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PPWR
Jun 9, 2026
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PPWR und ESRS E5: Warum Verpackungsdaten zur Pflicht in der CSRD-Berichterstattung werden

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen unter der PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) für jede in Verkehr gebrachte Verpackung eine Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation vorhalten. Zeitgleich erheben Unternehmen der ersten Welle, die unter die Omnibus-I-Schwelle fallen und weiterhin berichtspflichtig sind, ihre ESRS-E5-Daten für das Berichtsjahr 2026. Unternehmen der zweiten Welle bereiten ihre erste verpflichtende Berichterstattung ab Geschäftsjahr 2027 vor. In beiden Fällen verlangt ESRS E5, wo wesentlich, genau die Verpackungsdatenpunkte, die auch unter der PPWR erhoben werden müssen: Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung, Gewicht und Wiederverwendbarkeit.

Zwei Regulierungen, die historisch getrennt gedacht wurden, greifen damit auf dieselbe Datengrundlage zu. Wer Verpackungsdaten nur für die PPWR strukturiert und wer sie nur für die CSRD strukturiert, baut zweimal dasselbe Datengerüst auf - mit erheblichem Mehraufwand und mit dem Risiko, dass dieselben Kennzahlen in unterschiedlichen Reports abweichen. Dieser Artikel erklärt, wo sich PPWR und ESRS E5 überlappen, welche Datenpunkte doppelt verwendet werden können, wie sich die Omnibus-I-Vereinfachung der ESRS auf die Verpackungsthematik auswirkt und wie Unternehmen beide Anforderungen in einem gemeinsamen Prozess aufsetzen.

Zwei Regulierungen, ein Datenmodell

Die PPWR ist eine produktbezogene Verordnung mit operativen Nachweispflichten: Für jede Verpackung muss belegt werden, dass sie den Artikeln 5 bis 12 entspricht - also Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung, Kennzeichnung und Wiederverwendbarkeit. Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464), operationalisiert durch die ESRS und zuletzt angepasst durch die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, ist dagegen eine unternehmensweite Berichtspflicht. ESRS E5 (Resource Use and Circular Economy / Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft) verlangt Offenlegungen zu Ressourcenzuflüssen, -abflüssen und zur Kreislauforientierung - ausdrücklich einschließlich Verpackungen.

Die Datenpunkte, die beide Regelwerke verlangen, sind strukturell identisch. Der Unterschied liegt in der Verwendung: Die PPWR nutzt die Daten, um die Konformität einer bestimmten Verpackung gegenüber Marktüberwachungsbehörden nachzuweisen. Die CSRD nutzt dieselben Daten aggregiert, um in der nichtfinanziellen Berichterstattung ein konsistentes Bild der Kreislaufwirtschaftsstrategie eines Unternehmens zu zeichnen. Für die Datenbasis selbst - Material, Gewicht, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit pro Verpackungstyp - bedeutet das: einmal sauber erfassen, zweimal nutzen.

ESRS E5 nach dem Omnibus: was bleibt, was entfällt

Die EFRAG hat im Rahmen des Omnibus-Prozesses einen Entwurf für ein substanziell verschlanktes ESRS-Set vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die Gesamtzahl der Datenpunkte von 1.073 auf rund 320 zu reduzieren die Datenpunkte in ESRS E5 um 71% Prozent zu kürzen. Die eigenständige Offenlegungspflicht zu finanziellen Effekten (ehemals E5-6) würde entfallen und in ESRS 2 zentralisiert. Sektorspezifische Standards sollen nicht mehr verpflichtend sein, sondern nur noch als nicht-bindende Leitlinien nachgereicht werden.

Was für die Verpackungsthematik zentral bleibt:

  • Doppelte Wesentlichkeit ist weiterhin verpflichtend. Unternehmen, für die Verpackungen ein wesentliches Thema sind - und das trifft auf die meisten produzierenden Unternehmen und Markeninhaber zu - müssen ESRS E5 offenlegen.
  • Ressourcenzuflüsse (Resource Inflows) bleiben als Offenlegungsanforderung erhalten. Dazu gehören Gewicht und Anteil an rezyklierten und wiederverwendeten Materialien, die in Produkte und deren Verpackungen einfließen.
  • Ressourcenabflüsse (Resource Outflows) bleiben erhalten. Dazu zählen Angaben zu Verpackungen, die nach Kreislaufwirtschaftsprinzipien gestaltet sind - recyclingfähig, wiederverwendbar, kompostierbar.
  • Abfalloffenlegung bleibt erhalten: Gesamtmengen generierter Abfälle sowie deren Zusammensetzung nach Strom und Materialtyp.

Der Zeitplan: Die EU-Kommission hat den Entwurf am 6. Mai 2026 zur Konsultation gestellt; der finale delegierte Rechtsakt wird für Herbst 2026 erwartet, die verpflichtende Anwendung beginnt frühestens ab Geschäftsjahr 2027. . Welle-1-Unternehmen (bereits berichtspflichtig) berichten weiterhin - im Berichtsjahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 nach den "alten" ESRS. Welle 2 wurde auf das Berichtsjahr 2028 (Geschäftsjahr 2027) verschoben, mit optionaler früher Anwendung für das Geschäftsjahr 2026. Damit fällt der erste verpflichtende Berichtszeitraum für Welle-2-Unternehmen direkt zusammen mit dem ersten vollen Jahr der PPWR-Anwendbarkeit.

Die konkreten Schnittmengen zwischen PPWR und ESRS E5

Die Überlappung lässt sich auf vier Hauptthemen reduzieren. In jedem Fall ist der PPWR-Datenpunkt der granulare Einzelnachweis pro Verpackung; der ESRS-Datenpunkt ist die aggregierte Kennzahl auf Unternehmens- oder Portfolioebene.

Rezyklatanteil

Artikel 7 der PPWR verpflichtet Unternehmen, den Anteil an Post-Consumer-Rezyklat in Kunststoffverpackungen ab 2030 in klar definierten Mindestquoten nachzuweisen - je nach Verpackungskategorie zwischen 10 und 35 Prozent, steigend bis 65 Prozent im Jahr 2040. Die Methode der Berechnung wird über delegierte Rechtsakte konkretisiert; die zugrundeliegenden Daten (Rezyklatanteil pro Komponente, Lieferantennachweise, Massebilanz) sind bereits ab 2026 Teil der technischen Dokumentation nach Anhang VII.

ESRS E5 fordert unter den Ressourcenzuflüssen die Angabe des Gewichts und prozentualen Anteils sekundärer (also rezyklierter oder wiederverwendeter) Komponenten, Zwischenprodukte und Materialien in den eigenen Produkten und deren Verpackungen. Die Methodik, Datenquellen und verwendeten Annahmen sind zu beschreiben. In der Praxis bedeutet das: Derselbe Rezyklatanteil, der pro Verpackung in der DoC deklariert wird, fließt aggregiert als Portfoliokennzahl in den E5-Report. Unternehmen, die diesen Datenpunkt pro SKU sauber erfassen, bedienen beide Anforderungen gleichzeitig.

Recyclingfähigkeit und Design for Recycling

Artikel 6 der PPWR verlangt ab 2030 die Einordnung in die Recyclingklassen A, B oder C (mindestens 70 Prozent Recyclingfähigkeit); ab 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig. Die qualitative Bewertung der Recyclingfähigkeit ist aber bereits ab 2026 Teil der technischen Dokumentation.

ESRS E5 verlangt unter den Ressourcenabflüssen die Offenlegung von Materialien – einschließlich Verpackungen –, die aus den Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens hervorgehen und nach Kreislaufwirtschaftsprinzipien gestaltet sind: wiederverwendbar, reparierbar, upgradefähig, recyclingfähig oder kompostierbar. Für recyclingfähige Verpackungen (§36c) ist dabei zusätzlich Gewicht und Anteil offenzulegen; für die übrigen Kreislaufprinzipien genügt nach §35 eine qualitative Beschreibung. Die PPWR-Klassifizierung (A-E) lässt sich direkt in die E5-Kennzahl zur Recyclingfähigkeit überführen; ein Unternehmen mit 85 Prozent seiner Verpackungen in Klasse A oder B berichtet damit gleichzeitig die PPWR-Einordnung und den quantitativen E5-Nachweis für recyclingfähige Verpackung.

Verpackungsminimierung

Artikel 10 der PPWR verpflichtet Unternehmen, Verpackungen auf das funktional notwendige Gewicht und Volumen zu reduzieren. Ab 2030 gilt die 50-Prozent-Leerraumregel für Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Artikel 24). Die zugrundeliegenden Daten - Verpackungsgewicht pro Produktionseinheit, Leerraumverhältnis, Gesamtverpackungsmenge in Tonnen - sind ab 2026 Teil der technischen Dokumentation.

ESRS E5 verlangt im Rahmen der Ressourcenzuflüsse und der Berichterstattung zu Zielen und Maßnahmen Angaben zur Gesamtmenge und zum Anteil eingesetzter Materialien. Verpackungsgewicht pro Einheit und absolute Verpackungsmengen sind damit in beiden Regelwerken relevant. Unternehmen, die Leerraum und Materialeinsatz pro SKU messen, liefern sowohl den PPWR-Einzelnachweis als auch die E5-Aggregatszahl.

Wiederverwendbarkeit und Mehrwegsysteme

Artikel 11 und 12 der PPWR regeln die Anforderungen an Mehrwegverpackungen sowie - ab 2030 - verbindliche Wiederverwendungsquoten für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen. Unternehmen müssen ihre Mehrwegsysteme dokumentieren, Umlaufzahlen nachweisen und die Rückführungsquoten belegen.

ESRS E5 erfasst unter den Ressourcenabflüssen Produkte und Materialien, die auf Wiederverwendung ausgelegt sind – damit sind implizit auch Verpackungen eingeschlossen. Mehrwegsysteme, Pfandlösungen und Pool-Strukturen werden damit sowohl PPWR-relevant als auch berichtspflichtig. Für Unternehmen mit hohen Transportverpackungsanteilen (Industriebetriebe mit B2B-Logistik, Anlagenbauer, Chemieunternehmen mit IBC-Gebinden) verschieben sich diese Daten von der freiwilligen Nachhaltigkeitskommunikation hin zur regulatorischen Pflicht - auf zwei Ebenen gleichzeitig.

PPWR-Daten als Grundlage für Scope 3 (ESRS E1)

Die Verpackungsthematik wirkt sich nicht nur in ESRS E5, sondern auch direkt auf die Klimaberichterstattung in ESRS E1 aus - insbesondere auf Scope-3-Emissionen. Die PPWR setzt Hebel an mehreren Scope-3-Kategorien des Greenhouse Gas Protocol an:

  • Kategorie 1 (Purchased Goods and Services): Verpackungsmaterial ist Teil der eingekauften Güter. Ein höherer Rezyklatanteil senkt die Emissionsintensität pro Kilogramm Material deutlich (Recyclingkunststoffe haben typischerweise 30-70 Prozent geringere Emissionsfaktoren als Primärkunststoffe). Die Rezyklatquoten der PPWR übersetzen sich damit direkt in eine Scope-3-Reduktion - vorausgesetzt, das Unternehmen erfasst pro Verpackung den Rezyklatanteil und hinterlegt die zugehörigen Emissionsfaktoren.
  • Kategorie 4 (Upstream Transportation and Distribution): Die Leerraumminimierung und Gewichtsreduktion nach Artikel 10 wirken sich auf die Frachtdichte und damit auf transportbezogene Emissionen aus. Weniger Volumen pro Produktionseinheit bedeutet mehr Produkte pro Lkw, weniger Fahrten, weniger Emissionen.
  • Kategorie 5 (Waste Generated in Operations) und 12 (End-of-Life Treatment of Sold Products): Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit beeinflussen End-of-Life-Emissionen. Eine in Klasse A recyclingfähige Verpackung hat einen anderen End-of-Life-Emissionsfaktor als eine in Klasse C oder D eingeordnete.

Unternehmen, die ihre Verpackungsstammdaten auf Produkt- und Stücklistenebene führen und diese mit Emissionsfaktoren verknüpfen, können ihre Scope-3-Berechnung präzisieren und gleichzeitig den Dekarbonisierungseffekt ihrer PPWR-Umsetzung quantifizieren. Das ist insbesondere für industrielle Markeninhaber relevant, deren Scope 3 typischerweise 70 bis 90 Prozent der Gesamtemissionen ausmacht und bei denen Verpackungen je nach Produkt einen signifikanten Anteil an Kategorie 1 stellen.

Der Digitale Produktpass als verbindendes Element

Mit der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781) wird in den kommenden Jahren der Digitale Produktpass (DPP) für immer mehr Produktkategorien verpflichtend. Die Verpackungsregulierung ist zwar nicht unmittelbarer Teil der ESPR, die PPWR liefert aber zentrale Datenpunkte, die im DPP des Produkts bzw. der Verpackung abgebildet werden: Materialzusammensetzung, Stoffdeklarationen nach Artikel 5, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Herkunftsnachweise.

Diese Datenpunkte sind gleichzeitig Kernbausteine der ESRS-E5-Offenlegungen und - in aggregierter Form - von ESRS E1. Wer seine PPWR-Daten strukturiert, baut damit die Grundlage für drei parallele Anforderungen auf: das operative PPWR-Nachweispaket, die ESRS-Berichterstattung und - sobald DPP-Pflichten greifen - die produktbezogene Transparenz für Kunden, Behörden und Recyclingakteure.

Für Industrieunternehmen mit komplexen Produkt- und Verpackungsportfolios ist dieser Integrationsgedanke kein Nice-to-have: Die Alternative ist, dass dieselben Datenpunkte in drei separaten Silos gepflegt werden - mit entsprechend hohem Risiko, dass sie voneinander abweichen und im Auditfall oder bei einer externen Wesentlichkeitsprüfung nicht konsistent erklärbar sind.

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Zeitliche Überschneidungen 2026 bis 2028

Die parallelen Zeitlinien von PPWR und CSRD-Omnibus schaffen eine Phase, in der dieselben Datenpunkte operativ aufgebaut und berichtlich verarbeitet werden müssen:

  • 2026: Erste PPWR-Anwendbarkeit (12. August). Welle-1-Unternehmen berichten für Geschäftsjahr 2025 gemäß den bisherigen NFRD-Anforderungen; eine ESRS-Berichtspflicht besteht in Deutschland noch nicht, da die CSRD national noch nicht umgesetzt ist. Optionale frühe Anwendung der vereinfachten ESRS für Geschäftsjahr 2026 möglich.
  • 2027: Erstes volles Jahr PPWR-Anwendbarkeit. Optional vereinfachte ESRS-Berichterstattung für Welle-2-Unternehmen.
  • 2028: Verpflichtende CSRD-Berichterstattung für Welle 2 (Geschäftsjahr 2027). Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung wird verpflichtend. Erste Implementierungsphase für modulierte EPR-Gebühren.
  • 2030: Zentrale PPWR-Meilensteine (Recyclingfähigkeitsklassen, Rezyklatquoten, 50-Prozent-Leerraumregel). Datenpunkte werden scharf gestellt.

Für Unternehmen, die 2028 erstmals nach CSRD berichten, heißt das: Die Verpackungsdatenstruktur, die sie für ihren ersten Bericht benötigen, muss bis spätestens Ende 2026 aufgebaut sein - weil das Geschäftsjahr 2027 im Januar 2027 beginnt und die Datenerhebung prospektiv ansetzen muss. Damit fällt der Aufbau direkt in die Phase, in der ohnehin die PPWR-Umsetzung läuft.

Die häufigsten Integrationsfehler

In der Praxis lassen sich sechs wiederkehrende Fehler beobachten, die zu parallelen statt integrierten Datenstrukturen führen:

  • Separate Tools für PPWR und CSRD: Die Verpackungsdaten werden in einer operativen Compliance-Lösung für die PPWR gepflegt, die Nachhaltigkeitsdaten in einer separaten ESG-Plattform - ohne Schnittstelle. Änderungen in einem System werden nicht automatisch im anderen nachgezogen.
  • Unterschiedliche Aggregationsebenen: Die PPWR-Daten liegen auf Stücklistenebene vor, die CSRD-Daten werden aus Finanzdaten approximiert. Beide Zahlen sind plausibel, aber nicht konsistent.
  • Unterschiedliche Rezyklatdefinitionen: Die PPWR arbeitet mit klaren Definitionen von Post-Consumer-Rezyklat; in der ESG-Berichterstattung werden häufig weiter gefasste Begriffe („recycelt", „regeneriert") verwendet, die nicht deckungsgleich sind.
  • Fehlende Versionierung: Ändert sich eine Verpackung oder ein Lieferant, wird die DoC aktualisiert, aber die jahresbezogene ESRS-Kennzahl nicht. Im Audit entstehen unerklärliche Abweichungen.
  • Isolierte Lieferantenkommunikation: Für die PPWR werden DoCs angefragt, für die CSRD werden separat Rezyklat- und Emissionsdaten erhoben. Lieferanten erhalten mehrere nicht abgestimmte Anfragen zu denselben Materialien.
  • Fehlende Verknüpfung zu Scope 3: Die PPWR-Datenbasis wird nur für die Verpackungscompliance genutzt, nicht für die Emissionsrechnung. Der klimatische Nutzen der PPWR-Umsetzung bleibt in der Berichterstattung unsichtbar.

Was das für Industrieunternehmen jetzt bedeutet

Für Unternehmen mit eigener Produktion, komplexen Lieferketten und Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Integration beider Anforderungen in einen einzigen Datenprozess der effizienteste Weg. Drei Ansätze haben sich dabei bewährt:

Erstens: Stücklisten- und Materialebene als gemeinsame Datenquelle. Jede Verpackung wird mit Materialzusammensetzung, Gewicht, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit und Lieferant versehen. Aus dieser Grundstruktur werden sowohl die DoC pro Verpackung als auch die aggregierten E5-Kennzahlen abgeleitet.

Zweitens: Lieferantenanfragen bündeln. Statt separater Anfragen für PPWR (Konformitätsbewertung) und CSRD (Nachhaltigkeitsdaten) wird ein konsolidierter Fragebogen ausgerollt, der beide Anforderungen abdeckt. Rezyklatnachweise, Materialdeklarationen und Emissionsfaktoren werden in einem Schritt erhoben.

Drittens: Verknüpfung mit Emissionsfaktoren. Jedem Material wird ein Emissionsfaktor zugeordnet, der bei Änderung des Materials oder des Rezyklatanteils automatisch aktualisiert wird. Damit wird die PPWR-Datenbasis unmittelbar zur Grundlage für Scope 3 Kategorie 1 und für Produkt-Carbon-Footprints.

Unternehmen, die bereits ein Product-Carbon-Footprint-, CSRD- oder Scope-3-Setup betreiben, sollten ihre PPWR-Umsetzung nicht als separates Compliance-Projekt aufsetzen, sondern als Erweiterung ihrer bestehenden Datenstruktur. Die Verpackungsdatenpunkte werden ohnehin benötigt - die Frage ist nur, ob sie einmal integriert oder dreimal parallel erhoben werden.

Die PPWR macht Verpackungen von einem operativen Kostenfaktor zu einem regulatorisch relevanten Produktattribut. Die CSRD macht dieselben Verpackungsdaten zum Bestandteil der nichtfinanziellen Berichterstattung. Und die Omnibus-Vereinfachung hat zwar den Umfang der ESRS-Datenpunkte reduziert, nicht aber die Relevanz der Verpackungsdaten - diese bleiben in ESRS E5 erhalten und werden durch den steigenden Fokus auf Kreislaufwirtschaft eher wichtiger als weniger wichtig.

Für Unternehmen, die beide Regulierungen parallel bedienen müssen, liegt der Hebel damit in einer einheitlichen Datenbasis auf Produkt- und Stücklistenebene. Wer Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit, Gewicht und Lieferant pro SKU strukturiert führt, bedient nicht nur die PPWR-Nachweispflicht und die ESRS-E5-Offenlegung, sondern schafft gleichzeitig die Grundlage für präzisere Scope-3-Berechnungen und - perspektivisch - für den Digitalen Produktpass.

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