CSRD: Mitarbeiterzahl korrekt berechnen

Gibt es eine einheitliche EU-Vorgabe zur Berechnung von MitarbeiterInnen?
Nein. Die EU gibt keine einheitliche Berechnungsmethode vor. Stattdessen verweist die Europäische Kommission auf nationales Recht. Dies ist im deutschen Regierungsentwurf zum CSRD-Gesetz vom 03. September 2025 bereits berücksichtigt. Fehlt eine Regelung in der nationalen Gesetzgebung können Unternehmen Artikel 5 der EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG verwenden.
Was sagt EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG (Artikel 5)?
In der Empfehlung der EU-Kommission heißt es: "Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE bzw. AWU – Annual Work Units) des Unternehmens, d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind".
Dabei gilt:
- Teilzeit- und Saisonkräfte werden anteilig (als Bruchteile einer AWU) gezählt
- Der Personalbestand umfasst:
(a) ArbeitnehmerInnen
(b) Personen, die dem Unternehmen untergeordnet sind und nach nationalem Recht als ArbeitnehmerInnen gelten
(c) Geschäftsführende GesellschafterInnen
(d) Regelmäßig im Unternehmen tätige PartnerInnen, die finanzielle Vorteile daraus ziehe
- Nicht einbezogen werden:
(a) Auszubildende und PraktikantInnen mit Ausbildungsvertrag
(b) Personen in Mutterschutz oder Elternzeit
Wie wird die Mitarbeiterzahl in Deutschland ermittelt?
Da die CSRD bislang noch nicht in geltendes deutsches Recht umgesetzt wurde (Stand: Dezember 2025), liegen derzeit keine finalen, verbindlichen nationalen Vorgaben zur Berechnung der Mitarbeiterzahl im Rahmen der CSRD vor. Jedoch wurde bereits ein deutscher Regierungsentwurf zum CSRD-Gesetz am 03. September 2025 veröffentlicht, in welchem in Art. 1 Abs. 6 auf § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB Anwendung finden. Letztgenannter § 267 Abs. 5 HGB definiert die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer als “den vierten Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten”. Nach deutschem Recht wird die Zahl der Mitarbeiter also als Kopfzahl berechnet - und nicht als JAE (englisch: AWUs, siehe auch oben) wie in der Empfehlung der EU-Kommission.
Konkret bedeutet das:
- Berechnung der Mitarbeiterzahl anhand von vier Stichtagen (vgl. Haufe Online Redaktion: Wie die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bestimmt wird)
- Mitarbeiter im Ausland zählen mit
- Auszubildende und Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie Aufsichtsratsmitglieder sind nicht einzubeziehen (vgl. Haufe Online Redaktion: Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer)
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