die Konformität mit den geltenden Anforderungen aus Artikel 11 (Wiederverwendbare Verpackungen) nachgewiesen werden;
Ist Holz von der PPWR ausgenommen? Wenn nicht, was gilt für Holzpaletten ab 12. Aug 2026?
Nein. PPWR enthält keine generelle Ausnahme für Holzverpackungen. Holzpaletten sind als Transportverpackung (tertiär) vollständig in scope.
Wie sieht es mit Aerosolen aus? Wie werden diese behandelt? Wie werden Transportverpackungen behandelt?
Aerosoldosen fallen unter Gefahrgutbeförderungsrecht und die Aerosolpackungs-Richtlinie 75/324/EWG. Die PPWR enthält Ausnahmen für "Verpackungen für gefährliche Güter":
- Art. 6 Recyclingfähigkeit: Ausnahme für Gefahrgutverpackungen (Anhang II Tabelle 1 Cat. 4/5 Stahl/Aluminium, gilt grundsätzlich, aber Gefahrgut-Ausnahme greift)
- Art. 7 Rezyklatanteil bei Kunststoff: Ausnahme für Gefahrgutverpackungen (Art. 7 Abs. 4 PPWR)
- Art. 29 Abs. 4 Mehrwegquoten: Ausnahme für Gefahrgutverpackungen
Lebensmittelkontakt & Materialeigenschaften
Gelten Umverpackungen wie Kartons auch als kontaktempfindliche Lebensmittelverpackungen, wenn sie keinen direkten Lebensmittelkontakt haben? (z.B. Lebensmittel in Beuteln, die dann in Karton verpackt werden) Müssen also auch hier PFAS-Grenzwerte eingehalten werden?
Nein. "Kontaktempfindlich" bezieht sich auf direkten Lebensmittelkontakt. Ein Karton, der nur einen geschlossenen Beutel umschließt, gilt nicht als lebensmittelkontaktsensitive Verpackung — der Beutel ist die kontaktsensitive Einheit.
Wenn ein Hersteller angibt, seine Verpackung wäre recyclingfähig, dies aber aufgrund der Materialzusammensetzung (z.B. Verbund) nicht sein kann - was gilt dann?
Derzeit ergeben sich aus der PPWR noch keine konkreten technischen Anforderungen zur Bewertung der Recyclingfähigkeit einer Verpackung; diese werden erst über einen delegierten Rechtsakt zur PPWR veröffentlicht werden; die PPWR-Anforderungen in Zusammenhang mit der Recyclingfähigkeit von Verpackungen gelten ab 1. Januar 2030.
EPR, Registrierung & Lizenzierung (EU-weit)
Wie hoch werden die EPR-Gebühren in den einzelnen Ländern sein?
Die EPR-Gebühren hängen sehr stark von der Entsorgungskostenstruktur in den jeweiligen Mitgliedsstaaten ab; über eine entsprechende Ökomodulation der EPR-Gebühren sollen jedenfalls finanzielle Anreize für eine nachhaltige Verpackungsgestaltung geschaffen werden.


































































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