This is some text inside of a div block.
Zur Übersicht
CSRD
Mar 16, 2026
5 min
LESEDAUER

CSRD: Mitarbeiterzahl korrekt berechnen

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Für welche Unternehmen ist die Mitarbeiterzahl überhaupt relevant?

Seit Inkrafttreten der Omnibus-I-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2026/470) am 18. März 2026 sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet. Die korrekte Berechnung der Mitarbeiterzahl ist damit ein zentraler erster Schritt, um festzustellen, ob Ihr Unternehmen überhaupt unter die CSRD fällt.

Gibt es eine einheitliche EU-Vorgabe zur Berechnung von Mitarbeitenden?

Nein. Die EU gibt keine einheitliche Berechnungsmethode vor. Stattdessen verweist die Europäische Kommission auf nationales Recht. Dies ist im deutschen Regierungsentwurf zum CSRD-Gesetz vom 03. September 2025 bereits berücksichtigt. Fehlt eine Regelung in der nationalen Gesetzgebung können Unternehmen Artikel 5 der EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG verwenden.

Was sagt EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG (Artikel 5)?

In der Empfehlung der EU-Kommission heißt es: "Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE bzw. AWU – Annual Work Units) des Unternehmens, d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind".

Dabei gilt:

  • Teilzeit- und Saisonkräfte werden anteilig (als Bruchteile einer AWU) gezählt
  • Der Personalbestand umfasst:
    (a) Arbeitnehmende
    (b) Personen, die dem Unternehmen untergeordnet sind und nach nationalem Recht als Arbeitnehmende gelten
    (c) Geschäftsführende GesellschafterInnen
    (d) Regelmäßig im Unternehmen tätige Partner, die finanzielle Vorteile daraus ziehen
  • Nicht einbezogen werden:
    (a) Auszubildende und PraktikantInnen mit Ausbildungsvertrag
    (b) Personen in Mutterschutz oder Elternzeit

Wie wird die Mitarbeiterzahl in Deutschland ermittelt?

Da die  CSRD bislang noch nicht in geltendes deutsches Recht umgesetzt wurde, liegen weiterhin keine finalen, verbindlichen nationalen Vorgaben zur Berechnung der Mitarbeiterzahl im Rahmen der CSRD vor. Der Regierungsentwurf zum CSRD-Gesetz vom 03. September 2025 wurde durch einen gemeinsamen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD und CDU/CSU vom 31. März 2026 ergänzt, der die Vereinfachungen des EU-Omnibus-I-Pakets in das Gesetz integriert. Nach einer Anhörung im Rechtsausschuss am 13. April 2026 steht die finale Verabschiedung im Bundestag weiterhin aus. Bereits im Regierungsentwurf verweist Art. 1 Abs. 6 auf § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB. Letztgenannter § 267 Abs. 5 HGB definiert die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer als "den vierten Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten." Nach deutschem Recht wird die Zahl der Mitarbeitenden also als Kopfzahl berechnet und nicht als JAE (englisch: AWUs, siehe auch oben) wie in der Empfehlung der EU-Kommission.

Konkret bedeutet das:

Tanso Empfehlung
Wir empfehlen, in Beachtung des Einklangs mit Ihrer finanziellen Berichterstattung, die Zahl der Arbeitnehmer entsprechend § 267 Abs. 5 HGB als Kopfzahl zu berechnen. Alternativ kann zur aktuellen Zeit grundsätzlich auch die EU-Kommissionsempfehlung, also eine Berechnung der Mitarbeiterzahl als JAE, angewendet werden, da das CSRD-Gesetz in Deutschland bislang noch nicht in Kraft getreten ist. Dennoch ist in Hinsicht auf dessen zukünftige Anwendung bereits eine Berechnung der Arbeitnehmer als Kopfzahl nach § 267 Abs. 5 HGB sinnvoll.

Zählt man weltweit oder nur in der EU tätige Mitarbeitende?

Alle Mitarbeitenden weltweit eines Unternehmens sind unter der CSRD zu berücksichtigen.

Müssen Mitarbeitende von Tochtergesellschaften anteilig berücksichtigt werden (z. B. bei 90 %-Beteiligung)?

Es ist zu empfehlen, alle Mitarbeitenden einzubeziehen. Hintergrund ist, dass für die Schwellenwertprüfung dieselbe Logik wie bei der Umsatzkonsolidierung nach § 296 HGB angewendet wird: Ist eine Tochtergesellschaft wesentlich für den Konzernumsatz, wird sie vollständig in die Finanzberichterstattung einbezogen und sollte folglich auch vollständig in die nichtfinanzielle Berichterstattung nach CSRD einfließen.

Wie wird die Mitarbeiterzahl bei Saisonbetrieben berechnet?

Laut der Haufe Online Redaktion ist bei Saisonbetrieben zur Ermittlung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl eine Berechnung auf Basis der Monatsendstände sinnvoll, um Verzerrungen zu vermeiden. Das bedeutet, dass anstelle der gesetzlichen Quartalsmethode gemäß § 267 Abs. 5 HGB die Mitarbeiterzahlen zu den Monatsenden aller zwölf Monate herangezogen werden, um ein realistischeres Bild der tatsächlichen Beschäftigtenzahl zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiterzahl als Kopfzahl und nicht als Vollzeitäquivalent (FTE) ermittelt wird.

Sind Leiharbeiter mitzuzählen?

Bis zur Umsetzung des CSRD-Gesetzes in deutsches Recht, gibt es hier keine 100-prozentige Klarheit.

Nach der Orientierungshilfe der EU (2003/361/EG, Artikel 5) sind Saisonarbeiter:innen anteilig mit einzubeziehen. Diese Logik lässt sich auf Leiharbeiter übertragen. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) schreibt vor, dass Leiharbeiter voll (also pro Kopf) und nicht anteilig zu zählen sind, wenn sie maßgeblich zur Größe des Unternehmens beitragen. Das ist gegeben, wenn sie mehr als sechs Monate eines Jahres für das Unternehmen gearbeitet haben. Am saubersten ist sicherlich eine anteilige Berechnung nach Vollzeitäquivalenten (FTE). Stimmen Sie sich im Zweifel hier mit Ihrem Wirtschaftsprüfer ab.

Mitarbeiterzahl nach CSRD: Übersicht

CSRD
regelt Mitarbeiterzahl nicht selbst
Nationales Recht vorhanden
Nationale Gesetzgebung
§ 267 HGB ↗
Kein nationales Recht vorhanden
Art. 5 Kommissionsempfehlung 2003/361/EG ↗

CSRD-Reporting prüfungssicher umsetzen mit Tanso

Wir unterstützen Ihr Unternehmen dabei, Nachhaltigkeitsmanagement strukturiert und zukunftssicher zu gestalten: von der strategischen Einordnung regulatorischer Anforderungen wie der CSRD bis zur operativen Umsetzung. Mit der Tanso Software erfassen Sie CCF, PCF und soziale KPIs konsistent und ermöglichen flexibles Multi-Reporting über ESRS, EcoVadis, SAQ 5, GRI, CDP oder VS(ME).

Laden Sie jetzt den CSRD Guide herunter und erhalten Sie Tipps zur Umsetzung der CSRD.

Entdecken Sie Tanso –
Ihre Komplett­lösung für Nachhaltigkeit

Andere Artikel, die für Sie interessant sein könnten

Erfahren Sie Neuigkeiten aus dem Tansoversum.