EmpCo-Richtlinie: Die wichtigsten Praxisfragen im Überblick

In unserem gemeinsamen Webinar zur EmpCo-Richtlinie mit unserem Partner SAIM sind zahlreiche Fragen aus der Praxis eingegangen. Die wichtigsten Antworten haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst. Die Webinar-Aufzeichnung finden Sie hier.
Für wen gilt die EmpCo?
Betrifft die EmpCo auch reine B2B-Unternehmen?
B2B Geschäft ist von der EmpCo ausgenommen. Sie betrifft nur geschäftliche Handlungen in Verbindung mit Endverbrauchern. Es gibt dennoch gute Gründe, die EmpCo-Regeln auch in der B2B-Kommunikation zu beachten. Diese wurden im Webinar explizit genannt. Dazu gehören insbesondere Risiken von Spillover-Effekten. Zudem steht am Ende der Kette doch ein Endverbraucher (Stichwort B2B2C). Last but not least etabliert sich mit der EmpCo ein neuer Standard von Kommunikation (z.B. spezifische statt allgemeine Umweltaussagen), hinter die auch B2B Kommunikation nicht zurückfallen sollte.
Gilt die EmpCo auch für soziale Nachhaltigkeitsaussagen?
Ja, die EmpCo gilt für ökologische und soziale Merkmale gleichermaßen. Das wird an zwei Stellen besonders hervorgehoben: bei der Erweiterung des Irreführungstatbestands (§5) wird klargestellt, dass sich das sowohl auf soziale als auch auf ökologische Merkmale bezieht, und auch bei der Frage, wie Nachhaltigkeitssiegel künftig gestaltet sein müssen, wird explizit gesagt, dass dies für ökologische und soziale Siegel gilt. Für soziale Aussagen gelten im Grunde dieselben Regeln wie für allgemeine Umweltaussagen: Wenn man z. B. sagt, ein Kaffee sei „fair“, aber keine Fairtrade-Zertifizierung hat, ist das nicht mehr zulässig. Auch selbst kreierte soziale Siegel sind nicht mehr erlaubt.
Marken, Siegel und Zertifikate
Fällt auch ein Markenname mit Nachhaltigkeitsbezug unter die EmpCo?
Grundsätzlich fallen auch Markennamen unter die EmpCo. Ob hier ein Verstoß gegen das Verbot allgemeiner Umweltaussagen vorliegt, liegt allein an der Wahrnehmung durch die Endverbraucher. Wird der Name (oder ein Aussage) als ein Umweltmehrwert-Versprechen wahrgenommen. Da ich den Markennamen nicht kenne, hier nur ein Bsp.: Natürlich kann das Wort "grün" weiter verwendet werden, wenn man bespielsweise Grünpflanzen anbietet. Dann ist es ja auch offensichtlich keine Umweltaussage. Wenn "Grün" aber eine implizite Umweltaussage ist, ist es verboten.
Sind EcoVadis-Medaillen oder CDP-Bewertungen von der EmpCo betroffen?
Hierbei handelt es sich um anerkannte Zertifikate und Siegel Dritter, die entsprechend unkritisch sind.
Gilt das Siegelverbot nur für B2C-Produkte?
Ja, das Siegelverbot gilt nur für B2C-Kommunikation. Die EmpCo ändert die UCPD (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), und diese ist strikt auf Geschäftspraktiken gegenüber Endverbrauchern beschränkt. Reine B2B-Kommunikation, z. B. wenn ein B2B-Unternehmen Logos oder Siegel ausschließlich in seiner externen Kommunikation gegenüber anderen Unternehmen verwendet, fällt rechtlich nicht unter das Siegelverbot der EmpCo. Trotzdem kann es sinnvoll sein, die EmpCo-Standards auch in der B2B-Kommunikation zu beachten (siehe eure eigene Antwort zu Frage 1: Spillover-Risiken, B2B2C-Ketten, neuer Kommunikationsstandard) – das ist aber eine Empfehlung, keine rechtliche Pflicht.
Braucht jede Umweltaussage ein Siegel oder Zertifikat als Beleg?
Nein. Die EmpCo verlangt, dass Umweltaussagen spezifisch statt allgemein formuliert sind. Dass Aussagen grundsätzlich belegbar sein müssen, ist dagegen keine neue Anforderung der EmpCo, sondern gilt bereits nach dem UWG, unabhängig davon, ob es sich um eine Umweltaussage oder eine andere Aussage handelt. Belegbar bedeutet, dass Unternehmen auf Anforderung oder im Konfliktfall entsprechende Nachweise vorlegen können. Das können dokumentierte Daten, physische Nachweise, Audits oder auch Siegel sein, zwingend erforderlich sind Siegel dafür aber nicht.
Allgemeine vs spezifische Umweltaussagen
Wann ist ein Green Claim spezifisch genug?
Empfehlung ist, die „Big Four“ der EmpCo konsequent überall umzusetzen – auch im Nachhaltigkeitsbericht, sobald dieser oder Teile daraus in anderer Kommunikation (Richtung Mitarbeitende oder Kunden) verwendet werden. Das heißt: allgemeine Umweltaussagen auch aus dem Bericht streichen bzw. spezifizieren, nicht mehr von Klimaneutralität auf Produktebene sprechen und keine selbst kreierten Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden. Etwas komplexer bleibt der Bereich der Zielkommunikation (z. B. CO2-Reduktionsziele): Hier empfiehlt sich entweder eine klare Trennung („Firewall“), sodass Zielkommunikation ausschließlich im Bereich Investor Relations erfolgt, oder eine Fokussierung auf wenige Schlüsselziele, für die eine externe Verifizierung eingeholt wird. (Hinweis: Antwort bezieht sich auf eine im Webinar zusammengefasste Frage zu Nachhaltigkeitsberichten in der Mitarbeiter-/Kundenkommunikation; auf „Regel #5“ im Speziellen wurde nicht eingegangen.)
Reicht es, einen allgemeinen Claim im Nebensatz näher zu erläutern?
Im Grunde ja, sofern die Erläuterung in klaren, gut sichtbaren Worten auf demselben Medium erfolgt und der Zusammenhang zum allgemeinen Claim für Verbraucher eindeutig erkennbar ist. Es hilft nicht, den allgemeinen Begriff einmal zu verwenden und unkommentiert stehen zu lassen: Entweder die Aussage wird direkt spezifisch, oder sie bleibt allgemein und wird im Nebensatz auf demselben Medium konkretisiert.
Kann ein strategisch gemeinter Claim stehen bleiben, wenn er erklärt wird?
Entscheidend für die Bewertung jeder Aussage ist allein, wie Konsumenten sie verstehen könnten, nicht, wie sie gemeint war. Wer durch eine hinreichende Spezifikation auf demselben Medium sicherstellt, dass ein Claim richtig verstanden wird, kann ihn nutzen. Ist das nicht sichergestellt, ist der Claim nicht zulässig.
Reicht ein Disclaimer auf der Website?
Im Grunde ja. Der klärende Zusatz darf aber nicht als kleines Sternchen irgendwo versteckt sein, sondern muss für die angesprochenen Verbraucher klar erkennbar platziert werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung und CSRD
Muss der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht EmpCo-konform sein?
CSRD-Berichte sind explizit von der EmpCo ausgenommen. Sobald sie aber in der freiwilligen, werblichen Kommunikation gegenüber Endverbrauchern verwendet werden, gilt auch für den CSRD-Bericht die EmpCo.
Gilt die EmpCo auch für Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht, etwa nach Regel Nummer fünf?
Eine allgemeine Aussage sollte nicht getroffen werden, es sei denn, sie wird spezifiziert. Statt von der „nachhaltigen Kantine" im Nachhaltigkeitsbericht zu sprechen, sollte es beispielsweise „Bioangebote in der Kantine" heißen, denn die Kantine an sich ist nicht nachhaltig. Oder statt „nachhaltiger Mobilität" konkret „unsere Strategie zur Emissionsreduzierung im Mobilitätsbereich". Es hilft nicht, einen Begriff einmal zu verwenden und unkommentiert stehen zu lassen: Entweder die Aussage wird direkt spezifisch, oder sie bleibt allgemein und wird im Nachsatz auf demselben Medium konkretisiert.
Zielkommunikation, Klimaneutralität und externe Verifizierung
Reicht eine SBTi-Validierung als externe Verifizierung für ein Klimaneutralitätsziel?
Nein, eine SBTi-Validierung (Science Based Targets initiative) reicht nicht aus, um ein Klimaziel in der Endverbraucherkommunikation zu kommunizieren. Dazu braucht es über das Ziel hinaus einen validierten Umsetzungsplan, den SBTi aktuell noch nicht leistet.
Wie sollten Unternehmen CO2-Reduktionsziele auf der Website kommunizieren?
Auch hier gilt: Alles, was weiterhin aktiv in Verkehr gebracht wird, muss angepasst werden. Wird ein Dokument wie eine Broschüre weiterhin aktiv distribuiert und angeboten, muss es angepasst werden, ebenso wie allgemeine Aussagen im Nachhaltigkeitsbereich der Website. Dokumente mit einer Art Ablaufdatum, etwa eine drei Jahre alte Pressemitteilung, müssen dagegen nicht rückwirkend geändert werden.
Können wir uns auf Aussagen aus zertifizierten Managementsystemen wie ISO 14001 oder ISO 50001 stützen?
Grundsätzlich sind Zertifizierungen geeignet, um Umweltaussagen und auch Zielkommunikation belegbar zu machen. Für die Zielkommunikation reicht es dabei aus, wenn nicht nur das Ziel selbst, sondern auch die dahinterliegenden Maßnahmen beziehungsweise der Umsetzungsplan auditiert wurden.
Bestehende Werbematerialien, Berichte und Blogposts
Müssen bestehende Kataloge, Broschüren und Drucksorten angepasst werden?
Streng genommen gilt: Sie dürfen nicht mehr verwendet werden, denn die EU argumentiert, dass Unternehmen seit der Verabschiedung der EmpCo im Frühjahr 2024 bereits 2,5 Jahre Zeit hatten, ihre Kommunikation anzupassen. Trotzdem signalisieren die relevanten, möglicherweise klagenden Verbände, dass ihnen nicht daran gelegen ist, dass Produkte, Verpackungen und Druckmaterialien in großer Menge vernichtet werden. Wer transparent darlegen kann, dass die eigene Kommunikation bereits umgestellt wurde, aber an der ein oder anderen Stelle noch Restbestände aufgebraucht werden, steht im Klagefall deutlich besser da, als wenn zwar mit Restbeständen argumentiert wird, die Kommunikation aber de facto gar nicht umgestellt wurde. Bei digitaler Kommunikation empfiehlt sich grundsätzlich die sofortige Anpassung, da hier physisch nichts vernichtet werden muss.
Müssen bereits veröffentlichte Nachhaltigkeitsberichte korrigiert oder gelöscht werden?
Nein, das ist nicht rückwirkend erforderlich. Auch für Social-Media-Posts gilt: Diese müssen nicht rückwirkend gelöscht werden. Anders sieht es aus, wenn ein Dokument wie eine Broschüre weiterhin aktiv verwendet und distribuiert wird, denn dann muss es angepasst werden.
Gilt das auch für ältere Blogposts?
Ja, im Grunde ist alles betroffen, was weiterhin in Verkehr gebracht wird. Wird beispielsweise mit einer Broschüre aus dem Vorjahr weitergearbeitet und diese aktiv distribuiert und angeboten, muss sie angepasst werden, genauso wie allgemeine Aussagen im Nachhaltigkeitsbereich der Website. Bei Inhalten mit einer Art Ablaufdatum, etwa einer drei Jahre alten Pressemitteilung, muss dagegen nichts geändert werden.
























































































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