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ESG
Mar 3, 2026
5 min
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European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Das Wichtigste auf einen Blick

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

Was ist ESRS? Definition und Einordnung in die CSRD

Seit Januar 2024 setzen die “European Sustainability Reporting Standards" (ESRS) den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Diese sind eine zukunftsweisende Weiterentwicklung im Bereich der nicht-finanziellen Berichterstattung und ein entscheidender Standard der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Unter den ESRS müssen Unternehmen relevante, vergleichbare und verlässliche Informationen über ihre nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen bereitstellen. Sie enthalten detaillierte und standardisierte Offenlegungsanforderungen, damit Unternehmen über Umwelt-, soziale und wirtschaftliche Themen (ESG) berichten können.

ESRS-Update 2026: Was der CSRD-Omnibus ändert

Seit der ursprünglichen Veröffentlichung dieses Artikels hat die EU die CSRD und die ESRS im sogenannten Omnibus-Verfahren grundlegend überarbeitet. Am 24. Februar 2026 haben Rat und Parlament der EU die finale Vereinfachung der Berichtspflichten beschlossen.

Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von mehr als 450 Mio. €. Für Tochtergesellschaften von Drittstaaten-Unternehmen gilt ein Schwellenwert von 200 Mio. €. Unternehmen der ersten Berichtswelle, die dadurch aus dem Anwendungsbereich herausfallen, erhalten für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 eine Übergangsregelung.

Parallel dazu hat EFRAG am 31. Juli 2025 überarbeitete Entwürfe für zwölf ESRS-Standards veröffentlicht.  Die verpflichtenden Datenpunkte werden um 57 % reduziert, der gesamte Umfang der Standards um mehr als 55 % gekürzt. Die öffentliche Konsultation dazu endete am 29. September 2025, die finale technische Stellungnahme ging im Dezember 2025 an die EU-Kommission.  Unternehmen sollten die überarbeiteten Standards bereits bei der aktuellen Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigen.

Was beinhaltet ESRS? Die zwei übergreifenden und zehn themenbezogenen Standards

Die ESRS Anforderungen fungieren als übergeordneter Rahmen für alle betroffenen Unternehmenstypen und -größen. Sie bestehen aus zwei bereichsübergreifenden Standards (ESRS 1 und ESRS 2) und 10 themenübergreifenden Standards, die die sogenannten Environmental, Social und Governance Themen (ESG) abdecken.

  • ESRS 1 ("Allgemeine Anforderungen") legt allgemeine  Regeln fest, die bei der Berichterstattung nach ESRS zu beachten sind, gibt aber keine speziellen Angaben vor.
  • ESRS 2 ("Allgemeine Angaben") beschreibt grundlegende Informationen, die unabhängig von der betrachteten Nachhaltigkeitsfrage veröffentlicht werden müssen. ESRS 2 ist für alle Unternehmen verpflichtend, die unter denGeltungsbereich der CSRD fallen.

Alle anderen Standards sowie die einzelnen Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte darin hängen vom Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ab. Hier muss sowohl die Inside-Out Perspektive (Impact Materiality) als auch die Outside-In Perspektive (Financial Materiality) berücksichtigt werden. Beide Perspektiven sind grundlegend für die Identifizierung der strategisch relevanten Nachhaltigkeitsthemen und der zugehörigen Berichtspflichten.

Übergreifende Standards
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Keine Datenpunkte
ESRS 2 Allgemeine Angaben #193
Environment
ESRS E1 Klimawandel #220
ESRS E2 Umweltverschmutzung #68
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen #48
ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme #119
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft #84
Social
ESRS S1 Eigene Belegschaft #199
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette #67
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften #65
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer #64
Governance
ESRS G1 Unternehmenspolitik #51
Typischerweise wesentlich
Stets obligatorisch

Wesentliche Elemente der ESRS

  • ESRS 2 ist stets obligatorisch
  • Andere Berichtspflichten sind abhängig vom Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
  • Die Methoden und Kriterien zur Ermittlung der Wesentlichkeit müssen aus dem Bericht hervorgehen
  • ESRS E1 und ESRS S1 bilden für Industrieunternehmen typischerweise die Grundlage
  • Falls ESRS E1 nicht berichtet wird, muss eine detaillierte Begründung abgegeben werden

Wie viele ESRS-Datenpunkte gibt es?

Im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ist es erforderlich, eine umfassende Betrachtung vorzunehmen, die nicht nur die zehn themenspezifischen Standards (ESRS E1-E5, S1-S4 und G1) umfasst, sondern auch zusätzliche Themenbereiche berücksichtigt. Diese Themen sind in übergeordnete Themen, Unter-Themen und Unter-Unter-Themen gegliedert. Eine Übersicht dieser Themen finden Sie hier. Im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse müssen Unternehmen die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen dieser insgesamt 91 Themen identifizieren.

Beispiel: Auswirkungen, Risiken und Chancen für ESRS S1

Thema
Eigene Belegschaft
Unter-Thema
Arbeitsbedingungen
Unter-Unter-Thema
Gesundheit und Sicherheit
Nachhaltigkeitsaspekte
Auswirkungen, Risiken und Chancen
Potenzielle negative Auswirkungen durch den Kontakt mit schädlichen Stoffen
SBM-3 erfordert die Offenlegung von Auswirkungen, Risiken und Chancen.

Quelle: EFRAG Implementation Guidance for the materiality assessment

Um die Datenerhebung zu vereinfachen, hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 25. Oktober 2023 eine Liste mit Datenpunkten veröffentlicht, welche die Gesamtheit der Berichtsanforderungen des delegierten Rechtsakts abbilden. In dieser Excel-Liste sind 1.178 Datenpunkte erfasst, die detailliert nach den ESRS Standards und nach ihrem Typ, narrativ, quantitativ oder monetär, kategorisiert sind. Die EFRAG Datenpunkte sind jedoch nicht nach den ESRS Themen der Wesentlichkeitsanalyse gruppiert, weshalb ein zusätzliches Zuordnen der Berichtsanforderungen notwendig ist.

Von den insgesamt 1.178 aufgeführten Datenpunkten ist die Erhebung von 265 optional und kann auf freiwilliger Basis berichtet werden. Die Liste dient als umfangreicher Katalog aller Offenlegungsanforderungen für Unternehmen, die bereits ESG-Daten berichten, sowie für solche, die sich neu mit den ESRS auseinandersetzen. Sie unterstützt Unternehmen bei der strukturierten Datenerfassung und hilft, Lücken in der Berichterstattung zu identifizieren. Durch die Gliederung der Offenlegungsziele in einzelne, anpassbare Datenpunkte erleichtern die ESRS-Standards die vergleichbare und kontextbezogene Darstellung von Nachhaltigkeitsdaten.

Unternehmen müssen folglich nach der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse die relevanten Unter-Themen und Unter-Unter-Themen den entsprechenden Angabepflichten (Disclosure Requirements) gemäß der Excel-Liste in der EFRAG zuordnen.

Was muss unter ESRS berücksichtigt werden? Wesentlichkeit, Offenlegung und Prüfung

Mit der Implementierung der ESRS rücken drei wesentliche Faktoren in den Fokus, die das Grundgerüst für eine transparente und wirkungsvolle Berichterstattung gemäß ESRS bilden:

  1. Doppelte Wesentlichkeit: Die doppelte Wesentlichkeit ist der Grundsatz zur Bestimmung des Berichtsumfangs und verlangt von Unternehmen, ihre negativen als auch positiven Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu betrachten, sowohl potenziell als auch tatsächlich. Gleichzeitig berücksichtigen sie die Einflüsse externer Faktoren auf ihre eigene Rentabilität. Bei der Bestimmung, welche Themen für ein Unternehmen wesentlich sind, werden sowohl die Finanzielle Wesentlichkeit als auch die Umwelt- und soziale Wesentlichkeit in Betracht gezogen.
  2. Offenlegung und Berichtsinhalte: Im Rahmen der ESRS ist ESRS 2 stets verbindlich, einschließlich der Dokumentation der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und enthält spezifische Anforderungen an die Offenlegung: Falls ESRS E1 für ein Unternehmen als nicht wesentlich erachtet wird, muss dies dokumentiert werden. Es wird eine ausführliche Erklärung gefordert, die sich auf die Ergebnisse der doppelten Wesentlichkeitsanalyse stützt und den Analyseprozess eingehend beschreibt.
  3. Verpflichtende Prüfung: Die Offenlegungen gemäß den ESRS-Richtlinien müssen bereits seit Einführung der CSRD durch einen externen Abschlussprüfer geprüft werden (Prüfung mit begrenzter Sicherheit / Limited Assurance). Die ursprünglich für 2028 geplante Verschärfung auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance) wurde durch das EU-Omnibus-Paket gestrichen; nach aktuellem Stand bleibt es dauerhaft bei der Limited Assurance. Die Mitgliedsstaaten haben außerdem die Option, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Bestätigungsanbieter zuzulassen, sofern dieser vergleichbaren Vorschriften wie einem Wirtschaftsprüfer unterliegt.

Wie werden Treibhausgasemissionen unter ESRS E1 erfasst?

Unter den Richtlinien der ESRS sticht insbesondere ESRS E1 hervor, da sie erstmals die Berichterstattung bezüglich CO₂ unter CSRD definiert und mit den bestehenden ISSB / GRI-Richtlinien in Einklang bringt.

Der ESRS E1 Standard von EFRAG umfasst dabei diverse Aspekte

  • Die Erfassung der Treibhausgasemissionen gemäß den Vorgaben des Standards, aufgeschlüsselt nach Scope 1, 2 und 3
  • Die Festlegung von Zielen zur Emissionsreduktion sowie Maßnahmen zur Anpassung des Geschäftsmodells, die den Zielen des Klimaschutzes dienen
  • Die Analyse der Auswirkungen klimabedingter Risiken und Chancen auf das Unternehmen sowie die Auswirkungen des Unternehmens auf das Klima
Allgemeine Offenlegung
E1-1 Übergangsplan zur Minderung des Klimawandels
Steuerung von Auswirkungen, Risiken und Chancen
E1-2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Minderung und Anpassung an den Klimawandel
E1-3 Maßnahmen und Ressourcen im Zusammenhang mit Klimaschutzpolitiken
Metriken und Ziele
E1-4 Ziele im Zusammenhang mit der Minderung und Anpassung an den Klimawandel
E1-5 Energieverbrauch und -mix
E1-6 Brutto Scope 1, 2, 3 Emissionen und Gesamtemissionen von Treibhausgasen
E1-7 Entfernung von Treibhausgasen und Treibhausgas-Minderungsprojekte, die durch CO₂-Guthaben finanziert werden
E1-8 Interne CO₂ Preiskalkulation
E1-9 Potenzielle finanzielle Auswirkungen von wesentlich physischen und Übergangsrisiken sowie potentielle klimabezogene Chancen

ESRS-E1-Anforderungen für Scope 1, Scope 2 und Scope 3

Scope 1: direkte Emissionen

  • Die gesamten Treibhausgasemissionen von Scope 1 in metrischen Tonnen CO₂-Äquivalent
  • Der Anteil der Scope 1 Treibhausgasemissionen unter regulierten Emissionshandelssystemen (ETS) in Prozent

Scope 2: indirekte Emissionen

  • Standortbasierte Methode: Die gesamten Treibhausgasemissionen von Scope 2 basierend auf lokalen Faktoren in metrischen Tonnen CO₂-Äquivalent
  • Marktbasierte Methode: Die gesamten Treibhausgasemissionen von Scope 2 basierend auf spezifischen Faktoren in metrischen Tonnen CO₂-Äquivalent

Scope 3: Emissionen in der Lieferkette

Während die Angaben für Scope 1 und 2 klar sind, gestalten sich die Anforderungen für die Berichterstattung von Scope 3 Emissionen gemäß den endgültigen Standards komplexer. Diese Emissionen erfordern eine Unterteilung in detailliertere Kategorien.

Die Erfassung und Berichterstattung von Scope 3 Treibhausgasemissionen ist ein komplexer Prozess, der besondere Aufmerksamkeit erfordert, da diese Emissionen außerhalb der direkten Kontrolle des Unternehmens entstehen. Sie tragen meist substantiell zum gesamten CO₂-Fußabdruck eines Unternehmens bei und können Risiken auf die betrieblichen Abläufe, Produkte und Dienstleistungen haben. Diese Herausforderung erfordert eine sorgfältige Handhabung und Berichterstattung, um eine umfassende Übersicht über die Umweltauswirkungen des Unternehmens zu gewährleisten. Eine Bewertung von Scope 3 Emissionen kann dabei standardkonform auch mit Datenbankwerten erfolgen. Eine Einbindung der Lieferkette ist so für eine Erstbewertung nicht notwendig und erst im zweiten Schritt zur Steuerung der Emissionsreduktion verpflichtend.

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