This is some text inside of a div block.
Zur Übersicht
PPWR
May 29, 2026
5 min
LESEDAUER

EPR unter der PPWR: Erweiterte Herstellerverantwortung, modulierte Gebühren und Registrierung im LUCID-Register

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Mit der Anwendbarkeit der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ab dem 12. August 2026 wird auch die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für Verpackungen grundlegend neu aufgestellt. Für deutsche Unternehmen bedeutet das: Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vollständig abgelöst, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erhält erweiterte Kompetenzen, und die erweiterte Herstellerverantwortung wird auf Verpackungen ausgedehnt, die bisher nicht systembeteiligungspflichtig waren.

Hinzu kommen mit der PPWR die ökomodulierten EPR-Gebühren, die Mehrländer-Registrierung, ggf. über Bevollmächtigte, und neue Pflichten für Online-Marktplätze. Dieser Artikel erklärt, wie sich die EPR unter der PPWR strukturiert, was sich für Hersteller im deutschen Markt mit dem VerpackDG ändert, wie die Ökomodulation ab 2028 und 2029 greift und welche Schritte Unternehmen mit komplexen Lieferketten jetzt priorisieren sollten.

Was ist EPR unter der PPWR?

Die erweiterte Herstellerverantwortung ist das finanzielle und organisatorische Pendant zu den produktbezogenen Pflichten der PPWR. Während Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung regeln, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, regelt die EPR, wer für das Ende im Kreislauf aufkommt - Sammlung, Sortierung, Verwertung und anteilig auch für Sensibilisierungsmaßnahmen und die Kennzeichnung von Sammelbehältern.

Die PPWR verankert die EPR in Artikel 40 bis 45 und greift dabei auf die allgemeinen Mindestanforderungen zurück, die bereits in Artikel 8a der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) festgelegt sind. Neu unter der PPWR sind drei Elemente: die verpflichtende Führung nationaler Herstellerregister nach harmonisierten Kriterien (Artikel 44), die verpflichtende Ökomodulation der EPR-Gebühren (Artikel 45 Absatz 6 in Verbindung mit den Recyclingleistungsklassen aus Artikel 6) und die Ausweitung auf sämtliche Verpackungen - auch solche, die bisher außerhalb der Systembeteiligungspflicht lagen.

EPR-pflichtig ist unter der PPWR der Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 - also der Wirtschaftsakteur, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt in einem bestimmten Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellt. Das ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert; es ist das Unternehmen, welches die Verpackung zum ersten Mal in einem Land in Verkehr bringt. Diese Unterscheidung zwischen Erzeuger (Manufacturer, Artikel 3 Nummer 13) und Hersteller (Producer, Artikel 3 Nummer 15) ist für die EPR entscheidend.

Vom VerpackG zum VerpackDG: der deutsche Rechtsrahmen ab dem 12. August 2026

Mit dem Wirksamwerden der PPWR tritt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) außer Kraft. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), dessen Entwurf am 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und das parallel zur PPWR am 12. August 2026 in Kraft treten soll. Das VerpackDG ist ein Anpassungsgesetz, das die nationale Infrastruktur, Zuständigkeiten und Durchsetzungsmechanismen für die PPWR regelt.

Was im VerpackDG bestehen bleibt

Die bewährten deutschen Strukturen werden fortgeführt: die dualen Systeme, das LUCID-Register als zentrale Datenbank, die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen und die ZSVR als nationale Aufsichts- und Registerführungsinstanz. Auch die Lizenzierung bei einem dualen System (aktuell u.a. Der Grüne Punkt, Interseroh+, Reclay, Zentek, Landbell, Noventiz, Veolia) bleibt für systembeteiligungspflichtige Verpackungen verpflichtend.

Was sich substanziell ändert

Drei Neuerungen sind für Unternehmen besonders relevant:

Erstens: Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen. Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme. Das VerpackDG weitet diese Pflicht auf sämtliche Organisationen aus, die die EPR für mehrere Hersteller wahrnehmen - und auf Hersteller, die sich keiner solchen Organisation anschließen und deshalb eine individuelle Zulassung benötigen. Das Verfahren bei der ZSVR soll automatisiert und bürokratiearm laufen, ist aber eine neue, eigenständige Pflichtkategorie.

Zweitens: EPR-Ausweitung auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Transportverpackungen, Industrieverpackungen und bestimmte Gewerbeverpackungen - darunter beispielsweise Silikonkartuschen, Fässer, Eimer, industrielle Folien - waren bisher nicht vom VerpackG in seiner Systembeteiligungspflicht erfasst. Das VerpackDG weitet die EPR-Verpflichtungen und -Gebühren auf diese Verpackungen aus. Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen können zwischen zwei Rücknahmeoptionen wählen: entweder eine herstellerindividuelle Eigenrücknahmelösung einrichten oder sich einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) anschließen, die speziell für diese Verpackungsströme eingerichtet wird. Für Hersteller dieser Kategorien beginnt die Zulassungspflicht für die Eigenrücknahmelösung ab 2028; die OfH selbst müssen ihr Zulassungsverfahren bis spätestens 1. November 2027 beim Verpackungsregister durchlaufen haben.

Dritter Punkt: Erweiterte Kompetenzen der ZSVR. Das VerpackDG ermächtigt die ZSVR zum automatisierten Datenabgleich mit den dualen Systemen und den Finanzbehörden, um sogenannte Trittbrettfahrer (Free-Rider) systematisch zu identifizieren. Die bisherigen Kompetenzen der Stiftung werden um Prüf-, Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen für die neuen Organisationsformen ergänzt. Die Finanzierung der ZSVR - bisher ausschließlich durch die dualen Systeme und Betreiber von Branchenlösungen getragen - wird entsprechend um Beiträge der neuen Akteure erweitert.

Die Übergangsregelungen sichern einen geordneten Wechsel: Bestehende Systembeteiligungsverträge eines Herstellers, der sowohl unter dem VerpackG als auch unter der PPWR registriert ist, laufen bis zum 31. Dezember 2026 weiter. Ein unterjähriger Neuabschluss zum 12. August 2026 ist nicht erforderlich.

Wer ist Hersteller im EPR-Sinne?

Die Zuordnung der Herstellereigenschaft folgt der PPWR-Definition und ist pro Mitgliedstaat zu prüfen. In Deutschland gilt als Hersteller im Sinne der EPR, wer:

  • Verpackungen in Deutschland erstmals in Verkehr bringt - typischerweise der Erzeuger mit Sitz in Deutschland,
  • Verpackungen aus einem Drittland erstmals in Deutschland auf den Markt bringt,
  • bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so modifiziert, dass er nach Artikel 21 zum Erzeuger wird,
  • direkt an Endkunden in Deutschland verkauft, obwohl er dort keine Niederlassung hat (insbesondere im grenzüberschreitenden Online-Handel).

Pro Verpackung gibt es in Deutschland immer nur einen Hersteller. Derselbe Akteur kann jedoch in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig Hersteller sein - mit entsprechenden Registrierungs- und Meldepflichten in jedem Land, in dem er erstmals in Verkehr bringt.

Für Unternehmen, die bisher im LUCID-Register registriert sind, gilt: Die bestehende Registrierung bleibt im Kern bestehen, wird aber nach dem VerpackDG um die neuen Pflichtkategorien erweitert, insbesondere für Transport- und Industrieverpackungen, die bisher außerhalb der Systembeteiligung lagen.

Registrierung im LUCID-Register und Systembeteiligung

Die operative EPR-Compliance in Deutschland gliedert sich weiterhin in drei Schritte, die das VerpackDG präzisiert und inhaltlich ausweitet:

1. Registrierung bei der ZSVR im LUCID-Register. Jeder Hersteller muss sich vor dem ersten Inverkehrbringen anmelden. Registriert werden Name und Kontaktdaten, Verpackungsarten und -materialien sowie - neu unter dem VerpackDG - die Zuordnung zur gewählten Rücknahmeform (duales System, Eigenrücknahme, OfH) und die Zulassungsnummer.

2. Systembeteiligung für haushaltsnahe Verpackungen. Für Verkaufs-, Um- und Serviceverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen (Kunststoffverpackungen, Papier, Karton, Glas, Aluminium, Weißblech, Verbunde), bleibt der Abschluss eines Lizenzvertrags mit einem der zugelassenen dualen Systeme verpflichtend. Die Verpackungsmengen werden pro Material und Jahr gemeldet, die Lizenzentgelte werden gestaffelt nach Material berechnet.

3. Datenmeldung und Nachweisführung. Hersteller melden jährlich ihre in Verkehr gebrachten Mengen pro Material, weisen die Lizenzierung nach und unterliegen der öffentlichen LUCID-Transparenz (Einträge sind öffentlich einsehbar). Die Datenmeldung erfolgt künftig stärker automatisiert und wird über den neuen Datenabgleich der ZSVR mit den dualen Systemen und Finanzbehörden validiert.

Neu hinzu kommen die Pflichten für Online-Marktplätze aus Artikel 45 der PPWR: Plattformbetreiber, die Verkäufern den Vertragsschluss mit Verbrauchern ermöglichen, müssen vor Freischaltung eines Verkäufers prüfen, ob dieser im jeweiligen nationalen Register eingetragen ist und seinen EPR-Pflichten nachkommt („best efforts"-Prüfung). Das betrifft insbesondere nicht-europäische Verkäufer auf deutschen Marktplätzen, die bisher oft außerhalb des Zugriffs der Behörden lagen.

Modulierte EPR-Gebühren: der Kern der ökologischen Steuerung

Eines der zentralen Steuerungsinstrumente der PPWR sind die ökomodulierten EPR-Gebühren: Unternehmen zahlen für recyclingfähigere und umweltfreundlichere Verpackungen weniger, für problematische Verpackungen entsprechend mehr. Artikel 45 Absatz 6 macht die Modulation verpflichtend; das Bezugsverfahren sind die Recyclingleistungsklassen A bis E nach Artikel 6.

Zeitplan der Ökomodulation

Die zeitliche Staffelung ist wichtig und wird in der aktuellen Debatte häufig verkürzt wiedergegeben:

  • Ab 1. Januar 2030: Verbindlicher Marktzugang nur noch für Verpackungen der Klassen A, B oder C. Gleichzeitig greifen die Mindestrezyklatquoten nach Artikel 7.
  • Ab 2038: Phase-out der Klasse C. Nur noch A und B dürfen in Verkehr gebracht werden.

Die EU-weit verpflichtende Modulation der EPR-Gebühren auf Basis harmonisierter Kriterien wird voraussichtlich erst ab Sommer 2029 rechtsverbindlich greifen - abhängig von der Vorlage des delegierten Rechtsaktes. Bis dahin können Mitgliedstaaten bereits eigene Modulationsmodelle einführen, sind aber nicht zur Harmonisierung verpflichtet.

Der deutsche Weg zur Ökomodulation

In Deutschland gibt es de facto bereits Ansätze zu ökomodulierten Lizenzentgelten - etwa bei Reclay, Der Grüne Punkt oder Interseroh+, die recyclingfähige Verpackungen günstiger lizenzieren. Diese Ansätze sind jedoch nicht rechtlich verbindlich und nicht harmonisiert. Der Bundesrat hat im März 2026 in seiner Stellungnahme zum VerpackDG ausdrücklich gefordert, ein konkretes Modell für die Ökomodulation der Verpackungslizenzen im Gesetz zu verankern - orientiert an den PPWR-Recyclingleistungsklassen und unter Berücksichtigung von Post-Consumer-Rezyklat als zusätzlichem Kriterium. Die finale Ausgestaltung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren geklärt.

Modulationskriterien im Überblick

Die PPWR sieht ein Pflichtkriterium und optionale Zusatzkriterien für die Modulation vor:

  • Pflicht: Recyclingleistungsklasse (A, B, C): Je höher die Klasse, desto niedriger die Gebühr. Die konkrete Spreizung wird national festgelegt, muss aber hinreichend ausgeprägt sein, um steuerungswirksam zu sein.
  • Optional: Rezyklatanteil: Mitgliedstaaten können zusätzlich den Anteil an Post-Consumer-Rezyklat honorieren. Deutschland bewegt sich in diese Richtung.
  • Optional: Wiederverwendbarkeit: Mehrwegverpackungen erhalten in der Regel eine bevorzugte Behandlung, was sich in reduzierten oder anderen Gebührenstrukturen niederschlägt.

Finanzieller Effekt für Unternehmen

Für Unternehmen mit großem Verpackungsportfolio und heterogener Materialmischung kann die Ökomodulation substanzielle Effekte haben. Erste Indikationen aus Ländern mit bereits etablierter Ökomodulation (Frankreich, Italien, Niederlande) zeigen Gebührenspreizungen von 20 bis 60 Prozent zwischen nicht recyclingfähigen und recyclingfähigen Verpackungen derselben Materialkategorie. Für Industrieunternehmen mit hohen Transportverpackungsanteilen ist die Ausweitung der EPR auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen darüber hinaus ein bisher nicht kalkulierter Kostenblock, der ab 2027/2028 sichtbar wird.

Mehrländer-Registrierung: der Bevollmächtigte als neue Pflicht

Artikel 17 der PPWR verpflichtet Hersteller, die in einem Mitgliedstaat tätig sind, aber dort keine Niederlassung haben, einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten (Authorised Representative, AR) zu bestellen. Der Bevollmächtigte übernimmt die EPR-Pflichten - Registrierung, Mengenmeldung, Gebührenzahlung - stellvertretend und trägt in seiner Person die Verantwortung gegenüber den nationalen Behörden.

In Deutschland ist die Bestellung eines Bevollmächtigten durch nicht-deutsche Hersteller bereits seit längerem über das VerpackG Praxis, wird aber durch das VerpackDG und die PPWR auf weitere Szenarien ausgeweitet - insbesondere für Direktverkäufe an deutsche Endkunden durch Unternehmen aus Drittstaaten und auf Online-Marktplätzen.

Für international tätige Industrieunternehmen mit EU-weitem Vertrieb bedeutet das: In jedem Mitgliedstaat, in dem sie als Hersteller gelten und in dem sie keine Niederlassung haben, brauchen sie einen Bevollmächtigten. Bei 15 bis 27 relevanten Ländern sind das 15 bis 27 separate Vertragsverhältnisse mit entsprechenden operativen und vertraglichen Schnittstellen. Dienstleister wie Lizenzero, Take-e-way, Ecologistik oder reclay bieten ihre Bevollmächtigten-Funktion als Service an; für größere Unternehmen kann eine eigene EU-Rechtspersönlichkeit die wirtschaftlich sinnvollere Option sein.

Die EU diskutiert aktuell jedoch, die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für in der EU ansässige Hersteller vorübergehend auszusetzen (bis einschließlich 2034); für Unternehmen ohne EU-Niederlassung bleibt die Verpflichtung bestehen.

Zeitplan: Was ab 2026, 2027, 2028 und 2029 gilt

Die EPR-bezogenen Stichtage lassen sich in vier Phasen gliedern:

12. August 2026 (PPWR-Anwendbarkeit, VerpackDG-Inkrafttreten): LUCID-Registrierung aller Hersteller bleibt Pflicht. Online-Marktplätze müssen ihre Verkäufer-Prüfprozesse aktiviert haben. Bevollmächtigte für Nicht-EU-Hersteller sind verpflichtend. Bestehende Systembeteiligungsverträge laufen bis zum Jahresende weiter.

1. Januar 2027: Neue Quotenberechnung der dualen Systeme greift. Neue EPR-Kategorien (nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen) müssen strukturell vorbereitet sein.

1. November 2027: Zulassungsverfahren für Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) müssen abgeschlossen sein.

Sommer 2029 (voraussichtlich): EU-weit verpflichtend harmonisierte Ökomodulation der EPR-Gebühren nach Artikel 45 Absatz 6 PPWR.

1. Januar 2030: Marktzugang nur noch für Klassen A, B, C. Mindestrezyklatquoten nach Artikel 7 greifen.

Was Industrieunternehmen jetzt konkret unternehmen sollten

Für produzierende Unternehmen mit eigenem Verpackungseinsatz, EU-weiter Distribution und bisher nur teilweiser Systembeteiligung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

1. Rollenbestimmung pro Mitgliedstaat. In welchen EU-Ländern ist das Unternehmen Hersteller im Sinne der PPWR? Diese Matrix - SKU × Zielmarkt × Rolle - ist die Grundlage für alle weiteren EPR-Maßnahmen.

2. Erfassung bisher nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Transportverpackungen (Paletten-Stretch, Umkartons, IBCs, Fässer) und industrielle Verpackungen fallen unter das VerpackDG in den EPR-Anwendungsbereich. Mengen, Materialien und Lieferketten für diese Verpackungen müssen systematisch erfasst werden - viele Unternehmen haben dafür bisher keine strukturierten Daten.

3. Entscheidung über Rücknahmeform. Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist zu entscheiden, ob eine Eigenrücknahmelösung aufgebaut oder der Anschluss an eine OfH gesucht wird. Beide Wege erfordern ZSVR-Zulassung mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten.

4. Bevollmächtigten-Strukturen prüfen. Für jedes EU-Land mit Direktverkauf an Endkunden ohne eigene Niederlassung ist ein Bevollmächtigter zu bestellen. Dienstleister haben aktuell mehrmonatige Vorlaufzeiten, da die Nachfrage 2026 substanziell steigen wird. Wie oben bereits erwähnt, diskutiert die EU aktuell jedoch, die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für in der EU ansässige Hersteller vorübergehend auszusetzen (bis einschließlich 2034); für Unternehmen ohne EU-Niederlassung bleibt die Verpflichtung bestehen.

5. Gebührensimulation mit Recyclingleistungsklassen. Spätestens ab 2028, realistisch ab 2029/2030, werden die tatsächlichen EPR-Gebühren stark von der Recyclingleistung der eigenen Verpackungen abhängen. Eine frühe Bestandsaufnahme - welche Verpackungen fallen in welche Klasse, welche Anpassungen im Design sind wirtschaftlich sinnvoll - schafft Handlungsspielraum, bevor die Modulation greift.

Die EPR verliert mit der PPWR ihren Charakter als rein finanzieller Abrechnungsmechanismus und wird zum verbindenden Glied zwischen Verpackungsdesign, Kreislaufwirtschaft und Marktzugang. Unternehmen, die LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Bevollmächtigte und Ökomodulation als integrierten Prozess aufsetzen werden PPWR-Compliance mit deutlich weniger operativem Aufwand und besserem Kosteneffekt bedienen.

Entdecken Sie Tanso –
Ihre Komplett­lösung für Nachhaltigkeit

Andere Artikel, die für Sie interessant sein könnten

Erfahren Sie Neuigkeiten aus dem Tansoversum.