VSME erklärt: Der freiwillige Nachhaltigkeitsstandard für KMU

Was ist der VSME?
Im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) einen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entwickelt: den freiwilligen Standard für nicht-kapitalmarktorientierte KMUs (kurz: VSME, englisch: Voluntary Standard for Small- and Medium-sized Enterprises).
Um KMUs zu entlasten, fallen sie nicht in den Geltungsbereich der CSRD und können freiwillig entscheiden, ob sie nach dem VSME berichten wollen oder nicht. Der VSME soll KMUs dabei helfen, sich bei der Erfassung wesentlicher nicht-finanzieller Informationen und Kennzahlen zu orientieren und Unterstützung zu erhalten. Zudem ist auch eine selektive Nutzung einzelner Bestandteile des Standards möglich.
Inhaltlich orientiert sich der VSME an den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS), den verpflichtenden Standards der CSRD. Der VSME ist jedoch proportional gestaltet, um die spezifischen Bedürfnisse und Ressourcen kleinerer Betriebe zu berücksichtigen.
Ziele des VSME
Im Kern verfolgt der Standard vier Ziele:
1. Unterstützung bei der Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen in der Lieferkette
KMUs können leichter und einheitlicher (sprich vergleichbarer) die Nachhaltigkeitsdaten liefern, die große Unternehmen von ihren Lieferanten erwarten.
2. Besserer Zugang zu Finanzmitteln
Durch die strukturierte Angabe relevanter Nachhaltigkeitsinformationen erfüllen KMUs die Anforderungen von Banken und Investoren – und verbessern so ihre Finanzierungschancen.
3. Stärkung des Nachhaltigkeitsmanagements
Der VSME hilft KMUs, Umwelt- und soziale Herausforderungen wie Umweltverschmutzung oder Arbeitssicherheit gezielt anzugehen. Das stärkt ihr Wachstum und erhöht ihre Widerstandsfähigkeit auf kurze, mittlere und lange Sicht.
4. Beitrag zu einer nachhaltigeren und inklusiven Wirtschaft.
KMUs werden dabei unterstützt, ihre Rolle als Treiber für eine zukunftsfähige und gerechtere Wirtschaft zu stärken.
Relevanz des VSME nach dem finalen EU-Omnibus-I-Beschluss
Der EU Nachhaltigkeit-Omnibus I der EU-Kommission, der im Februar 2026 final beschlossen wurde, hat die Landschaft der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend verändert. Ziel des Vorschlags ist es, den administrative Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Im Rahmen der CSRD sieht der Omnibus-Vorschlag zentrale Schwellenwerte und Anpassungen vor:
- Anwendbar für EU-Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz (Welle 1 bereits jetzt berichtspflichtig, Welle 2 ab dem Geschäftsjahr 2027).
- Nicht-EU Unternehmen sind ab dem Geschäftsjahr 2028 berichtspflichtig, wenn sie mehr als 450 Mio. € Umsatz in der EU machen und ein EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. € Umsatz haben.
- Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs können künftig freiwillig nach dem VSME-Standard berichten.
- Mitgliedstaaten können Unternehmen der ersten Welle unterhalb der Schwellenwerte für 2025 und 2026 ausnehmen. In Deutschland sieht der aktuelle CSRD-Gesetzesentwurf dies vor. Aktuell gilt in Deutschland jedoch noch die NFRD als Vorgängerregulierung.
- Climate Transition Plans bleiben Bestandteil der CSRD.
Der VSME-Standard spielt in diesem Kontext eine wichtige Rolle: Er bietet kleineren Unternehmen eine strukturierte und ressourcenschonende Möglichkeit, die erforderlichen Nachhaltigkeitsinformationen zu liefern, ohne die umfassenden ESRS-Anforderungen erfüllen zu müssen. Der VSME fungiert dabei als Schutzschild – als sogenanntes “Value-Chain-Cap“. Das bedeutet, dass der VSME heute (und zukünftig der neue freiwillige Standard auf Basis des VSME) die Maximalanforderungen bildet, die CSRD-pflichtige Unternehmen von ihren nicht-CSRD-pflichtigen Lieferanten einfordern dürfen. Er legt somit die Obergrenze für die Nachhaltigkeitsinformationen fest, die diese größeren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette abfragen dürfen.
Für kleinere Unternehmen bedeutet dies, dass ein Nachhaltigkeitsbericht nach dem VSME als Schutzschild vor der Forderung zusätzlicher Informationen durch größere Geschäftspartner dient – mit Ausnahme von branchenspezifisch üblichen Informationen. Die Sicherstellung des “value chain caps” soll von den EU-Ländern selbst überwacht werden.
Der neue freiwillige Standard (VS): Nachfolger des VSME ab 2027
Die EU-Kommission hat am 6. Mai 2026 einen Entwurf für einen neuen, freiwilligen Standard (VS) veröffentlicht, der sich am bisherigen VSME orientiert und diesen voraussichtlich ab dem Geschäftsjahr 2027 ablösen soll. Der VS richtet sich an Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, die nicht unter die CSRD fallen und reagiert damit auf die durch Omnibus I gestiegene CSRD-Schwelle von 1.000 Mitarbeitenden. In einigen Bereichen (z. B. Biodiversität) enthält der VS-Entwurf sogar weniger Datenpunkte als der VSME. Die finale Fassung wurde Anfang Juli 2026 von der EU-Kommission veröffentlicht; EU-Parlament und -Rat haben nun zwei Monate Zeit für ein mögliches Veto. Die endgültige Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird für September 2026 erwartet.
Struktur des VSMEs: Basis- vs Zusatzmoduls
Der VS (Voluntary Standard) besteht wie der VSME aus zwei Modulen: dem Basismodul und dem Zusatzmodul. Die Modulstruktur bleibt gegenüber dem ursprünglichen VSME unverändert, die Anzahl der Datenpunkte wurde jedoch leicht reduziert, um Alignment mit den überarbeiteten ESRS sicherzustellen (dies betrifft insbesondere Kennzahlen zur Biodiversität). Unternehmen, die freiwillig nach dem VS berichten, sind nicht verpflichtet, eine externe Prüfung (Assurance) einzuholen.
Basismodul
Wie der Name verrät, bietet das Basismodul eine Einstiegsebene in die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden. Es verwendet eine vereinfachte Sprache und umfasst mit 11 Angabepflichten (B1–B11) – einschließlich narrativer Angaben und Metriken – deutlich weniger Inhalte als die ESRS unter der CSRD. Die Angabepflichten sind den ESG-Themenblöcken (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) zugeordnet. Unternehmen, die nach dem VS berichten möchten, sollten alle Angabepflichten des Basismoduls beantworten. Da der VS keine Doppelte Wesentlichkeitsanalyse erfordert, gilt das Anwendungsprinzip („applicability“): Einige Datenpunkte müssen nur ausgefüllt werden, wenn die dazugehörige Bedingung auf das Unternehmen zutrifft („if...“). Für Kleinstunternehmen mit ≤10 Mitarbeitenden sind bestimmte, anspruchsvollere Umwelt-Datenpunkte freiwillig, auch wenn sie für andere Unternehmen verpflichtend sind. Diese Gruppe genießt damit zusätzlichen Schutz durch den value chain cap.
Zusatzmodul
Das Zusatzmodul (englisch: comprehensive module) baut auf dem Basismodul auf, dessen Anwendung Voraussetzung ist. Es enthält neun zusätzliche Angabepflichten (C1–C9) und nutzt nachhaltigkeitsbezogene Finanzdatenpunkte als Stellvertreter (Proxies). Diese Proxies dienen als vereinfachte Indikatoren, um die ESG-Performance des Unternehmens messbar zu machen und den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung zu erleichtern. Die Angabepflichten des Zusatzmodul sind nur zu betrachten, falls sie für das Unternehmen relevant sind. Bei der Beurteilung hilft eine Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Diese ist jedoch keine Voraussetzung.
Tragende Prinzipien des VSME
Der VS(ME) hat tragende Prinzipien zur Erstellung, die vergleichbar mit denen in den ESRS sind.
Doppelte Wesentlichkeit
Auch wenn der VS keine Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DWA) erfordert, möchte er Unternehmen die Möglichkeit geben, sowohl (1) über ihre positiven und negativen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt und die Einbeziehung zusätzlicher Informationen, die nicht durch den VS abgedeckt sind, als auch (2) über den Einfluss von Umwelt- und sozialen Themen auf ihre finanzielle Situation zu berichten. Es sollen also beide Perspektiven der Wesentlichkeit betrachtet werden. Eine DWA kann insbesondere im Comprehensive Module dabei helfen zu begründen, warum ein Thema nicht tiefergehend berichtet wird.
Einbeziehung zusätzlicher Informationen, die nicht durch den VS(ME) abgedeckt sind
Unternehmen dürfen auch Kennzahlen berichten, die nicht im VS-Standard enthalten sind. Dies ist sinnvoll, wenn diese Informationen für das jeweilige Unternehmen oder seine Branche wichtig sind. Zum Beispiel können sie zusätzliche Beschreibungen oder Zahlen aufnehmen, bspw. zu Arbeitnehmende in der Wertschöpfungskette. So wird sichergestellt, dass kein wichtiger Nachhaltigkeitsaspekt ausgelassen wird, auch wenn er nicht ausdrücklich im Standard steht.
Vergleichsinformationen
Unternehmen sollen ihre Daten mit denen des Vorjahres vergleichen können. Deshalb müssen sie für alle Kennzahlen die Werte des letzten Jahres angeben. Die einzige Ausnahme sind neue Kennzahlen, die zum ersten Mal berichtet werden. Diese Vergleichsdaten sind ab dem zweiten Jahr der Berichterstattung nach VS ein Muss.
"If applicable"-Prinzip
Das „If applicable“-Prinzip (zu Deutsch: „Falls zutreffend“) macht die Berichterstattung für Unternehmen flexibler. Es bedeutet ganz einfach: Ein Unternehmen muss bestimmte Informationen nur dann angeben, wenn die dazugehörige Bedingung auf das Unternehmen zutrifft.Konkret heißt das:
- Jede Angabe hat klare Vorgaben, wann sie ausgefüllt werden muss.
- Wenn eine Angabe für ein Unternehmen nicht relevant ist, kann sie weggelassen werden.
- Bei weggelassenen Angaben wird davon ausgegangen, dass die dazugehörigen Voraussetzung nicht auf das Unternehmen zutrifft.
Beispiele für das Prinzip:
- B4 - Umweltverschmutzung: „Wenn das Unternehmen bereits aufgrund von Gesetzen oder anderen nationalen Vorschriften verpflichtet ist, den zuständigen Behörden über seine Schadstoffemissionen zu berichten...“
- B6 - Wasser: „Wenn das Unternehmen über Produktionsverfahren verfügt, die in erheblichem Umfang Wasser verbrauchen...“
- C5 - Soziale Kennzahlen: „Wenn das Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigt...“
Dieser praktische Ansatz ermöglicht es jedem Unternehmen, sich auf die Informationen zu konzentrieren, die für seine spezifische Situation wirklich relevant sind. Eine DWA kann hier helfen zu begründen, weshalb etwas nicht zutreffend ist.
Einbeziehung von Tochtergesellschaften
Bezüglich der Einbeziehung von Tochtergesellschaften bestehen klare Regelungen: Die Muttergesellschaft ist berechtigt, einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht für den gesamten Konzern zu erstellen. Dieser umfassende Bericht integriert sämtliche relevanten Nachhaltigkeitsinformationen der Tochtergesellschaften. Sofern die Muttergesellschaft diese konsolidierte Berichterstattung bereits durchführt, entfällt für die Tochtergesellschaften die Notwendigkeit einer separaten Berichterstattung. Diese Vorgehensweise optimiert den Berichterstattungsprozess und vermeidet redundante Angaben. Alternativ kann für jedes Tochterunternehmen ein eigenständiger Bericht erstellt werden. Dies ist jedoch nicht empfohlen. Idealerweise sollte derselbe Konsolidierungskreis genutzt werden, wie beim finanziellen Lagebericht.
Zeitpunkt und Ort des Nachhaltigkeitsberichts
FFür den Nachhaltigkeitsbericht gelten folgende zeitliche und organisatorische Regeln:
- Der Bericht muss jedes Jahr erstellt werden, wenn große Unternehmen oder Banken dies verlangen.
- Der Berichtszeitraum soll dem des finanziellen Jahresabschlusses entsprechen.
- Wenn sich Daten im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert haben, reicht eine einfache Mitteilung darüber.
Unternehmen haben zwei Möglichkeiten zur Veröffentlichung:
- Als Teil des (finanziellen) Lageberichts
- Als separates Dokument
Um doppelte Arbeit zu vermeiden, können Unternehmen auf Informationen verweisen, die bereits in anderen Dokumenten veröffentlicht wurden.
Klassifizierte und sensitive Informationen
Wenn die Angabe von klassifizierten oder sensiblen Informationen gemäß dem Standard erforderlich ist, kann das Unternehmen diese Informationen weglassen. Entscheidet sich das Unternehmen, diese Informationen wegzulassen, muss dies in der Angabepflicht B1 im Basismodul angegeben werden.
Übereinstimmung und Verknüpfung zum Finanzbericht
Die Informationen im Nachhaltigkeitsbericht müssen mit denen im Finanzbericht des Unternehmens übereinstimmen und auf eine Weise präsentiert werden, die es ermöglicht, die Verbindungen zwischen den beiden Bereichen zu verstehen. Dies kann zum Beispiel durch geeignete Querverweise erreicht werden.
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