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CBAM
Dec 22, 2025
5 min
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CBAM ab 2026: Wer ist betroffen, 50-Tonnen-Schwelle, Kosten & Pflichten erklärt

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Die CBAM Verordnung 2023/956 (CBAM-VO) tritt am 01.01.2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die in der Verordnung erfassten Warengruppen – Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff – grundsätzlich nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist.

Für die Warengruppen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Düngemittel gilt dabei eine Mengenschwelle von 50 Tonnen pro Jahr, unterhalb derer keine Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich ist. Strom und Wasserstoff unterliegen dem CBAM hingegen unabhängig von der importierten Menge und damit ohne Anwendung eines Schwellenwerts.

Die Einführung der 50-Tonnen-Grenze stellt eine Neuerung dar, die im Rahmen des CBAM-Omnibus-Pakets ergänzt wurde und insbesondere der Entlastung von Kleinimporteuren dient. Diese besagt: “Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller CN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr.” (Europäische Union, 2025). Das bedeutet: Die CBAM-Pflicht greift, wenn das Gesamtgewicht aller CBAM-relevanten Waren im betrachteten Jahr über 50 t beträgt.

Beispiel aus dem Automobilsektor

Die Einführung des CBAM hat einen indirekten, aber signifikanten Einfluss auf die Automobilindustrie. Aufgrund ihrer hohen Importabhängigkeit von Stahl und Aluminium ist die Branche besonders exponiert, insbesondere in Bezug auf Komponenten wie Karosserie, Chassis, Rahmen und Batteriegehäuse. Unabhängig von der formalen CBAM-Übergangsphase erfordert dies eine intensive unternehmensseitige Vorbereitungsphase, die sich insbesondere im Jahr 2025 als kritischer Endspurt vor Beginn der Kostenpflicht ab 2026 darstellt. Unternehmen sind dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2026 die Emissionen für betroffene Importgüter zu überwachen und ab Februar 2027 rückwirkend für 2026 entsprechende Zertifikate zu erwerben. Die erste Meldung in Form einer CBAM-Jahreserklärung ist für August 2027 vorgesehen.

Die Kosten können dabei recht schnell steigen. Eine beispielhafte Rechnung zeigt, dass ein Pkw grob ~1 t Stahl und ~200 kg Aluminium enthält. Laut Industrieexperten von SAP leiten sich bei steigenden ETS-Preisen (Projektion bis 150 €/t CO₂ bis 2030) ~300 € CBAM-Zertifikatskosten pro Fahrzeug ab. Für Deutschland nennt SAP eine Größenordnung von 1,2 Milliarden Euro für die Zertifikatskäufe im Jahr 2027.

Wann ist man CBAM-pflichtig

Betroffen ist man sobald alle drei Punkte zutreffen:

  1. Importierte Waren aus einem Drittland in die EU (Herkunft entscheidet)
  2. Die Ware fällt unter einen CBAM-Warencode:
    • Eisen & Stahl (Rohre, Profile, Bleche)
    • Aluminium (Guss-, Strangpressprofile)
    • bestimmte Vorprodukte (je nach CN-Code)
    • Zement
    • Düngemittel
  3. Die Ware wird zum freien Verkehr überlassen (zollrechtlicher Status entscheidet). Das heißt, dass eine importierte Ware nach Zollanmeldung und Entrichtung der Abgaben frei im EU-Binnenmarkt verfügbar ist – erst dann entsteht die CBAM-Pflicht**.** In diesem Fall wird Folgendes verlangt:
    • Autorisierung als CBAM-Anmelder
    • Y128 in der Zollanmeldung (s. Tabelle unten)
    • Emissionsdaten vom Lieferanten
    • CBAM-Zertifikate (ab 2027 abgabepflichtig)

Wer ist CBAM-pflichtig

1️⃣ Kommt die Ware aus einem Drittland (Nicht-EU)?

❌ Nein → Kein CBAM

✅ Ja → weiter zu 2️⃣

2️⃣ Wird die Ware zollrechtlich zum freien Verkehr in der EU überlassen?

(z. B. Verkauf oder Nutzung im EU-Binnenmarkt)

❌ Nein (z. B. Transit, Zolllager, Veredelung, Re-Export)

→ Noch kein CBAM

✅ Ja → weiter zu 3️⃣

3️⃣ Fällt die Ware unter einen CBAM-Warencode (Anhang I CBAM-VO)?

(z. B. Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff)

❌ Nein → Kein CBAM

✅ Ja → weiter zu 4️⃣

4️⃣ Handelt es sich um Strom oder Wasserstoff?

✅ Ja → Immer CBAM-pflichtig, da 50t-Schwelle nicht gilt

→ Zugelassener CBAM-Anmelder + Y-Code erforderlich

❌ Nein → weiter zu 5️⃣

5️⃣ Übersteigt die importierte Jahresmenge 50 Tonnen?

(gilt für Eisen & Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel)

❌ Nein (≤ 50 t/Jahr)

→ CBAM-Ware, aber keine Zulassungspflicht

→ ❌ kein Y-Code erforderlich

✅ Ja (> 50 t/Jahr)

→ CBAM-pflichtig

→ ✔ Zugelassener CBAM-Anmelder + Y-Code erforderlich

Ab dem 01.01.2026 werden bestimmte TARIC-Codes in Zollanmeldungen für CBAM-Waren erforderlich sein. Hier finden Sie eine Auflistung der bisher veröffentlichten Codes:

Code Zweck Wirkung Bedeutung Praktische Umsetzung
Y128 CBAM account number CBAM voll anwendbar (Regelfall) Der Importeur ist ein zugelassener CBAM-Anmelder und gibt seine CBAM-Kontonummer an.
Art. 16 Abs. 1 CBAM-VO (EU) 2023/956
Regelfall ab 2026 für CBAM-pflichtige Waren: Ohne Y128 keine Überlassung zum freien Verkehr; Verknüpft die Einfuhr mit dem CBAM-Registerkonto.
Y134 Waren aus Büsingen, Helgoland oder Livigno CBAM nicht anwendbar Die Ware stammt aus Sondergebieten, die zollrechtlich nicht als Drittland gelten, aber vom CBAM ausgenommen sind.
Art. 2(4) CBAM-VO
CBAM nicht anwendbar, trotz formaler Einfuhr; Code dient als Ausnahmennachweis.
Y135 Ausnahme für militärische Zwecke CBAM nicht anwendbar Ware fällt unter die militärische Ausnahme: Nutzung oder Verbringung für militärische Aktivitäten.
Art. 2(3) CBAM-VO
Keine CBAM-Pflicht, aber Begründung erforderlich. Relevant z. B. für staatliche oder sicherheitsrelevante Importe.
Y136 Ausnahme für Strom oder Wasserstoff aus EU-Hoheitszonen CBAM nicht anwendbar Betrifft Strom oder Wasserstoff, erzeugt in der AWZ (Exclusive Economic Zone) oder auf dem Kontinentalschelf eines EU-Mitgliedstaats. Nur für bestimmte Zolltarifnummern (z. B. 2804 10 00 = Wasserstoff). Diese Erzeugung gilt nicht als Drittlandimport. Daher keine CBAM-Anwendung.
Y137 Geringfügige Mengen (de-minimis-Schwelle) CBAM-Ausnahme Die eingeführten CBAM-Waren liegen unter der gesetzlich definierten Bagatellgrenze.
Art. 2(5) CBAM-VO (EU) 2023/956
CBAM nicht anwendbar, obwohl die Ware grundsätzlich CBAM-relevant wäre. Die EU nimmt damit kleine, nicht-kommerzielle oder sehr geringe Importe von Bürokratie aus.

Typische Anwendungsfälle:
  • Musterlieferungen
  • Kleinstmengen
  • Unregelmäßige Einfuhren unterhalb der Schwelle (z. B. < 150 € Warenwert)
Y237 Wiedereinfuhr unveränderter Waren CBAM-Ausnahme Die Ware wurde zuvor aus der EU ausgeführt und wird unverändert wieder eingeführt. Keine neue Produktion, keine neuen Emissionen. Keine CBAM-Pflicht, da keine zusätzliche CO₂-Entstehung außerhalb der EU.

Typische Anwendungsfälle:
  • Rücksendungen
  • Reparatur- oder Testwaren ohne wesentliche Veränderung
  • Fehl- oder Überlieferungen
Y238 Verarbeitung unter Zollverfahren (z. B. aktive Veredelung) CBAM aufgeschoben / ggf. entfällt Die Ware wird unter einem besonderen Zollverfahren eingeführt, z. B. aktive Veredelung oder Zolllager, und nicht unmittelbar zum freien Verkehr überlassen. CBAM wird aufgeschoben oder entfällt, solange die Ware wieder ausgeführt wird oder CBAM erst beim Übergang in den freien Verkehr relevant wird. Verhindert Doppelbelastung oder verfrühte Zertifikatspflichten.

Typische Anwendungsfälle:
  • Vormaterialien für Exportprodukte
  • Zwischenprodukte
  • Temporäre Einfuhren zur Weiterverarbeitung

Was sich ab dem 1. Januar 2026 ändert

Ab diesem Datum gilt die vollständige Anwendung des ****CBAM: CBAM-relevante Waren dürfen nur noch von autorisierten CBAM-Anmeldern importiert werden.

Der Zoll lässt die Ware nicht in den freien Verkehr, wenn:

  • keine autorisierte CBAM-Anmeldung vorliegt oder
  • kein gültiger CBAM-Nachweis (Y-Code) in der Zollanmeldung angegeben ist. Der Y-Code weist den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders nach. Er wird unternehmensbezogen vergeben und muss bei jeder Zollanmeldung für CBAM-Waren angegeben werden.

Neben der Zollanmeldung entsteht eine finanzielle Verpflichtung: Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten entsprechend den eingebetteten Emissionen. Der genaue Warenkreis, der von der CBAM-VO umfasst ist, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung und wird anhand des CN-Codes bestimmt.

Überblick über die geleakten Benchmarks

Für „simple goods“ (ohne Vorprodukte) gibt es jetzt Benchmarks auf Produktionsebene (z.B. Primäraluminium, eisenhaltige Legierungen und Düngemittel). Dabei handelt es sich um Referenzwerte für die eingebetteten Emissionen je Produkteinheit (z. B. tCO₂e pro Tonne bzw. kgCO₂e pro kg Produkt), die als Vergleichs- bzw. Default-/Benchmarkwert im CBAM-Mechanismus genutzt werden. Damit kann CBAM künftig, sofern verifizierte Ist-Daten (Actuals) vorliegen, auf Basis der tatsächlichen emissionsspezifischen Intensität der Produktion bepreist werden, statt auf pauschalen Defaultwerten zu beruhen.

👉 Wenn Aluminium/Metalle oder Stahl importiert werden: Klären Sie, ob Ihre importierten Positionen als simple oder complex gelten.

Während bei einfachen Gütern ein einheitlicher produktbezogener Emissionsbenchmark angewendet wird, müssen bei Stahlprodukten Vorprodukte und die zugrunde liegende Prozessroute berücksichtigt werden. Die Emissionsbewertung erfolgt daher nicht anhand eines einzigen pauschalen Emissionswerts pro Tonne, sondern auf Basis einer differenzierten Zusammensetzung der eingebetteten Emissionen. Liegen verifizierte Primärdaten vor, können diese anstelle pauschaler Benchmark- oder Defaultwerte verwendet werden.Kurz gesagt: Bei Stahl ersetzt eine emissionsseitige Stückliste den pauschalen Benchmark – Primärdaten schlagen Defaultwerte.

Für alle Waren gibt es CN-code-level “all-in” Default-Values (pauschaler Emissionswert pro Produkteinheit), teils auch process-level. Default-Werte sind verfügbar für 2026–28 und 2028–30.

⚠️ Hinweis: Default-Emissionsintensitäten sind (noch) nicht komplett von der EU verfügbar.Defaults sind „fallback“ – aber in der Praxis oft teurer als Primärdaten, sprich direkte Emissionsangaben pro Produkteinheit (Product Carbon Footprints) vom Lieferanten. Primärdaten müssen von offizieller Seite verifiziert werden. Hierbei muss eine angemessene Gewähr für die Richtigkeit der Daten durch Einhaltung der CBAM-Methodik sichergestellt werden.

👉 Sie müssen Prozesse bauen, um Defaults zu vermeiden (Lieferantendaten beschaffen).

Für complex goods (mit vorgelagerten Produkten) gibt es „Building Blocks“ , um installationsspezifische Benchmarks zu bauen. Der Benchmark hängt dann von Vorprodukten und Emissionen am Standort ab.

👉 Für viele Industrie-Inputs (v. a. Metall-/Stahlwertschöpfung) läuft es auf standort-/anlagebezogene Primärdaten hinaus.

Was CBAM kosten wird

Simple goods (keine vorgelagerten Produkte)

  • SEFA = SFA
    • SEFA = Specific Embedded Free AllocationGibt an, wie viele eingebettete Emissionen je Produkteinheit als „frei zugeteilt“ gelten. Hiermit wird der kostenpflichtige Emissionsanteil bestimmt.
    • SFA = Specific Free Allocation (prozessspezifische freie Zuteilung / Annex Column A)Gibt an, wie viele tCO₂e pro Produkteinheit einer effizienten Anlage kostenfrei zugeteilt werden

👉 Benchmark-Logik relativ geradlinig.

Complex goods (mit vorgelagerten Produkten)

  • SEFA = Σ (mᵢ · SEFAᵢ) + SFA
    • Vorprodukte werden gewichtet (mᵢ = mass index-adjusted)
    • plus ein prozess-/standortbezogener Anteil

👉 Vorketten-Daten (Vorprodukte) und site/process-Daten notwendig; somit auch Supply-Chain Thema

Beispielrechnung mit Aluminium

Emissionsfaktor (z. B. 2.00 tCO₂e/t): entweder lieferantenspezifischer PCF (Primärdaten) oder, falls diese fehlen, ein Default-Wert

- (CBAM Benchmark (z. B. 1.464 tCO₂e/t) x Phase-in Rate (z. B. 0.975))- Carbon price paid overseas (hier im Beispiel 0€)

x EUA price in 2026 (z. B. 90 €/tCO₂)

= €/t CBAM cost (hier ~51.53 €/t)

Für Budgetierung/Preise können so verschiedene Szenarien berechnet werden:

  • CO₂-Preis (EUA) hoch/runter
  • Default vs echte Daten
  • ausländischer CO₂-Preis (Abzug) ja/nein

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