PPWR ab 12. August: Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen kurz vor dem Stichtag

In unserem PPWR-Webinar „PPWR ab 12. August: Tipps, wie sich Unternehmen ideal vorbereiten" mit Cedric Schalich und Moritz Schafft sind zahlreiche Fragen aus der Praxis eingegangen. Die wichtigsten Antworten haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst. Die Webinar-Aufzeichnung finden Sie hier.
Was ist überhaupt Verpackung?
Wenn ein Produkt in einer Aufbewahrungsbox in Verkehr gebracht wird - Gehörschutz nach der PSA Verordnung - wie ist damit aus PPWR Sicht umzugehen?
Dient die Box vor allem dem Transportschutz und wird nach dem Auspacken entsorgt, ist sie Verpackung. Ist sie eine dauerhafte Box, die dem Nutzer zur Aufbewahrung verbleibt, spricht mehr dagegen: Anhang I nennt Werkzeugkästen ausdrücklich als Nicht-Verpackung, und die Kommission stellt klar, dass Gegenstände, die für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig sind und nicht bloss dem Schutz dienen, keine Verpackung sind.
Anhang I ist nur indikativ - prüfen Sie stets die Definition selbst und dokumentieren Sie die Bewertung je Boxtyp.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; Anhang I Abschn. A Nr. 2; EU-KOM-Leitlinie v. 30.03.2026, Abschn. 1
Rollen in der Lieferkette
Welche Pflichten haben wir als reiner Händler (Wir kaufen Produkt in EU und verkaufen es genau so weiter, ohne Umfüllung, Umetikettierung, Änderung der Verpackung)?
Ihre Pflichten nach Art. 19: Vor der Bereitstellung prüfen, ob der EPR-pflichtige Hersteller im Register eingetragen ist, ob nach Art. 12 gekennzeichnet ist und ob Erzeuger bzw. Importeur Art. 15 Abs. 5 und 6 erfüllt haben. Bei Zweifeln nicht bereitstellen. Lagerung und Transport dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen. Auf Verlangen Unterlagen aushändigen, zu denen Sie Zugang haben.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. b, Nr. 18; Art. 19 Abs. 1 bis 6; Art. 21; Art. 22; Art. 44
Ähnliche Frage: Wir sind ein Produkthersteller im reinen B2B-Geschäft. Wir verpacken unsere Produkte mit Folie und Karton für den Transport. Wir bauen bei den Kunden die Produkte auf und nehmen i.d.R. die Verpackungsmaterialien wieder mit oder kümmern uns um die Entsorgung. Was müssen wir für die PPWR tun?
Wichtig zürst: Die Rücknahme befreit Sie NICHT von den PPWR-Pflichten - sie kann aber die Art der EPR-Erfüllung beeinflussen.
Konformität: Standardfolie und Standardkartons ohne Ihre Marke heisst Ihre Lieferanten sind Erzeuger; Sie fordern deren Unterlagen an (Art. 16 Abs. 1) und erfüllen die Vertreiberpflichten. Nach Ihrer Spezifikation gefertigt oder von Ihnen zur Einheit zusammengefügt heisst Sie sind Erzeuger - mit technischer Dokumentation, DoC und Kennzeichnung.
EPR: Prüfen Sie Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. e - wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, ist Hersteller. Da Sie beim Kunden aufbauen, kann diese Auffangregel greifen: Registrierung und Mengenmeldung, unter 10 Tonnen vereinfacht. Die Rücknahme kann als individuelle EPR-Erfüllung organisiert werden (Art. 44 Abs. 10).
Ab 2030 treffen Sie als Befüller Art. 24 (Leerraum) und Art. 29 - Ausnahme nach Art. 29 Abs. 4 lit. b prüfen.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. a, c, d, e; Art. 16 Abs. 1; Art. 19; Art. 24; Art. 29 Abs. 1, 3, 4; Art. 44 Abs. 2, 7, 8, 10; Art. 45 Abs. 1, 3
Daten aus der Lieferkette
Wie soll ich mit kleinen Lieferanten umgehen die kleiner gleich 10 Mitarbeiter sind? In meinem Fall ist das z.B. ein kleines Sägewerk, dass uns Bretter liefert, welche wir für die Stabilisierung der Verpackung unserer Produkte verwenden.
Die Größe des Lieferanten befreit ihn nicht: Art. 16 Abs. 1 gilt ohne Schwelle - auch ein Sägewerk mit unter 10 Beschäftigten muss liefern
Praxis: standardisierte Lieferantenerklärung mit Materialangabe (Holz = Anhang II Kategorie 20) und Bestätigung zu Art. 5 Abs. 4 (Schwermetallsumme unter 100 mg/kg). Art. 15 Abs. 2 erlaubt Ihnen die eigene Bewertung - die Nachweislast bleibt aber bei Ihnen.
Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b; Art. 15 Abs. 2, 10, 12; Art. 5 Abs. 4; Anhang II Kat. 20
Konformitätserklärung & TeDo
Wir verwenden Kartons eines Lieferanten in verschiedenen Größen, die nach unseren Vorgaben erstellt wurden. Wir sind hier Hersteller. Darf ich die Konformitätserklärungen für alle Kartons eines Lieferanten mit den gleichen Daten/Informationen/Materialien gemäß PPWR in einer Erklärung zusammenfassen?
Ja - für eine Gruppe, die in allen konformitätsrelevanten Merkmalen identisch ist: Material und Aufbau, Bedruckung und Klebstoffe, Stoffbewertung, angewandte Normen. Unterschiede nur in den Abmessungen sind unschädlich.
Zwingend ist aber die Auflistung der abgedeckten Artikel oder Formate in der DoC. Anhang VII Modul A Nr. 4 verlangt, dass hervorgeht, für welche Verpackung sie ausgestellt wurde.
Begriffskorrektur: Sie schreiben 'Hersteller', gemeint ist der ERZEUGER.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, 15; Art. 15 Abs. 2, 4; Art. 16 Abs. 1; Art. 39 Abs. 2; Anhang VII Modul A Nr. 4; Anhang VIII Nr. 4
Kann ich auch eine DoC über alle Verpackungen erstellen und nur die wenigen ausnehmen, die nicht konform sind?
Nein.
Was funktioniert: Gruppen-DoCs je Verpackungsart mit positiver Artikelliste. Das reduziert die Zahl der DoCs erheblich, ohne die Identifikationsanforderung zu verletzen.
Rechstgrundlage: Art. 4 Abs. 1; Art. 15 Abs. 1, 8; Anhang VII Modul A Nr. 2, 4; Anhang VIII Nr. 1, 4
Wer muss die DoC unterschreiben? Wir erstellen die Erklärungen zentral für unsere Unternehmensgruppe und wollen nicht bei jeder Erklärung wieder zu den CEOs gehen. Kann das z.B. die Leitung Qualitätsmanagement i.A. unterzeichnen?
Ja. Anhang VIII verlangt nur die Unterzeichnung 'für und im Namen von' mit Angabe von Name und Funktion - eine Geschäftsführungs- oder Vorstandsunterschrift ist NICHT gefordert.
Rechtsgrundlage: Anhang VIII Nr. 2 und Signaturblock; Art. 39 Abs. 2, 4; Art. 17 Abs. 1, 2
Kann ich die DoC auch schon ausstellen, wenn ich noch nicht alle Konformitätserklärungen aller Verpackungslieferanten vorliegen habe?
Formal möglich, praktisch riskant - in abgestufter Form aber der richtige Weg.
Formal: Art. 15 Abs. 2 verpflichtet SIE zur Bewertung; Lieferantendeklarationen sind keine Vorbedingung. Mit der Ausstellung übernehmen Sie die Verantwortung (Art. 39 Abs. 4).
Riskant: Anhang VII Modul A Nr. 2 verlangt eine belastbare Bewertung samt Risikoanalyse. Ohne Datenbasis erklären Sie etwas, das Sie nicht belegen können.
Rechtsgrundlage: Art. 15 Abs. 1, 2, 8; Art. 16 Abs. 1; Art. 39 Abs. 2, 4, 5; Anhang VII Modul A Nr. 1, 2
Kennzeichnung ab 12.08.2026
Wenn wir zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht eine Chargennummer auf der fertigen Verpackungseinheit (z.B. Kartonage) anbringen, wie können wir dann die Anzahl und Art der enthaltenen Verpackungsbestandteile (z.B. Tüten oder Kabelbinder) rückverfolgen, wenn diese je nach Packvorgang variieren können?
Art. 15 Abs. 5 lässt die Form offen - verlangt wird eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer ODER ein anderes Kennzeichen zur Identifikation.
Empfohlen: feste Verpackungsvarianten definieren. Je Variante eine Kennung und eine DoC. Die Kennung verweist dann eindeutig auf eine feste Stückliste der Bestandteile, die hinterlegt sind.
Rechtsgrundlage: Art. 15 Abs. 3, 5, 10; Art. 22; Anhang VII Modul A Nr. 4; Anhang VIII Nr. 1, 4
Könnten Sie das mit dem Etikett bitte nochmals erklären? Was genau muss aufs Etikett? Reicht eine Nummer des Fertigproduktes, die dann bei Prüfung zur verwendeten Verpackung führt? Reicht es dann, wenn die Umverpackungen, wie Karton, Folie, Umreifungsband etc., die verwendet wurden, intern hinterlegt sind? Und: zwecks dem Kontakt auf dem Etikett: Reicht eine allgemeine E-Mailadresse? Vielen Dank vorab!
Art. 15 Abs. 5 - Identifikationskennzeichen: Eine Fertigproduktnummer genügt, WENN sie eindeutig auf genau eine Verpackungskonfiguration führt. Sobald dieselbe Nummer je Werk oder Lieferant verschiedene Verpackungen umfassen kann, ist die Identifikationsfunktion verfehlt. Die Bestandteile dürfen intern hinterlegt sein - eine Auflistung auf dem Etikett verlangt die Verordnung nicht.
Art. 15 Abs. 6 - Erzeugerangaben: Name oder Handelsmarke plus Postanschrift, die eine zentrale Stelle bezeichnet. Eine allgemeine E-Mail ist zulässig und praktisch vorzugswürdig.
Rechtsgrundlage: Art. 15 Abs. 5, 6, 7, 10; Art. 12 Abs. 1
Bezogen auf Art. 15 (5): Unsere Verpackungseinheit besteht aus Palette, Kartonagen (bedruckt mit unserem Logo, Adressdaten etc.), Wickelfolie. Muss ich trotzdem zusätzlich einen Aufkleber anbringen (bspw. mit QR-Code), weil eine Chargennummer drauf muss? Die Verpackungseinheit kann ja trotzdem zu uns zurückgeführt werden. Außerdem: Wie ist dann die Chargennummer zu bestimmen?
Es sind zwei getrennte Pflichten - Ihr Aufdruck erfüllt nur eine davon.
Art. 15 Abs. 6 erfüllen Sie bereits: Name und Postanschrift stehen auf der Kartonage. Die Anschrift muss dabei eine zentrale Stelle bezeichnen.
Art. 15 Abs. 5 wird davon NICHT erfüllt. Ein QR-Aufkleber ist aber nicht vorgeschrieben: Art. 15 Abs. 5 nennt den QR-Code gar nicht und erlaubt bei Größe oder Art der Verpackung die Angabe in den Begleitunterlagen. Praktikabel sind daher eine ohnehin aufgedruckte Artikelnummer als 'anderes Kennzeichen' oder die Angabe im Lieferschein.
Rechtsgrundlage: Art. 15 Abs. 4, 5, 6, 7; Art. 12 Abs. 1, 2; Anhang VIII Nr. 1, 4
Wer bekommt welche Unterlagen?
Eine PPWR-Pflicht zur Herausgabe an Kunden besteht nicht. Die Vorlagepflichten richten sich an Behörden: Art. 15 Abs. 10 und Anhang VII Modul A Nr. 4. Art. 16 Abs. 1 läuft in die Gegenrichtung - Lieferanten liefern an den Erzeuger, nicht umgekehrt.
Aber: Ist Ihr Kunde IMPORTEUR, muss er nach Art. 18 Abs. 7 selbst eine Kopie der DoC bereithalten und die technische Dokumentation vorlegen können. Diese Pflicht kann er ohne Ihre Unterlagen nicht erfüllen. Ist er Vertreiber, braucht er nach Art. 19 Abs. 2 zumindest Auskunft.
Rechtsgrundlage: Art. 15 Abs. 10; Art. 16 Abs. 1; Art. 18 Abs. 2, 7; Art. 19 Abs. 2, 4; Anhang VII Modul A Nr. 4
EPR & Registrierung im Ausland
In welchen EU-Ländern sollte man sich dringend für EPR registrieren?
Eine generische Länderliste gibt es nicht - die Pflicht folgt Ihrer Lieferstruktur. Registrierung ist in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in dem Sie erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 2); ohne Registrierung gilt ein Bereitstellungsverbot (Art. 44 Abs. 4).
Wichtig: Die geplante Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für EU-Unternehmen wurde (bisher) nicht umgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, 23; Art. 44 Abs. 2, 4; Art. 45 Abs. 3
Kann ich als dt. Unternehmen mich z.B. im Spanischen EPR-System registrieren und die Meldung ohne bevollmächtigte Person durchführen?
Es kommt auf Ihre Rolle an:
Liefern Sie DIREKT an spanische Endabnehmer - auch gewerbliche - sind Sie Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c oder d. Dann ist Art. 45 Abs. 3 zwingend: Sie MUESSEN einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Eine Eigenregistrierung ohne Bevollmächtigten genügt nicht.
Liefern Sie an einen spanischen Händler oder eine Vertriebsgesellschaft, die die Ware dort erstmals bereitstellt, ist diese der Hersteller in Spanien - dann haben Sie dort keine Registrierungspflicht.
Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c, d, Nr. 23; Art. 44 Abs. 2, 4; Art. 45 Abs. 3; RD 1055/2022 (ES)
Die geteilten Infos auf den Slides 14 bis 17 (Systembeteiligungen usw.) gelten nur für Deutschland, oder? Wie sieht es in den anderen EU-Mitgliedsstaaten aus?
Richtig - Systembeteiligung und duale Systeme sind deutsches Recht, nicht PPWR.
In jedem Mitgliedstaat gilt: Registrierung, wo Sie erstmals bereitstellen; Jahresmeldung bis 1. Juni für das Vorjahr; finanzielle Beiträge. Unterschiedlich sind Register und Portal, der Umfang bei B2B-Transportverpackungen, Gebührenmodelle, Fristen und Prüfpflichten.
Wichtig: Der Durchführungsrechtsakt zur Harmonisierung der Register (Art. 44 Abs. 14) fehlt bis heute - nach Art. 44 Abs. 1 entstehen die PPWR-Register erst 18 Monate danach. Verbindlich sind zunächst die bestehenden nationalen Systeme, in Deutschland LUCID bei der ZSVR. Ab 12.08.2026 flankiert das VerpackDG.
Stoffe & PFAS
PFAS-Freiheit ist doch nur für Lebensmittelverpackung relevant - richtig?
Korrekt.
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1, 4, 5, 6; Anhang VII Modul A Nr. 2; EU-KOM-Leitlinie, Abschn. 5
Fristen & Timing
Kann ich die erste Konformitätserklärung für Produkt A erst erstellen, wenn mein Kunde mich z.B. im Oktober danach fragt, auch wenn ich Ende August schon Produkt A in Verkehr gebracht habe? Oder muss ich nachweisen können, dass ab dem 12.08. durchgängig alles vorlag, inkl. DoC?
Nein - Sie müssen durchgängige Abdeckung ab dem 12.08.2026 nachweisen können.
Art. 15 Abs. 2 ist eindeutig: BEVOR Erzeuger Verpackungen in Verkehr bringen, führen sie die Konformitätsbewertung durch und erstellen die technische Dokumentation; erst danach wird die DoC ausgestellt. Art. 15 Abs. 3 rechnet die Aufbewahrungsfrist ab dem Tag des Inverkehrbringens - das setzt voraus, dass die Unterlagen dann existieren. Und Anhang VIII verlangt Ort und Datum der Ausstellung: Ein Oktoberdatum für eine Augustlieferung dokumentiert den Verstoß selbst.
Die Kundenanfrage ist rechtlich irrelevant - Auslöser ist allein das Inverkehrbringen. Die 10-Tage-Frist in Art. 15 Abs. 10 ist eine Vorlage-, keine Erstellungsfrist.
Priorisieren Sie also nach dem tatsächlichen Inverkehrbringungsdatum, nicht nach Kundenanfragen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1; Art. 15 Abs. 1, 2, 3, 10; Art. 38; Anhang VII Modul A; Anhang VIII












































































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