CBAM ab 2026: Wer ist betroffen, 50-Tonnen-Schwelle, Kosten & Pflichten erklärt

Die CBAM Verordnung 2023/956 (CBAM-VO) tritt am 01.01.2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die in der Verordnung erfassten Warengruppen – Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff – grundsätzlich nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist.
Für die Warengruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Düngemittel gilt dabei eine Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr, unterhalb derer keine Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich ist. Strom und Wasserstoff unterliegen dem CBAM hingegen unabhängig von der importierten Menge und damit ohne Anwendung eines Schwellenwerts.
Die Einführung der 50-Tonnen-Grenze stellt eine Neuerung dar, die im Rahmen des CBAM-Omnibus-Pakets ergänzt wurde und insbesondere der Entlastung von Kleinimporteuren dient. Diese besagt: “Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller CN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr.” (Europäische Union, 2025). Das bedeutet: Die CBAM-Pflicht greift, wenn das Gesamtgewicht aller CBAM-relevanten Waren im betrachteten Jahr über 50 t beträgt.
Wann ist man CBAM-pflichtig
Betroffen ist man sobald alle drei Punkte zutreffen:
- Importierte Waren aus einem Drittland in die EU (Herkunft entscheidet)
- Die Ware fällt unter einen CBAM-Warencode:
- Eisen & Stahl (Rohre, Profile, Bleche)
- Aluminium (Guss-, Strangpressprofile)
- bestimmte Vorprodukte (je nach CN-Code)
- Zement
- Düngemittel
- Die Ware wird zum freien Verkehr überlassen (zollrechtlicher Status entscheidet). Das heißt, dass eine importierte Ware nach Zollanmeldung und Entrichtung der Abgaben frei im EU-Binnenmarkt verfügbar ist – erst dann entsteht die CBAM-Pflicht**.** In diesem Fall wird Folgendes verlangt:
- Autorisierung als CBAM-Anmelder
- Y128 in der Zollanmeldung (s. Tabelle unten)
- Emissionsdaten vom Lieferanten
- CBAM-Zertifikate (ab 2027 abgabepflichtig)
Wer ist CBAM-pflichtig
1️⃣ Kommt die Ware aus einem Drittland (Nicht-EU)?
❌ Nein → Kein CBAM
✅ Ja → weiter zu 2️⃣
2️⃣ Wird die Ware zollrechtlich zum freien Verkehr in der EU überlassen?
(z. B. Verkauf oder Nutzung im EU-Binnenmarkt)
❌ Nein (z. B. Transit, Zolllager, Veredelung, Re-Export)
→ Noch kein CBAM
✅ Ja → weiter zu 3️⃣
3️⃣ Fällt die Ware unter einen CBAM-Warencode (Anhang I CBAM-VO)?
(z. B. Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff)
❌ Nein → Kein CBAM
✅ Ja → weiter zu 4️⃣
4️⃣ Handelt es sich um Strom oder Wasserstoff?
✅ Ja → Immer CBAM-pflichtig, da 50t-Schwelle nicht gilt
→ Zugelassener CBAM-Anmelder + Y-Code erforderlich
❌ Nein → weiter zu 5️⃣
5️⃣ Übersteigt die importierte Jahresmenge 50 Tonnen?
(gilt für Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel)
❌ Nein (≤ 50 t/Jahr)
→ CBAM-Ware, aber keine Zulassungspflicht
→ ❌ kein Y-Code erforderlich
✅ Ja (> 50 t/Jahr)
→ CBAM-pflichtig
→ ✔ Zugelassener CBAM-Anmelder + Y-Code erforderlich
Ab dem 01.01.2026 werden bestimmte TARIC-Codes in Zollanmeldungen für CBAM-Waren erforderlich sein. Hier finden Sie eine Auflistung der bisher veröffentlichten Codes:
Was sich ab dem 1. Januar 2026 ändert
Ab diesem Datum gilt die vollständige Anwendung des ****CBAM: CBAM-relevante Waren dürfen nur noch von autorisierten CBAM-Anmeldern importiert werden.
Der Zoll lässt die Ware nicht in den freien Verkehr, wenn:
- keine autorisierte CBAM-Anmeldung vorliegt oder
- kein gültiger CBAM-Nachweis (Y-Code) in der Zollanmeldung angegeben ist. Der Y-Code weist den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders nach. Er wird unternehmensbezogen vergeben und muss bei jeder Zollanmeldung für CBAM-Waren angegeben werden.
Neben der Zollanmeldung entsteht eine finanzielle Verpflichtung: Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten entsprechend den eingebetteten Emissionen. Der genaue Warenkreis, der von der CBAM-VO umfasst ist, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung und wird anhand des CN-Codes bestimmt.
Überblick über die geleakten Benchmarks
Für „simple goods“ (ohne Vorprodukte) gibt es jetzt Benchmarks auf Produktionsebene (z.B. Primäraluminium, eisenhaltige Legierungen und Düngemittel). Dabei handelt es sich um Referenzwerte für die eingebetteten Emissionen je Produkteinheit (z. B. tCO₂e pro Tonne bzw. kgCO₂e pro kg Produkt), die als Vergleichs- bzw. Default-/Benchmarkwert im CBAM-Mechanismus genutzt werden. Damit kann CBAM künftig, sofern verifizierte Ist-Daten (Actuals) vorliegen, auf Basis der tatsächlichen emissionsspezifischen Intensität der Produktion bepreist werden, statt auf pauschalen Defaultwerten zu beruhen.
👉 Wenn Aluminium/Metalle oder Stahl importiert werden: Klären Sie, ob Ihre importierten Positionen als simple oder complex gelten.
Während bei einfachen Gütern ein einheitlicher produktbezogener Emissionsbenchmark angewendet wird, müssen bei Stahlprodukten Vorprodukte und die zugrunde liegende Prozessroute berücksichtigt werden. Die Emissionsbewertung erfolgt daher nicht anhand eines einzigen pauschalen Emissionswerts pro Tonne, sondern auf Basis einer differenzierten Zusammensetzung der eingebetteten Emissionen. Liegen verifizierte Primärdaten vor, können diese anstelle pauschaler Benchmark- oder Defaultwerte verwendet werden.Kurz gesagt: Bei Stahl ersetzt eine emissionsseitige Stückliste den pauschalen Benchmark – Primärdaten schlagen Defaultwerte.
Für alle Waren gibt es CN-code-level “all-in” Default-Values (pauschaler Emissionswert pro Produkteinheit), teils auch process-level. Default-Werte sind verfügbar für 2026–28 und 2028–30.
⚠️ Hinweis: Default-Emissionsintensitäten sind (noch) nicht komplett von der EU verfügbar.Defaults sind „fallback“ – aber in der Praxis oft teurer als Primärdaten, sprich direkte Emissionsangaben pro Produkteinheit (Product Carbon Footprints) vom Lieferanten. Primärdaten müssen von offizieller Seite verifiziert werden. Hierbei muss eine angemessene Gewähr für die Richtigkeit der Daten durch Einhaltung der CBAM-Methodik sichergestellt werden.
👉 Sie müssen Prozesse bauen, um Defaults zu vermeiden (Lieferantendaten beschaffen).
Für complex goods (mit vorgelagerten Produkten) gibt es „Building Blocks“ , um installationsspezifische Benchmarks zu bauen. Der Benchmark hängt dann von Vorprodukten und Emissionen am Standort ab.
👉 Für viele Industrie-Inputs (v. a. Metall-/Stahlwertschöpfung) läuft es auf standort-/anlagebezogene Primärdaten hinaus.
Was CBAM kosten wird
Simple goods (keine vorgelagerten Produkte)
- SEFA = SFA
- SEFA = Specific Embedded Free AllocationGibt an, wie viele eingebettete Emissionen je Produkteinheit als „frei zugeteilt“ gelten. Hiermit wird der kostenpflichtige Emissionsanteil bestimmt.
- SFA = Specific Free Allocation (prozessspezifische freie Zuteilung / Annex Column A)Gibt an, wie viele tCO₂e pro Produkteinheit einer effizienten Anlage kostenfrei zugeteilt werden
👉 Benchmark-Logik relativ geradlinig.
Complex goods (mit vorgelagerten Produkten)
- SEFA = Σ (mᵢ · SEFAᵢ) + SFA
- Vorprodukte werden gewichtet (mᵢ = mass index-adjusted)
- plus ein prozess-/standortbezogener Anteil
👉 Vorketten-Daten (Vorprodukte) und site/process-Daten notwendig; somit auch Supply-Chain Thema
Beispielrechnung mit Aluminium
Emissionsfaktor (z. B. 2.00 tCO₂e/t): entweder lieferantenspezifischer PCF (Primärdaten) oder, falls diese fehlen, ein Default-Wert
- (CBAM Benchmark (z. B. 1.464 tCO₂e/t) x Phase-in Rate (z. B. 0.975))- Carbon price paid overseas (hier im Beispiel 0€)
x EUA price in 2026 (z. B. 90 €/tCO₂)
= €/t CBAM cost (hier ~51.53 €/t)
Für Budgetierung/Preise können so verschiedene Szenarien berechnet werden:
- CO₂-Preis (EUA) hoch/runter
- Default vs echte Daten
- ausländischer CO₂-Preis (Abzug) ja/nein

















































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