PPWR-Konformitätserklärung und technische Dokumentation: Was Unternehmen ab dem 12. August 2026 vorlegen müssen

Ab dem 12. August 2026 darf in der EU keine Verpackung mehr in Verkehr gebracht werden, die nicht durch eine gültige Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) und eine vollständige technische Dokumentation belegt ist. Damit wird die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) für Unternehmen operativ – und verschiebt die Nachweispflichten von einer punktuellen Prüfung hin zu einem dauerhaften, auditfesten Dokumentationsprozess entlang der gesamten Lieferkette.
Dieser Artikel erklärt, was die Konformitätserklärung rechtlich ist, welche Pflichtinhalte Anhang VIII vorschreibt, wie die technische Dokumentation nach Anhang VII aufgebaut sein muss und wie die Rollen zwischen Erzeuger, Importeur und Vertreiber verteilt sind. Anschließend folgt der operative Teil: wie Unternehmen Konformitätsnachweise skalierbar von Lieferanten einholen, welche typischen Fehler in der Praxis auftreten und was im deutschen Rechtskontext zusätzlich zu beachten ist.
Was ist die Konformitätserklärung (DoC)?
Die EU-Konformitätserklärung ist die schriftliche, selbst verantwortete Erklärung des Erzeugers, dass eine bestimmte Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt. Rechtsgrundlage ist Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40; die Musterstruktur ergibt sich aus Anhang VIII. Mit der Unterschrift übernimmt der Erzeuger die volle rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung (Artikel 39 Absatz 4).
Die inhaltlich abgedeckten Anforderungen reichen von Stoffbeschränkungen (Artikel 5, insbesondere Schwermetalle und PFAS) über Recyclingfähigkeit (Artikel 6), Mindestrezyklatanteile (Artikel 7), biobasierte Kunststoffe (Artikel 8), Kompostierbarkeit (Artikel 9), Verpackungsminimierung (Artikel 10) bis hin zu Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11 und 12). Die DoC ist damit kein Qualitätssiegel und kein Prüfzertifikat, sondern eine rechtsverbindliche Selbsterklärung, die auf einer technischen Dokumentation beruht.
Wichtig für das Verständnis: Die PPWR nutzt bewusst keine CE-Kennzeichnung für Verpackungen. Erwägungsgrund 109 begründet das damit, dass eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung mit produktbezogenen CE-Kennzeichnungen verwechselt werden könnte. Die PPWR-Konformität wird stattdessen ausschließlich über die DoC und die dahinterliegende technische Dokumentation nachgewiesen.
Pflichtinhalte der DoC nach Anhang VIII
Anhang VIII der PPWR legt zehn verpflichtende Elemente fest, die jede Konformitätserklärung enthalten muss. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Erklärung unwirksam und die Verpackung gilt als nicht konform in Verkehr gebracht – mit entsprechenden Sanktions- und Vertriebsrisiken.
- Eindeutige Identifikationsnummer der Erklärung, die eine Rückverfolgung zum internen System des Erzeugers (z.B. SAP-Materialnummer, interne Artikelnummer) ermöglicht.
- Name und Anschrift des Erzeugers, gegebenenfalls des Bevollmächtigten. Damit ist eindeutig, wer die rechtliche Verantwortung trägt.
- Erklärung, dass die DoC in alleiniger Verantwortung des Erzeugers ausgestellt ist.
- Eindeutige Identifikation der Verpackung, einschließlich Typ, Charge, Seriennummer oder anderer Rückverfolgungselemente. Eine pauschale Angabe („alle unsere Verpackungen") genügt ausdrücklich nicht.
- Beschreibung der Verpackung, einschließlich Materialien und wesentlicher Merkmale.
- Konformitätserklärung mit ausdrücklichem Bezug auf die Verordnung (EU) 2025/40 und die Artikel 5 bis 12.
- Verweis auf verwendete harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen. Wo 2026 noch keine harmonisierten Normen existieren, sind die angewendeten technischen Spezifikationen oder internen Methoden anzugeben.
- Angaben zur notifizierten Stelle, sofern relevant. Für das Standardverfahren Modul A (interne Fertigungskontrolle) ist keine notifizierte Stelle erforderlich, was den Großteil aller Verpackungen betrifft.
- Ergänzende Informationen, die für die Konformitätsaussage relevant sind.
- Unterschrift, Ort und Datum, geleistet durch den Erzeuger oder in seinem Namen. Ohne gültige Unterschrift hat die DoC keine rechtliche Wirkung.
Die Sprachpflicht ist ein oft übersehener Punkt: Die DoC muss in einer Sprache bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht wird, leicht verständlich ist. Für Unternehmen mit EU-weitem Vertrieb bedeutet das, die Dokumente in den relevanten Amtssprachen vorzuhalten oder zumindest kurzfristig übersetzbar zu machen.
Was ist zum 12. August 2026 zwingend – und was gilt erst später?
Die DoC-Pflicht selbst greift ab dem 12. August 2026 unmittelbar, aber nicht alle Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sind zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam. Eine DoC, die 2026 ausgestellt wird, bezieht sich nur auf die Artikel, die zu diesem Zeitpunkt rechtlich anwendbar sind. Die Auflistung in der DoC und die zugrundeliegende technische Dokumentation wachsen mit den weiteren Stichtagen mit – eine 2026 ausgestellte DoC wird 2030 und 2038 inhaltlich erweitert und aktualisiert werden müssen.
Zwingend zum 12. August 2026 nachzuweisen:
- Konformitätsbewertung nach Modul A (Artikel 38, Anhang VII) für jede in Verkehr gebrachte Verpackung
- Vollständige technische Dokumentation nach Anhang VII
- Unterzeichnete Konformitätserklärung nach Artikel 39 und Anhang VIII
- Einhaltung der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (Artikel 5): Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) mit einem Gesamthöchstwert von 100 mg/kg sowie PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen (max. 25 ppb je Einzelsubstanz, 250 ppb in Summe; 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS)
- Minimierung von Verpackungsgewicht und -volumen (Artikel 10) – die qualitative Bewertung ist ab 2026 Teil der technischen Dokumentation, die konkrete 50-Prozent-Leerraumregel für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt jedoch erst ab 2030
- Anforderungen an Mehrwegverpackungen (Artikel 11) für Verpackungen, die als wiederverwendbar in Verkehr gebracht werden
- Identifikations- und Rückverfolgbarkeitspflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 15–22)
- Prüf- und Aufbewahrungspflichten für Importeure und Vertreiber
Praktische Konsequenz: Eine zum 12. August 2026 ausgestellte DoC bezieht sich im Kern auf Artikel 5 (Stoffbeschränkungen), Artikel 10 (Minimierung – qualitativ) und, sofern anwendbar, Artikel 11 (Mehrweg). Die technische Dokumentation muss diese Punkte vollständig belegen. Spätere Anforderungen – insbesondere zu Recyclingfähigkeit nach Klassen und zum Rezyklatanteil – werden in die DoC eingearbeitet, sobald sie rechtswirksam werden.
Die technische Dokumentation nach Anhang VII
Die DoC ist die Spitze der Dokumentationspyramide – die Grundlage bildet die technische Dokumentation nach Anhang VII. Diese durchläuft das sogenannte Modul A – interne Fertigungskontrolle, das in Artikel 38 und Anhang VII der PPWR geregelt ist. Eine Prüfung durch eine externe notifizierte Stelle ist im Standardfall nicht vorgesehen; der Erzeuger bewertet die Konformität intern und trägt die volle Verantwortung für diese Bewertung.
Die technische Dokumentation muss mindestens enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und des Verwendungszwecks,
- Konzeptions- und Konstruktionszeichnungen sowie Pläne der Komponenten, Bauteile und Schichten,
- Werkstoffzusammensetzung aller Komponenten,
- Liste der angewendeten harmonisierten Normen oder anderer Spezifikationen,
- qualitative Bewertung der Recyclingfähigkeit, Minimierung und gegebenenfalls Wiederverwendbarkeit nach Artikeln 6, 10 und 11,
- Ergebnisse der Berechnungen zum Rezyklatanteil (Artikel 7) sowie
- Prüfberichte und Nachweise zu besorgniserregenden Stoffen nach Artikel 5.
Die EU-Kommission hat in ihrer finalen Leitlinie vom 30. März 2026 klargestellt, dass die technische Dokumentation der Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage innerhalb von zehn Tagen vollständig zur Verfügung gestellt werden muss. Für Unternehmen mit Portfolios von mehreren hundert oder tausend Verpackungsvarianten ist das ohne eine strukturierte, digitale Ablage auf Produkt- und Stücklistenebene nicht leistbar.
Eine DoC ohne belegende technische Dokumentation ist rechtlich wirkungslos – eine technische Dokumentation ohne DoC bedeutet, dass der Erzeuger keine formale Konformitätsaussage getroffen hat. Beide Dokumente sind Bestandteil eines untrennbaren Nachweispakets.
Wer erstellt die DoC – und wer prüft sie?
Die Rollen der PPWR teilen die Verantwortung klar auf, werden in der Praxis aber häufig vermischt. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Erzeuger (englisch „Manufacturer", Art. 15) und den nachgelagerten Akteuren Importeur (Art. 18) und Vertreiber (Art. 19).
Erzeuger (Artikel 15): Der Erzeuger ist das Unternehmen, das die Verpackung fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen lässt. Er führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII, unterzeichnet die DoC nach Anhang VIII und bewahrt beide Dokumente fünf Jahre (Einwegverpackungen) bzw. zehn Jahre (Mehrwegverpackungen) nach Inverkehrbringen auf. Nicht-EU-Erzeuger müssen zusätzlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen, der die Konformitätsaufgaben übernimmt.
Importeur (Artikel 18): Vor dem Inverkehrbringen muss der Importeur prüfen, ob der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die DoC unterzeichnet hat. Er bewahrt selbst eine Kopie der DoC auf (Artikel 18 Absatz 7), stellt sie den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung und trägt die Verantwortung dafür, dass Lagerung und Transport die Konformität der Verpackung nicht beeinträchtigen. Bei Anzeichen von Nicht-Konformität muss der Importeur unverzüglich korrigierende Maßnahmen ergreifen.
Vertreiber (Artikel 19): Der Vertreiber prüft, ob Erzeuger und Importeur ihre Kennzeichnungs- und Identifikationspflichten erfüllt haben. Er muss die DoC nicht selbst aufbewahren, darf aber keine erkennbar nicht-konforme Verpackung in Verkehr bringen oder bereitstellen.
Reklassifizierung nach Artikel 21: Ein Importeur oder Vertreiber wird zum Erzeuger im Sinne der PPWR, wenn er Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder bereits in Verkehr befindliche Verpackungen so modifiziert, dass die Konformität betroffen sein kann. In diesem Fall gelten für ihn die vollen Erzeugerpflichten, einschließlich der Erstellung der technischen Dokumentation und der DoC. Für Private-Label-Ansätze und Handelsmarken ist diese Konstellation der Regelfall.
Für Unternehmen, die Verpackungen sowohl zukaufen als auch unter eigenem Namen weiterverarbeiten, bedeutet das: Die Rolle muss pro Produkt und pro Mitgliedstaat einzeln bewertet werden. Eine pauschale Rollenzuordnung auf Unternehmensebene ist unter der PPWR nicht möglich.
Aufbewahrungsfristen und Marktüberwachung in Deutschland
Die PPWR schreibt differenzierte Aufbewahrungsfristen vor: fünf Jahre für Einwegverpackungen und zehn Jahre für Mehrwegverpackungen, jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verpackung letztmals in Verkehr gebracht wurde. Das betrifft sowohl die DoC als auch die zugrundeliegende technische Dokumentation und gilt für Erzeuger, Importeure und – im Rahmen ihrer reduzierten Pflichten – Vertreiber gleichermaßen.
In Deutschland wird die Marktüberwachung voraussichtlich durch die Länderbehörden (Gewerbeaufsicht, Umweltbehörden) in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) und der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erfolgen. Die konkreten Zuständigkeiten werden im Rahmen des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) präzisiert, das die nationale Umsetzung der PPWR flankiert. Auch wenn das VerpackG weiterhin Bestand hat, werden zentrale Nachweispflichten künftig direkt aus der PPWR abgeleitet – insbesondere die DoC ist ein PPWR-Instrument, das es im deutschen Recht bisher nicht gab.
Verstöße können nach Artikel 62 der PPWR zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen, zu Vertriebsverboten, Rückrufen oder zur Marktrücknahme führen. Die deutschen Bußgeldrahmen werden über das VerpackDG konkretisiert; erwartet werden Bußgelder von bis zu 200.000 Euro bei fehlender Konformitätserklärung, unvollständiger technischer Dokumentation oder fehlender Registrierung.
Die operative Herausforderung: DoCs skalierbar einholen und verwalten
Für produzierende Unternehmen, die Verpackungen nicht selbst erzeugen, sondern zukaufen, verlagert sich der Aufwand auf die Lieferantenkommunikation. Die Anzahl der Verpackungsvarianten in einem mittelgroßen Industrieportfolio liegt schnell im drei- bis vierstelligen Bereich – und jede einzelne Variante benötigt eine eigene DoC.
1. Lieferanten- und Verpackungsmapping: Im ersten Schritt wird das vollständige Verpackungsportfolio auf Produkt- und Stücklistenebene erfasst und den jeweiligen Lieferanten zugeordnet. Ein Lieferant, der drei unterschiedliche Verpackungsformate liefert, muss drei separate DoCs bereitstellen.
2. Strukturierte Anforderung: Eine offene Anfrage („Bitte senden Sie uns Ihre PPWR-Dokumente") führt in der Praxis zu ISO-9001-Zertifikaten, Lebensmittelkontaktnachweisen oder pauschalen Unternehmensbestätigungen – nicht zu einer PPWR-konformen DoC. Die Anfrage sollte deshalb explizit enthalten: eine DoC pro Verpackungstyp nach Anhang VIII, die Bestätigung, dass die technische Dokumentation nach Anhang VII vorliegt und auf Anfrage verfügbar ist, die konkrete Identifikation der betroffenen Verpackungstypen sowie die benötigte Sprache und das benötigte Format.
3. Tracking und Lückenmanagement: Eine einfache Tabelle reicht nicht: Benötigt wird ein Status pro Verpackungstyp und Lieferant, inklusive Eingangsdatum, Ablaufdatum bei Änderungen und Eskalationspfad bei ausbleibender Rückmeldung.
4. Auditfeste Ablage mit Versionierung: Ändert sich eine Verpackung – Material, Rezyklatanteil, Kennzeichnung – muss die DoC aktualisiert werden. Ohne Versionshistorie lässt sich im Auditfall nicht mehr rekonstruieren, welche DoC für welchen Zeitraum gültig war.
Typische Fehler in der PPWR-Dokumentation
In den Monaten vor der Anwendbarkeit kristallisieren sich sechs Fehlermuster heraus, die sich mit klaren Prozessen vermeiden lassen:
- Bestehende Qualitätszertifikate als Ersatz: Ein ISO-9001-Zertifikat oder eine Lebensmittelkontakterklärung ersetzt keine PPWR-DoC. Die DoC muss explizit auf die Verordnung (EU) 2025/40 Bezug nehmen.
- Pauschale DoC für das gesamte Sortiment: Anhang VIII verlangt die eindeutige Identifikation jeder Verpackung. Eine übergreifende Erklärung erfüllt diese Anforderung nicht.
- DoC ohne zugrundeliegende technische Dokumentation: Fordert die Marktüberwachung die technische Dokumentation an und kann der Erzeuger oder Importeur sie nicht innerhalb der Frist liefern, gilt die Konformität als nicht nachgewiesen.
- Fehlender Aktualisierungsprozess: Bei Materialwechseln, neuen Lieferanten oder Designänderungen muss die DoC aktualisiert werden. Ohne strukturierten Prozess veralten Dokumente unbemerkt.
- Unstrukturierte Ablage: Fünf bis zehn Jahre Aufbewahrungspflicht in E-Mail-Ordnern ist in der Praxis nicht auditfest. Benötigt werden durchsuchbare, versionierte Systeme mit klaren Zugriffsrechten.
PPWR-Dokumentation im Kontext der bestehenden deutschen Verpackungsregulierung
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) bleibt mit seinem Kernfokus auf der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und der Registrierung im LUCID-Register bei der ZSVR bestehen. Die PPWR ergänzt dieses Regime um eine neue, davon klar zu trennende Ebene: die produktbezogene Konformitätsbewertung pro Verpackung.
Für Unternehmen bedeutet das in der Praxis zwei parallele Pflichtstränge. Zum einen bleibt die LUCID-Registrierung, die Lizenzierung über ein duales System und die Mengenmeldung bei der ZSVR bestehen. Zum anderen kommt ab dem 12. August 2026 die neue PPWR-Ebene hinzu – Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und DoC pro Verpackungstyp. Beide Ebenen haben unterschiedliche Adressaten und unterschiedliche Nachweislogiken, sollten aber datentechnisch zusammengeführt werden, weil sie auf denselben Verpackungsstammdaten aufbauen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie das Umweltbundesamt haben angekündigt, die deutschen Durchführungsbestimmungen über ein Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) zu regeln. Bis dieses Gesetz verabschiedet ist, gelten die unmittelbaren Pflichten der PPWR über den 12. August 2026 hinaus direkt anwendbar – unabhängig davon, ob die nationalen Sanktionstatbestände bereits vollständig ausformuliert sind.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
1: Die eigene Rolle pro Verpackung und pro Mitgliedstaat klären. Ist das Unternehmen Erzeuger, Importeur, Vertreiber – oder wird es nach Artikel 21 zum Erzeuger? Davon hängen alle weiteren Pflichten ab.
2: Eine vollständige Verpackungsstammdatenbasis aufbauen. Ohne strukturierte Daten zu Materialzusammensetzung, Gewicht, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit und Lieferant lässt sich weder eine DoC erstellen noch die Vollständigkeit eingehender Lieferanten-DoCs prüfen. Stückliste und Verpackungsspezifikation werden zur zentralen Datenquelle.
3: Den Lieferantendialog frühzeitig starten. Erzeuger brauchen Zeit, um ihre eigenen Konformitätsbewertungen aufzubauen. Wer erst im Juli 2026 anfragt, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine belastbaren DoCs zum Stichtag erhalten.
Die PPWR ist keine Berichtspflicht, die sich nachträglich korrigieren lässt. Sie ist eine dauerhafte Nachweispflicht, die ab dem 12. August 2026 bei jedem Inverkehrbringen einer Verpackung gilt – und damit direkt an die operativen Logistik-, Einkaufs- und Produktionsprozesse anschließt. Unternehmen, die DoC, technische Dokumentation und Verpackungsstammdaten zentral auf Produkt- und Stücklistenebene zusammenführen, schaffen die Grundlage, um nicht nur den 12. August 2026, sondern auch die weiteren Meilensteine bis 2040 skalierbar zu bedienen.


































































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