Climate Transition Plans und CSRD: Warum sie zusammengehören

Was ist ein Climate Transition Plan?
Ein Climate Transition Plan (CTP) ist ein umfassender Plan, der darlegt, wie ein Unternehmen seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die Vereinbarkeit mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu gewährleisten, insbesondere die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050.
Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie detaillierte und fundierte Informationen über ihre CTPs vorlegen, damit Interessengruppen, einschließlich Investoren, ihr Engagement für den Klimaschutz und ihre Bereitschaft für eine kohlenstoffarme Zukunft bewerten und vergleichen können.
Die Bedeutung von Climate Transition Plans für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Climate Transition Plan ist ein wichtiges Instrument, um die Ziele und Verpflichtungen des EU Green Deals und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erfüllen.
Der europäische Green Deal
Im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris dient der europäische Green Deal, der am 11. Dezember 2019 vorgestellt wurde, als Fahrplan der EU zur nachhaltigen Gestaltung ihrer Wirtschaft. Obwohl er keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen enthält, schafft er die Grundlage für künftige Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die spezifischere und rechtlich durchsetzbare Anforderungen einführen (z. B. das EU-Klimagesetz).
CSRD: Grundlage der Berichtspflicht
Zur Unterstützung der Ziele des europäischen Green Deals trat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) am 5. Januar 2023 in Kraft.
Durch die Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den EU-Rahmen für die Unternehmensberichterstattung schreibt die CSRD Unternehmen vor, darüber zu berichten, wie ihre Geschäftsmodelle und Strategien mit einer nachhaltigen Wirtschaft in Einklang stehen. Dies verbessert die Qualität und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten und ermöglicht Investoren und Stakeholdern, klimabezogene Risiken, Chancen und finanzielle Auswirkungen besser zu bewerten.
ESRS: Standards für die Berichtsinhalte
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), entwickelt von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), legen die erforderlichen Angaben zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) fest, die gemäß der CSRD für die Berichterstattung vorgeschrieben sind. Die ESRS sind unterteilt in allgemeine (ESRS 1-2), thematische (Umwelt: E 1-5, Soziales: S 1-4, Governance: G 1) und sektorspezifische Standards (Fertigstellung bis 2025 erwartet). Der spezifische Inhalt eines Climate Transition Plans ist in den Offenlegungsanforderungen E1-1 bis E1-4 der ESRS festgelegt.
Teile des Climate Transition Plans und deren Berichterstattung in ESRS
E1-1 - Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels
Unternehmen müssen einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels entwickeln und offenlegen, der ihre Strategien mit dem Pariser Abkommen zur Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C und zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang bringt.
Der Plan muss Folgendes beinhalten:
- Klare Ziele
- Dekarbonisierungsstrategien
- Investitionen und Finanzierung
- Bewertung der einbezogenen Treibhausgasemissionen
- Offenlegung von Investitionen in fossile Brennstoffe
- Abstimmung des Plans mit der allgemeinen Geschäftsstrategie und Finanzplanung
- Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde sowie regelmäßige Fortschrittsverfolgung zur Überprüfung der Planwirksamkeit
E1-2 - Klimawandelbezogene Richtlinien
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Klimaschutzpolitik offenzulegen, um die Risiken, Auswirkungen und Chancen im Bereich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel zu bewältigen.
Das Unternehmen sollte angeben, ob und wie die Strategien die folgenden Themen abdecken:
- Minderung des Klimawandels und Anpassung an dessen Folgen
- Energieeffizienz
- Nutzung erneuerbarer Energien
- Andere relevante Bereiche
E1-3 - Klimawandelbezogene Maßnahmen und Ressourcen
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Maßnahmen und Ressourcen offenzulegen, die der Minderung des Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen dienen.
Dies umfasst:
- Beschreibungen von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen, einschließlich naturbasierter Lösungen
- Signifikante Investitions- und Betriebskosten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen
- Eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Emissionsreduktion
Unternehmen müssen zudem zukünftige Pläne und Ressourcen für weitere Klimaschutzmaßnahmen darlegen.
E1-4 - Klimaziele
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Klimaschutzziele offenzulegen, wobei der Schwerpunkt auf der absoluten Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie auf weiteren Klimazielen wie Energieeffizienz, Einsatz erneuerbarer Energien und Minderung von Klimarisiken liegt.
Die Ziele müssen:
- Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen getrennt oder kombiniert abdecken, ohne sich auf Kohlenstoffkompensationen oder -gutschriften zu verlassen
- Auf ein Basisjahr und einen Ausgangswert Bezug nehmen
- Etappenziele für 2030 und 2050 (falls zutreffend) enthalten
- Wissenschaftlich fundiert sein und mit einer Erwärmungsgrenze von 1,5°C übereinstimmen
- Erläutern, wie Unternehmensentwicklungen zukünftige Emissionen beeinflussen
- Relevante Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel enthalten
Festlegung eines Basisjahres:
Das Basisjahr soll nicht mehr als drei Jahre vor dem ersten Jahr des Zielzeitraums liegen. Nach 2030 sollen die Zielwerte und das Basisjahr für jeden folgenden Fünfjahreszeitraum aktualisiert werden.
ESRS E1 ab 2027: Was sich ändert
Die hier beschriebene Struktur (E1-1 bis E1-4) entspricht dem aktuell gültigen ESRS-Set 1. Die EU-Kommission hat die vereinfachten ESRS am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt verabschiedet: Sie erweitern die Offenlegungspflichten von 9 auf 11, reduzieren die verpflichtenden Datenpunkte um ca. 60 % und trennen Klimarisiken sowie die Resilienz-Analyse künftig in eigenständige Angabepflichten. Der Rechtsakt tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 20. November 2026 in Kraft (vorbehaltlich der laufenden Prüfung durch Rat und Parlament) und gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin bleibt die hier beschriebene Struktur verbindlich.
Was passiert, wenn Ihr Unternehmen keinen Climate Transition Plan hat?
Verfügt Ihr Unternehmen über keinen Climate Transition Plan, muss es unter ESRS angeben, ob und wann ein solcher Plan eingeführt werden soll. Dies könnte ein Reputationsrisiko darstellen, da Stakeholder zunehmend Wert auf klimabezogene Angaben und Maßnahmen legen. Darüber hinaus könnte das Unternehmen höheren Risiken im Hinblick auf zukünftige Vorschriften (z. B. CO₂-Steuer, Emissionsobergrenzen), finanzielle Strafen, eingeschränkten Zugang zu Kapital oder den Widerstand von Investoren ausgesetzt sein.
Climate Transition Plans in der Praxis: 3 Beispiele
1. Siemens
Siemens hat sich im Rahmen seines DEGREE-Nachhaltigkeitsrahmens ehrgeizige Ziele gesetzt, darunter Netto-Null-Emissionen bis 2030 und eine 90% Emissionsreduzierung im Vergleich zu 2019. Hier geht's zum Siemens Sustainability Statement FY2025.
2. Volvo Group
Die Volvo Group (Lkw, Busse, Baumaschinen) verfolgt eine SBTi-validierte Klimastrategie: 40 % Emissionsreduktion pro Fahrzeug-Kilometer bis 2030 sowie Netto-Null-Emissionen in der gesamten Wertschöpfungskette bis 2040, zehn Jahre vor dem SBTi-Zielhorizont. Hier geht's zum Volvo Group Annual Report 2025.
3. Schneider Electric
Schneider hat mit seinem Zero Carbon Project und EcoDesign Way Maßnahmen ergriffen, um nachhaltige Produkte zu fördern und CO₂-Emissionen drastisch zu reduzieren. Hier geht's zum Schneider Electric Sustainability Report 2025.





















































































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