CSRD: Mitarbeiterzahl korrekt berechnen

Für welche Unternehmen ist die Mitarbeiterzahl überhaupt relevant?
Seit Inkrafttreten der Omnibus-I-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2026/470) am 18. März 2026 sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet. Die korrekte Berechnung der Mitarbeiterzahl ist damit ein zentraler erster Schritt, um festzustellen, ob Ihr Unternehmen überhaupt unter die CSRD fällt.
Gibt es eine einheitliche EU-Vorgabe zur Berechnung von Mitarbeitenden?
Nein. Die EU gibt keine einheitliche Berechnungsmethode vor. Stattdessen verweist die Europäische Kommission auf nationales Recht. Dies ist im deutschen Regierungsentwurf zum CSRD-Gesetz vom 03. September 2025 bereits berücksichtigt. Fehlt eine Regelung in der nationalen Gesetzgebung können Unternehmen Artikel 5 der EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG verwenden.
Was sagt EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG (Artikel 5)?
In der Empfehlung der EU-Kommission heißt es: "Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE bzw. AWU – Annual Work Units) des Unternehmens, d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind".
Dabei gilt:
- Teilzeit- und Saisonkräfte werden anteilig (als Bruchteile einer AWU) gezählt
- Der Personalbestand umfasst:
(a) Arbeitnehmende
(b) Personen, die dem Unternehmen untergeordnet sind und nach nationalem Recht als Arbeitnehmende gelten
(c) Geschäftsführende GesellschafterInnen
(d) Regelmäßig im Unternehmen tätige Partner, die finanzielle Vorteile daraus ziehen
- Nicht einbezogen werden:
(a) Auszubildende und PraktikantInnen mit Ausbildungsvertrag
(b) Personen in Mutterschutz oder Elternzeit
Wie wird die Mitarbeiterzahl in Deutschland ermittelt?
Da die CSRD bislang noch nicht in geltendes deutsches Recht umgesetzt wurde, liegen weiterhin keine finalen, verbindlichen nationalen Vorgaben zur Berechnung der Mitarbeiterzahl im Rahmen der CSRD vor. Der Regierungsentwurf zum CSRD-Gesetz vom 03. September 2025 wurde durch einen gemeinsamen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD und CDU/CSU vom 31. März 2026 ergänzt, der die Vereinfachungen des EU-Omnibus-I-Pakets in das Gesetz integriert. Nach einer Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026 steht die finale Verabschiedung im Bundestag weiterhin aus. Bereits im Regierungsentwurf verweist Art. 1 Abs. 6 auf § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB. Letztgenannter § 267 Abs. 5 HGB definiert die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer als "den vierten Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten." Nach deutschem Recht wird die Zahl der Mitarbeitenden also als Kopfzahl berechnet und nicht als JAE (englisch: AWUs, siehe auch oben) wie in der Empfehlung der EU-Kommission.
Konkret bedeutet das:
- Berechnung der Mitarbeiterzahl anhand von vier Stichtagen (vgl. Haufe Online Redaktion: Wie die Zahl der Arbeitnehmenden im Jahresdurchschnitt bestimmt wird)
- Mitarbeitende im Ausland zählen mit
- Auszubildende und Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie Aufsichtsratsmitglieder sind nicht einzubeziehen (vgl. Haufe Online Redaktion: Zahl der beschäftigten Arbeitnehmenden)
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