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PPWR
Mar 20, 2026
5 min
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PPWR-Fristen 2026–2040: Vollständige Compliance-Timeline für Unternehmen

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Die PPWR ist keine einmalige Deadline, sie ist ein gestaffelter Umsetzungsplan, der sich von August 2026 bis weit in die 2030er-Jahre erstreckt. Dieser Artikel ordnet die wichtigsten PPWR-Fristen chronologisch ein, erklärt was konkret zu welchem Zeitpunkt gilt und zeigt, welche Vorbereitungen Sie heute schon anstoßen sollten, auch wenn die eigentliche Pflicht erst in einigen Jahren greift.

Was galt bereits ab 2025?

Was gilt seit Februar 2025? Seit dem 11. Februar 2025 ist die PPWR (EU 2025/40) in Kraft und gilt als unmittelbar anwendbares EU-Recht in allen Mitgliedstaaten. Es beginnt die Uhr bis zum Anwendungsdatum im August 2026. Delegierte Rechtsakte, die Detailanforderungen konkretisieren, werden seither schrittweise veröffentlicht.

Einen vollständigen Überblick über die Verordnung selbst bietet unser Artikel PPWR erklärt: EU-Verpackungsverordnung, Fristen & Pflichten für Unternehmen.

Phase 1) August 2026: Der Startschuss

Was gilt ab 12. August 2026? Ab diesem Datum müssen alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, die Kernpflichten der PPWR erfüllen: Stoffkonformität, Verpackungsminimierung, Konformitätserklärung (DoC) und EPR-Registrierung. Eine Übergangsfrist für neue Ware gibt es nicht.

Was ab sofort gilt

Stoffliche Anforderungen (Artikel 5): Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in jeder Verpackung darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gilt zusätzlich ein Verbot von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS). Das betrifft unter anderem fettabweisende Beschichtungen auf Pappbechern, Pizzakartons und Fast-Food-Verpackungen.

Verpackungsminimierung (Artikel 10): Gewicht und Volumen müssen auf das funktional notwendige Minimum reduziert sein. Doppelwandungen, falsche Böden und überflüssige Schichten sind grundsätzlich zu vermeiden. Für E-Commerce-Verpackungen gilt ab sofort ein maximaler Leerraumanteil von 40 %.

Konformitätserklärung (DoC): Hersteller müssen für jeden Verpackungstyp eine EU-Konformitätserklärung nach Annex VIII ausstellen und die zugehörige technische Dokumentation vorhalten. Importeure dürfen Verpackungen nur auf den Markt bringen, wenn eine solche Konformitätsbewertung vorliegt.

EPR-Registrierung: Unternehmen müssen in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen, bei den jeweiligen nationalen EPR-Systemen registriert sein. In Deutschland bedeutet das: LUCID-Registrierung bei der ZSVR und Systembeteiligung bei einem dualen System, künftig geregelt über das VerpackDG.

Wiederverwendungssysteme: Für wiederverwendbare Verpackungen, die bereits auf dem Markt sind, muss ab August 2026 ein funktionierendes Reuse-System vorhanden sein. Das betrifft vor allem Transport- und Logistikverpackungen im B2B-Bereich.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Frist ist wenige Monate entfernt. Wer noch nicht begonnen hat, sollte sich auf drei Dinge konzentrieren:

  1. Stoffkonformität prüfen
  2. DoC-Erstellung
  3. EPR-Registrierung in allen relevanten EU-Märkten sicherstellen.

Phase 2) Februar 2027: HORECA und Refill-Pflichten

Was gilt ab Februar 2027? Ab dem 12. Februar 2027 müssen Betriebe der Gastronomie und Hotellerie (HORECA ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen mitzubringen.

Die Pflicht betrifft Endverteiler, d.h. Restaurants, Cafés, Imbisse und Hotels, die Speisen und Getränke für den Sofortverzehr anbieten.

Wichtig: Dies ist eine „Bring-Your-Own-Container"-Pflicht — der Betrieb muss das Mitbringen akzeptieren und die Befüllung ermöglichen. Die weitergehende Pflicht, aktiv eigene Mehrwegverpackungen im Rahmen eines Reuse-Systems anzubieten, folgt erst ein Jahr später (Februar 2028).

Was Sie jetzt tun sollten

Für HORECA-Betriebe und Unternehmen, die diesen Sektor beliefern: Prozesse für die Handhabung mitgebrachter Behälter planen, hygienerechtliche Fragen klären und Mitarbeitende schulen.

Phase 3) 2028: Design for Recycling & Kennzeichnung

Was gilt ab 2028? Ab dem 12. August 2028 gelten EU-weit einheitliche Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen, und HORECA-Betriebe müssen aktiv eigene Mehrwegbehälter im Rahmen eines Reuse-Systems anbieten.

Design-for-Recycling-Kriterien

Bis zum 1. Januar 2028 muss die EU-Kommission die delegierten Rechtsakte veröffentlichen, die die Recyclingfähigkeitskriterien und das Bewertungssystem (Grades A bis E) konkretisieren. Diese Kriterien definieren, ob eine Verpackung ab 2030 überhaupt noch auf den Markt gebracht werden darf. Für Unternehmen bedeutet das: Sobald die Kriterien veröffentlicht sind, beginnt ein De-facto-Countdown von zwei Jahren, um das gesamte Verpackungsportfolio zu bewerten und nicht-konforme Formate umzugestalten.

Harmonisierte Kennzeichnung

Ab dem 12. August 2028 gelten EU-weit einheitliche Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen. Verpackungen müssen standardisierte Angaben zur Materialzusammensetzung tragen, die Verbrauchern die korrekte Abfalltrennung ermöglichen. Die EU-Kommission entwickelt dafür einheitliche Piktogramme, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern erscheinen sollen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Mitgliedstaaten keine parallelen nationalen Kennzeichnungsvorschriften mehr aufrechterhalten.

Für Verpackungen, die vor dem Stichtag produziert wurden, gilt eine dreijährige Abverkaufsfrist.

HORECA: Mehrweg-Angebotspflicht

Ab Februar 2028 müssen HORECA-Betriebe zusätzlich aktiv eigene wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Reuse-Systems für Take-away-Speisen und -Getränke anbieten. Dadurch wird Endverbrauchern nicht nur ermöglicht, eigene Behälter für Getränke und Speisen zum Mitnehmen mitzubringen, sondern auch wiederverwendbare Behälter zu verlangen.

Was Sie jetzt tun sollten

Verpackungsdesign-Zyklen dauern typischerweise 12 bis 18 Monate. Wer 2030 mit recyclingfähigen Verpackungen am Markt sein will, muss spätestens 2028 mit der Umstellung beginnen, idealerweise früher. Prüfen Sie jetzt, welche Verpackungsformate in Ihrem Portfolio kritisch sein könnten: Verbundmaterialien, Mehrschichtfolien, Verpackungen mit schwer trennbaren Komponenten. Bei der Kennzeichnung gilt: Verfolgen Sie die Veröffentlichung der EU-Piktogramme und planen Sie Druckvorlagen und Verpackungsdesigns so, dass sie die neuen Labels integrieren können, ohne ein komplettes Redesign auszulösen.

Phase 4) 2029: Sammelsysteme und digitale Infrastruktur

Was gilt ab 2029? Ab 2029 müssen Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen eine Sammelquote von 90% erreichen, digitale Kennzeichnung via QR-Code ist Pflicht, und das EU-weite Verpackungsregister löst schrittweise die nationalen Register wie LUCID ab.

Pfand- und Rücknahmesysteme

Bis 2029 müssen Einweg-Kunststoffflaschen und Einweg-Metalldosen (bis 3 Liter Fassungsvermögen) über Pfand- oder Rücknahmesysteme eine Sammelquote von 90 % erreichen. Mitgliedstaaten, die kein Pfandsystem einführen wollen, müssen der Kommission einen Antrag mit alternativem Umsetzungsplan vorlegen.

EU-weites Verpackungsregister

Ab Februar 2029 soll ein einheitliches EU-Verpackungsregister die nationalen Register (wie LUCID in Deutschland) schrittweise ersetzen. Für Unternehmen bedeutet das mittelfristig eine Vereinfachung — statt separater Registrierungen in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Plattform. Kurzfristig kann die Migration allerdings zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Digitale Kennzeichnung (QR-Codes)

Verpackungen müssen digitale Datenträger — in der Regel QR-Codes — tragen, die auf strukturierte Umweltinformationen verlinken: Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Mehrwegoptionen und Sortierhinweise. Falls für das verpackte Produkt bereits ein digitaler Produktpass (DPP) nach der ESPR vorgeschrieben ist, sollen beide Informationen über denselben Datenträger bereitgestellt werden.

Was Sie jetzt tun sollten

Die digitale Kennzeichnung erfordert eine saubere Produktdateninfrastruktur. Prüfen Sie, ob Ihre Stammdaten (z.B. Materialzusammensetzung, Gewicht pro Komponente, Recyclingfähigkeitsklasse) so strukturiert vorliegen, dass sie maschinenlesbar über einen QR-Code bereitgestellt werden können. Unternehmen, die bereits an einem Digital Product Passport arbeiten, sollten die PPWR-Anforderungen direkt mitdenken, um doppelte Datenarchitekturen zu vermeiden.

Phase 5) 2030: Die große Zäsur

Was gilt ab 2030? Ab dem 1. Januar 2030 muss jede Verpackung auf dem EU-Markt recyclingfähig sein (mindestens Grade C), Kunststoffverpackungen müssen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, und bestimmte Einwegformate sind verboten.

Recyclingfähigkeit wird Marktzugangsvoraussetzung

Ab dem 1. Januar 2030 muss jede Verpackung auf dem EU-Markt recyclingfähig sein und mindestens Grade C (≥ 70 Punkte) erreichen. Verpackungen, die diese Schwelle nicht erreichen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 wird die Schwelle weiter verschärft: Dann sind nur noch Verpackungen ab Grade B zulässig.

Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoff

Kunststoffverpackungen müssen Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) enthalten. Die Zielwerte variieren je nach Verpackungstyp:

Ab 2030: Kontaktsensitive PET-Verpackungen (ohne PET-Einwegflaschen): 30 % PCR. Kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen: 10 % PCR. Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen: 30 % PCR (aus der SUP-Richtlinie übernommen). Alle sonstigen Kunststoffverpackungen: 35 % PCR.

Ab 2040: Die Zielwerte steigen auf 50 %, 25 %, 65 % bzw. 65 %.

Verbindliche Wiederverwendungsquoten

Ab 2030 gelten für bestimmte Verpackungsformate erstmals verbindliche Reuse-Quoten. Transportverpackungen im B2B-Bereich zwischen verschiedenen Unternehmen oder Mitgliedstaaten: mindestens 40 % wiederverwendbar (70 % bis 2040). Transportverpackungen im innerstaatlichen B2B-Verkehr innerhalb desselben Unternehmens: 100 % wiederverwendbar. Gruppierungsverpackungen in Kastenform (ohne Karton): mindestens 10 % wiederverwendbar (25 % bis 2040). Alkoholische und alkoholfreie Getränke: mindestens 10 % in Mehrwegverpackungen (40 % bis 2040).

Verpackungsminimierung verschärft

Ab 2030 gelten strengere Minimierungsregeln. Doppelwandungen, falsche Böden, überflüssige Schichten und irreführend groß dimensionierte Verpackungen werden explizit verboten. Der maximale Leerraumanteil für Transport-, Gruppen- und E-Commerce-Verpackungen sinkt auf 50 %.

Verbote bestimmter Einwegformate

Bestimmte Einwegverpackungen werden ab dem 1. Januar 2030 vom Markt genommen: Einzelportionsverpackungen für Kondimente, Kaffeesahne, Zucker und Ähnliches in der Gastronomie. Gruppierungsverpackungen aus Kunststoff (z. B. Schrumpffolie um Getränkeflaschen). Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Vor-Ort-Verzehr in HORECA. Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg. Miniaturverpackungen für Körperpflegeprodukte in Hotels.

Was Sie jetzt tun sollten

2030 klingt weit weg, aber die Vorlaufzeiten sind real: Lieferantenqualifizierungen dauern 12 bis 18 Monate, Verpackungsumstellungen erfordern Designzyklen plus Testphasen, und langfristige PCR-Lieferverträge sollten frühzeitig verhandelt werden. Die Nachfrage nach hochwertigem Rezyklat wird steigen, das Angebot ist heute schon knapp.

Konkret: Bewerten Sie Ihr gesamtes Verpackungsportfolio auf Recyclingfähigkeit, idealerweise bereits gegen die erwarteten Design-for-Recycling-Kriterien. Identifizieren Sie Verpackungstypen mit Verbundmaterialien, problematischen Beschichtungen oder schwer trennbaren Komponenten. Beginnen Sie jetzt mit der Beschaffung von PCR-Kunststoffen und sichern Sie sich Lieferverträge, bevor der Markt enger wird.

Phase 6) 2035–2040: Langfristige Verschärfungen

Was gilt ab 2035 und 2040? Ab 2035 muss Verpackung nachweislich in der Praxis recycelt werden, ab 2038 ist Grade C gesperrt, und bis 2040 steigen die Rezyklatquoten auf bis zu 65% und die Verpackungsabfälle pro Kopf müssen um 15% gegenüber 2018 gesunken sein.

Wichtig zu wissen: Die PPWR sieht an mehreren Stellen Evaluierungen durch die EU-Kommission vor - etwa zur Wirksamkeit der Rezyklatquoten, der Wiederverwendungsziele und der Leerraumvorgaben. Viele Branchenexperten gehen davon aus, dass einzelne Zielwerte und Fristen im Zuge dieser Überprüfungen noch angepasst werden könnten, je nachdem wie sich Recycling-Infrastruktur, Rezyklatmärkte und die praktische Umsetzung in den Mitgliedstaaten entwickeln.

2035: Recycling at Scale

Ab 2035 muss Verpackung nicht nur designtechnisch recyclingfähig sein, sie muss tatsächlich in der Praxis gesammelt, sortiert und recycelt werden, in ausreichendem Umfang und auf Basis existierender Infrastruktur. Das verschiebt den Fokus von der Theorie in die Realität: Es reicht nicht mehr, dass eine Verpackung prinzipiell recycelbar wäre. Sie muss es nachweislich sein.

2038: Grade C wird gesperrt

Verpackungen mit Recyclingfähigkeitsgrad C (70–79 %) dürfen ab 2038 nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur noch Grade A und B sind dann zulässig.

2040: Höhere Rezyklatquoten und Reuse-Ziele

Die PCR-Mindestanteile für Kunststoffverpackungen steigen auf bis zu 65 %. Die Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen steigen auf 70 %, für Gruppierungsverpackungen auf 25 %, für Getränkeverpackungen auf 40 %. Die Verpackungsabfälle pro Kopf müssen bis 2040 um 15 % gegenüber 2018 gesunken sein.

Übersichtstabelle: Alle Fristen auf einen Blick

Datum Anforderung Wer muss handeln?
12. August 2026 Schwermetall-Grenzwerte, PFAS-Verbot (Lebensmittelkontakt), Leerraum max. 40 % (E-Commerce), DoC-Pflicht, EPR-Registrierung, Reuse-Systeme Alle Hersteller, Importeure, Online-Händler
Februar 2027 HORECA: Mitgebrachte Behälter akzeptieren (BYO) Gastronomie, Hotels, Caterer
August 2028 Harmonisierte Kennzeichnung (Material-Piktogramme), HORECA-Mehrweg-Angebotspflicht Alle Verpackungshersteller, HORECA
2029 Sammelquote 90 % (Einwegflaschen/-dosen), EU-Verpackungsregister, digitale Kennzeichnung (QR) Getränkehersteller, alle Inverkehrbringer
Januar 2030 Recyclingfähigkeit (min. Grade C), Rezyklatanteile für Kunststoff, Reuse-Quoten, Minimierungsregeln, Verbot bestimmter Einwegformate Alle Wirtschaftsakteure
2035 Recycling at Scale (tatsächliche Recycling-Infrastruktur) Alle
2038 Grade C gesperrt — nur noch A und B zulässig Alle
2040 Erhöhte Rezyklatquoten (bis 65 %), erhöhte Reuse-Quoten, 15 % Abfallreduktion vs. 2018 Alle

Fazit: Nicht warten, staffeln

Die PPWR ist kein einmaliger Stichtag, sondern ein regulatorischer Stufenplan über 15 Jahre. Das Gute daran: Sie können Ihre Compliance-Maßnahmen staffeln und müssen nicht alles auf einmal lösen. Das Risiko: Wer nur auf die nächste Frist schaut, verliert die Folgepflichten aus dem Blick, und gerät dann unter Zeitdruck, wenn Design-Zyklen, Lieferantenqualifizierungen und Dateninfrastruktur gleichzeitig aufgebaut werden müssen.

Der pragmatische Weg: Nutzen Sie 2026 als Einstieg, um Ihre Verpackungsdaten zu zentralisieren. Dieselben Datenpunkte (Materialzusammensetzung, Gewicht, Stoffgehalte, Lieferanteninformationen) brauchen Sie für die DoC heute, für die Kennzeichnung 2028, für die Recyclingfähigkeitsbewertung 2030 und für die Rezyklatanteils-Dokumentation danach. Wer die Datengrundlage einmal sauber aufbaut, muss bei jeder neuen Frist nur noch erweitern statt von vorn anfangen.

Weiterführende Artikel: PPWR-Software, ERP oder Excel - Häufige Fragen zur PPWR - PPWR und ESRS E5

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