PPWR Fragen aus der Praxis: Kennzeichnung, Konformitätserklärung und EPR-Registrierung für Erzeuger, Hersteller und Importeure

Die PPWR stellt Erzeuger, Hersteller und Importeure vor komplexe Fragen rund um Kennzeichnung, Konformitätserklärungen und EPR-Registrierung. Wir haben die häufigsten Fragen aus unserem Praxis-Webinar „PPWR für Erzeuger und Hersteller: Compliance-Anforderungen strukturiert mit Software umsetzen" zusammengefasst und beantwortet.
Rollen: Erzeuger / Hersteller /Importeur
Reicht die Erzeugerkennzeichnung auf der Primärverpackung (Art. 15 PPWR) aus, oder muss sie auf jeder weiteren Verpackungsebene (z. B. Display-Tray, Tertiärverpackung) wiederholt werden? Gibt es hier für Erleichterungen?
Primärverpackung: Art. 15 richtet sich primär an Verkaufsverpackungen (Primärverpackung). Hier ist Kennzeichnung vollumfänglich gefordert.
Sekundärverpackung / Display Tray: Wenn der DisplayTray gemeinsam mit der Primärverpackung an den Endverbraucher geht, gelten die Kennzeichnungspflichten grundsätzlich auch dort – anders als bei reiner Handelsstufeneinheit. Wenn die Primärverpackung durch den Display Tray nicht sichtbar ist, muss die Kennzeichnung auf dem Tray wiederholt werden. Ist die Primärverpackung sichtbar und zugänglich, kann die Kennzeichnung dort ausreichen.
Tertiärverpackung (Transport): Explizit von den Endverbraucher-Kennzeichnungspflichten ausgenommen, da kein Endverbraucherkontakt. Hier gelten nur grundlegende Anforderungen (z. B.Materialidentifikation).
Erleichterungen (allg.): Kleine Verpackungen mit begrenzter Oberfläche können eine QR-Code-only-Lösung nutzen. Kennzeichnung muss nicht auf jeder Ebene wiederholt werden, wenn die Information durch die äußere Verpackung zugänglich bleibt. Die genauen Anforderungen hängen allerdings vom noch ausstehenden delegierten Rechtsakt zu Art. 15 ab – finale Rechtssicherheit besteht noch nicht.
Müssen Lieferanten die Kennzeichnungspflichten nach Art. 12 und 15 PPWR selbst erfüllen, oder liegt die Verantwortung beim Erzeuger?
Der Erzeuger trägt die Compliance-Pflicht nach Art. 12 (Recyclingfähigkeit, Rezyklatgehalt) und Art. 15 (Kennzeichnung). Lieferanten müssen Daten und Nachweise bereitstellen, aber die Pflicht liegt beim Erzeuger, der die Verpackung erstmals in der EU in Verkehr bringt – oft, aber nicht immer identisch.
Wenn die Eigenmarke eines Handelskonzerns auf dem Produkt steht, der Produzent aber als Inverkehrbringer auftritt – wer gilt dann als Erzeuger im Sinne der PPWR?
Unterschieden wird zwischen zwei Rollen mit unterschiedlichen Pflichten:
Erzeuger/Manufacturer (Art. 3 Abs. 1 Nr.13) = wessen Name/Marke auf der Verpackung steht und wer Einfluss auf das Design hat – unabhängig davon, wer physisch produziert. Pflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, DoC.
Im konkreten Fall gilt: Handelskonzern mit Eigenmarke = Erzeuger und trägt DoC-Verantwortung. Häufig überträgt der Handelskonzern die Pflichten vertraglich auf den Zulieferer, der damit Erzeugerpflichten erfüllen muss.
Man wird zum Erzeuger, wenn man angelieferten Karton befüllt und mit dem eigenen Firmenlogo kennzeichnet, oder wenn Standardkarton auf Produktgröße angepasst wird. Ab welchem Grad der Individualisierung gilt man offiziell als Erzeuger?
Die PPWR kenntkeine prozentuale Schwelle. Die Beispiele aus der Frage führen alle zurErzeugereigenschaft:
- Befüllen mit eigenem Logo (wegen Marke + Befüllung)
- Zuschneiden auf Produktgröße (wegen Designeinfluss)
- Befüllen ohne Anpassung (wegen Befüllung bei Verkaufsverpackung)
Bei Import von verpackten Waren aus Italien nach Deutschland: Bin ich dann Hersteller oder Vertreiber? Wer muss die Lizenzkosten an LUCID zahlen?
Da Italien ein EU-Mitgliedstaat ist, gilt unter der PPWR: Eine Einführung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist kein Import im Sinne der PPWR. Wer Waren aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland bringt, gilt als Vertreiber – nicht als Importeur.
Hersteller vs.Vertreiber: Steht die eigene Marke auf der Verpackung, gelten Sie als Erzeuger (Manufacturer) – mit voller DoC-Verantwortung, unabhängig davon, dass die Ware aus Italien kommt. Steht die Marke des italienischen Lieferanten auf der Verpackung und Sie nehmen keine relevanten Änderungen (insb. Beeinflussung von Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung oder Schadstoffbeschränkungen) vor, sind Sie Vertreiber – mit reduzierten Pflichten (Überprüfung, ob Erzeuger- und EPR-Pflichten erfüllt sind).
Wer zahlt Lizenzgebühren? Als erstes Unternehmen, das die Verpackung auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt, sind Sie der Hersteller (Producer) im EPR-Sinne – unabhängig davon, ob Sie Erzeugeroder Vertreiber sind. Das bedeutet: Sie sind für die LUCID-Registrierung, die EPR-Gebühren und die Mengenmeldung in Deutschland verantwortlich. Der italienische Lieferant trägt keine EPR-Verantwortung für Deutschland.
Konformität & Dokumentation
Wenn ein Spediteur nach Abschluss unserer PPWR-Konformitätsbewertung zusätzliche Barcode-Logistiketiketten auf die Verpackung aufbringt: Stellt das eine rechtlich relevante Änderung dar (insbesondere hinsichtlich Schwermetallgrenzwerten)? Und wer trägt dann die Verantwortung?
Grundsätzlich: Nein. Funktionale Logistiketiketten (Barcodes, Versandlabels, Adressetiketten) sind rein operative Änderungen ohne Einfluss auf Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit oder Schwermetallgehalt – und lösen damit keine Umstufung zum Erzeuger aus.
Zur Schwermetallgrenze (Art. 5 PPWR): Die 100-mg/kg-Grenze gilt für „Verpackungen oder Verpackungskomponenten". Ob aufgeklebte Logistiketiketten als Verpackungskomponenten im Sinne von Art. 5 zählen und damit rechnerisch relevant werden können, ist in der PPWR nicht explizit geregelt. Es handelt sich um eine Grauzone, für die eine Klarstellung der EU-Kommission noch aussteht. Zur Absicherung empfiehlt es sich den noch,schwermetallfreie Etiketten und Klebstoffe zu verwenden und entsprechende Nachweise vom Etikettenlieferanten einzuholen.
Verantwortung: Der Spediteur bleibt Vertreiber mit reinen Prüfpflichten. Ihre DoC bleibt gültig, die Erzeuger-Verantwortung verbleibt bei Ihnen.
Verpackungen müssen identifizierbar sein. Muss jede einzelne Komponente (z. B. Karton, Klebeband, Kunststoffsäckchen) eine eigene Identifikationsnummer tragen, oder reicht eine ID auf der Überverpackung mit Komponentennachweis in der technischen Dokumentation?
Die Identifikationspflicht gilt für die Verpackungseinheit. Artikel 15 Absatz 5 der PPWR fordert, dass Erzeuger sicherstellen müssen, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Das Gesetz definiert den Begriff der „Verpackungseinheit" in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 45 als eine Einheit mit integrierten oder separaten Bestandteilen, die insgesamt eine Verpackungsfunktion erfüllt. Die eindeutige Kennnummer, die auch in Punkt 1 und4 der EU-Konformitätserklärung zur Rückverfolgbarkeit angegeben werden muss, bezieht sich in der Praxis auf diese Gesamteinheit.
Gibt es eine Standardvorlage für die EU-Konformitätserklärung, die zur Verfügung gestellt werden kann?
Ja, eine Standardvorlagefür die EU-Konformitätserklärung ist auf der Tanso-Website verfügbar. Eine offizielle Vorlage von der EU wurde noch nicht veröffentlicht. Die Inhalte der Konformitätserklärung sind jedoch in Anhang VIII der PPWR explizit aufgelistet.
Welche Behörde oder Instanz wird für die Prüfung der technischen Dokumentation & DoC zuständig sein?
Zuständig in Deutschland:Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer (z. B. Gewerbeaufsichtsämter),fachlich begleitet durch das Umweltbundesamt (UBA). Die ZSVR ist ausschließlich für EPR/LUCID zuständig. Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird noch durch das ausstehende VerpackDG geregelt.
Was passiert, wenn ein Lieferant keine technische Dokumentation bereitstellt – reicht einunterschriebener Brief der Geschäftsführung als Konformitätsbestätigung?
Es reicht nicht, dass ein solcher Brief Konformität bestätigt. Sie benötigen die vollständigen technischen Daten, um selbst eine technische Dokumentation erstellen und die relevanten Datenfelder (z. B. fürSchwermetalle) befüllen zu können. Der Lieferant hat die rechtliche Pflicht, Ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Wie sieht es mit Handelsware aus, die in der gelieferten Verpackung weitergegeben wird – kann auf die Konformitätserklärung des Erzeugers verwiesen werden?
Ja, sofern Sie nicht durch Veränderung der Verpackung Erzeuger werden, müssen Sie nur die Konformität und das Vorhanden sein der DoC des Erzeugers prüfen, sie jedoch nicht neu erstellen. Der Lieferant der Handelsware hat damit erklärt, dass er der Erzeuger ist.
Wir importieren Materialien zur Weiterverarbeitung aus China, Ägypten und Indien. Welche Pflichten gelten für die dabei verwendeten Transportverpackungen (Folien, Paletten, Kartons)?
Sie sind Importeur (Art. 18 PPWR) und gleichzeitig Hersteller (EPR) für Deutschland.
Paletten & Kartons (starre Transportverpackungen): Der ausländische Lieferant ist Erzeuger und muss DoC und technische Dokumentation erstellen. Sie müssen diese vor dem Inverkehr bringen prüfen und eine Kopie aufbewahren.
Folien (flexible Transportverpackungen): Werden erst beim Einsatz „fertig" – Sie sind damit selbst Erzeuger und müssen DoC und technische Dokumentation selbst erstellen.
EPR: Für alle Transportverpackungen, die Sie erstmals in Deutschland in Verkehr bringen: LUCID-Registrierung, EPR-Gebühren, Mengenmeldung.
Wir kaufen Folien ein, bedrucken und kaschieren diese und liefern sie als Rollen oder Beutel an Lebensmittelhersteller. Müssen wir neben der Konformitätserklärung für die Folien auch noch für Umhüllungsbeutel, Kartonagen und Transportverpackungen eigene Erklärungen ausstellen – oder reichen die Konformitätserklärungen unserer Lieferanten?
Für Ihre Kernleistung (bedruckte/kaschierte Folien, Rollen, Beutel an Lebensmittelhersteller): Sofern Sie die Folie mit dem Markennamen der Lebensmittelhersteller bedrucken, sind Sie Lieferant nach Art. 16 PPWR, nicht Erzeuger. Sie müssen daher keine eigene DoC ausstellen. Sie sind jedoch gesetzlich verpflichtet, Ihren Kunden Lieferantenerklärungen mit allen nötigen Informationen bereitzustellen, die für das Konformitätsverfahren benötigt werden.
Für Ihre eigenen Transportverpackungen: Se sind Erzeuger für Transportverpackungen, sofern sie standardisiert sind und nicht mit einem anderen Markennamen bedruckt werden. In diesem Fall müssen Sie die Konformitätserklärung ausstellen, ansonsten bleibt die Pflicht bei Ihren Kunden
Rechtliches & Registrierung
Ist es bereits gesichert, dass EU-Unternehmen als Hersteller keinen Bevollmächtigten mehr benennen müssen, wenn sie in andere EU-Länder ohne eigene Niederlassung verkaufen?
Nein, noch nicht gesichert – die Rechtslage ist noch unklar.
Aktuelle Rechtslage (Art. 45 PPWR): EU-Hersteller, die ohne eigene Niederlassung in andere EU-Länder verkaufen, müssen dort einen Bevollmächtigten benennen, der Registrierung, EPR-Meldungen und Gebühren übernimmt. Ein zentrales EU-Register gibt es nicht.
Laufende Diskussion: Die EU-Kommission schlug vor, diese Pflicht für EU-ansässige Hersteller bis 2035 auszusetzen. Unternehmen aus dem nicht-europäischen Ausland wären von dieser Sonderregelung jedoch ausgeschlossen.
Gelten Kunststoffbeutel, die bestimmungsgemäß als Verpackung verwendet werden, nach PPWR als Verpackung?
Die PPWR gilt für alle Verpackungen unabhängig vom Material. Kunststoffbeutel mit Verpackungsfunktion fallen eindeutig darunter.
Wo kann man sich in den einzelnen EU-Ländern registrieren? Gibt es eine entsprechende Website oder Übersicht?
Die PPWR schreibt nationale Register in jedem Mitgliedstaat vor – ein zentrales EU-Register ist erst ab 1. Januar 2029 geplant. Bis dahin muss in jedem Land separat registriert werden.
Die beste Anlaufstelle heute: Das EUNR (European National Registers Network) ist ein Zusammenschluss von aktuell 16 nationalen Registerbehörden und der beste Ausgangspunkt für eine Länderübersicht: eunr.org
Tanso Software
Was kostet das PPWR-Modul, wenn es einzeln (ohne weitere Module) gebucht wird?
Das PPWR-Modul kann modular, also einzeln ohne weitere Module, gebucht werden. Die Kosten hängen von der Komplexität des Unternehmens ab, insb. der Anzahl von Lieferanten und Verpackungen und dem Implementierungsaufwand auf beiden Seiten.







































































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