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ESG
Sep 24, 2026
5 min
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EmpCo-Richtlinie: Die wichtigsten Praxisfragen im Überblick

Zwei Nachhaltigkeitsmanager die eine Visite machen

In unserem gemeinsamen Webinar zur EmpCo-Richtlinie mit unserem Partner SAIM sind zahlreiche Fragen aus der Praxis eingegangen. Die wichtigsten Antworten haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst. Die Webinar-Aufzeichnung finden Sie hier.

Für wen gilt die EmpCo?

Betrifft die EmpCo auch reine B2B-Unternehmen?

B2B-Geschäft ist von der EmpCo ausgenommen. Sie betrifft ausschließlich geschäftliche Handlungen in Verbindung mit Endverbrauchern. Es gibt trotzdem gute Gründe, die EmpCo-Regeln auch in der B2B-Kommunikation zu beachten: Dazu gehören insbesondere Risiken von Spillover-Effekten, denn am Ende der Kette steht oft ein Endverbraucher (Stichwort B2B2C). Zudem etabliert sich mit der EmpCo ein neuer Kommunikationsstandard, etwa spezifische statt allgemeine Umweltaussagen, hinter den auch die B2B-Kommunikation nicht zurückfallen sollte.

Gilt die EmpCo auch für soziale Nachhaltigkeitsaussagen?

Ja, die EmpCo gilt für ökologische und soziale Merkmale gleichermaßen. Das zeigt sich an zwei Stellen besonders deutlich: Bei der Erweiterung des Irreführungstatbestands in §5 wird klargestellt, dass sich dieser sowohl auf soziale als auch auf ökologische Merkmale bezieht. Auch bei der künftigen Gestaltung von Nachhaltigkeitssiegeln gilt das ausdrücklich für ökologische und soziale Siegel gleichermaßen. Für soziale Aussagen gelten damit im Grunde dieselben Regeln wie für allgemeine Umweltaussagen: Wer beispielsweise einen Kaffee als „fair" bewirbt, ohne eine Fairtrade-Zertifizierung vorweisen zu können, verstößt gegen die Vorgaben. Auch selbst kreierte soziale Siegel sind nicht mehr zulässig.

Marken, Siegel und Zertifikate

Fällt auch ein Markenname mit Nachhaltigkeitsbezug unter die EmpCo?

Grundsätzlich fallen auch Markennamen unter die EmpCo. Ob ein Verstoß gegen das Verbot allgemeiner Umweltaussagen vorliegt, hängt allein davon ab, wie Endverbraucher den Namen wahrnehmen: Wird er als Umweltmehrwert-Versprechen verstanden? Ein Beispiel: Das Wort „grün" darf weiterhin verwendet werden, wenn ein Unternehmen etwa Grünpflanzen anbietet, denn das ist offensichtlich keine Umweltaussage. Wird „grün" dagegen als implizite Umweltaussage verstanden, ist die Verwendung nicht mehr zulässig.

Wann gilt ein Nachhaltigkeitssiegel als EmpCo-konform?

Nachhaltigkeitsaufmachungen wie grüne Blätter oder Holzoptik bei Kunststoffverpackungen betreffen in erster Linie Siegel und Zertifikate Dritter, mit denen Unternehmen im Zweifel eher auf der sicheren Seite sind. Eine Pauschalaussage lässt sich trotzdem nicht treffen, denn es gibt auch Siegel und Zertifizierungssysteme, die nicht dem EmpCo-Standard entsprechen. Die EU-Kommission hat in ihren FAQ konkretisiert, wann ein Siegel oder Zertifikat konform ist: Es muss sich um ein offenes System mit transparenten Kriterien handeln, und es braucht drei unabhängige Parteien, nämlich einen Siegelgeber, einen Siegelnehmer und einen unabhängigen Dritten als Zertifizierer. Zwischen Siegelgeber und Prüfer darf keine Personenidentität bestehen. Es lohnt sich daher, bei der jeweiligen Institution nachzufragen, denn viele lassen sich inzwischen sogar eine Konformitätsbestätigung ausstellen.

Sind EcoVadis-Medaillen oder CDP-Bewertungen von der EmpCo betroffen?

Hierbei handelt es sich um anerkannte Zertifikate und Siegel Dritter, die entsprechend unkritisch sind.

Gilt das Siegelverbot nur für B2C-Produkte?

Alles, was weiterhin aktiv in Verkehr gebracht wird, muss angepasst werden. Arbeitet ein Unternehmen also weiterhin mit einer Broschüre oder einem Katalog und distribuiert diese aktiv, muss der Inhalt angepasst werden, genauso wie allgemeine Aussagen auf der Website. Material mit einer Art Ablaufdatum, etwa eine drei Jahre alte Pressemitteilung, muss dagegen nicht nachträglich geändert werden.

Braucht jede Umweltaussage ein Siegel oder Zertifikat als Beleg?

Nein. Die EmpCo verlangt, dass Umweltaussagen spezifisch statt allgemein formuliert sind. Dass Aussagen grundsätzlich belegbar sein müssen, ist dagegen keine neue Anforderung der EmpCo, sondern gilt bereits nach dem UWG, unabhängig davon, ob es sich um eine Umweltaussage oder eine andere Aussage handelt. Belegbar bedeutet, dass Unternehmen auf Anforderung oder im Konfliktfall entsprechende Nachweise vorlegen können. Das können dokumentierte Daten, physische Nachweise, Audits oder auch Siegel sein, zwingend erforderlich sind Siegel dafür aber nicht.

Allgemeine vs spezifische Umweltaussagen

Wann ist ein Green Claim spezifisch genug?

Empfehlenswert ist, die „Big Four" der EmpCo konsequent überall umzusetzen, auch im Nachhaltigkeitsbericht, sobald dieser oder Teile daraus in anderer Kommunikation gegenüber Mitarbeitenden oder Kunden verwendet werden. Das bedeutet: Allgemeine Umweltaussagen auch aus dem Bericht streichen oder spezifizieren, nicht mehr von Klimaneutralität auf Produktebene sprechen und keine selbst kreierten Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden. Etwas komplexer bleibt die Zielkommunikation, etwa zu CO2-Reduktionszielen. Hier empfiehlt sich entweder eine klare Trennung, sodass Zielkommunikation ausschließlich im Bereich Investor Relations erfolgt, oder eine Fokussierung auf wenige Schlüsselziele, für die eine externe Verifizierung eingeholt wird.

Reicht es, einen allgemeinen Claim im Nebensatz näher zu erläutern?

Empfehlenswert ist, die Big Four der EmpCo auch im Nachhaltigkeitsbericht konsequent umzusetzen, sobald der Bericht oder Teile daraus in anderer Kommunikation verwendet werden. Entscheidend ist dabei: Wer einen allgemeinen Claim verwendet, sollte ihn nicht einfach unkommentiert stehen lassen. Entweder wird die Aussage direkt spezifisch formuliert, oder sie bleibt allgemein und wird im selben Medium durch einen erläuternden Nachsatz konkretisiert.

Kann ein strategisch gemeinter Claim stehen bleiben, wenn er erklärt wird?

Entscheidend für die Bewertung jeder Aussage ist allein, wie Konsumenten sie verstehen könnten, nicht, wie sie gemeint war. Wer durch eine hinreichende Spezifikation auf demselben Medium sicherstellt, dass ein Claim richtig verstanden wird, kann ihn nutzen. Ist das nicht sichergestellt, ist der Claim nicht zulässig.

Reicht ein Disclaimer auf der Website?

Im Grunde ja. Der klärende Zusatz darf aber nicht als kleines Sternchen irgendwo versteckt sein, sondern muss für die angesprochenen Verbraucher klar erkennbar platziert werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung und CSRD

Muss der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht EmpCo-konform sein?

CSRD-Berichte sind explizit von der EmpCo ausgenommen. Sobald sie aber in der freiwilligen, werblichen Kommunikation gegenüber Endverbrauchern verwendet werden, gilt auch für den CSRD-Bericht die EmpCo.

Gilt die EmpCo auch für Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht, etwa nach Regel Nummer fünf?

Eine allgemeine Aussage sollte nicht getroffen werden, es sei denn, sie wird spezifiziert. Statt von der „nachhaltigen Kantine" im Nachhaltigkeitsbericht zu sprechen, sollte es beispielsweise „Bioangebote in der Kantine" heißen, denn die Kantine an sich ist nicht nachhaltig. Oder statt „nachhaltiger Mobilität" konkret „unsere Strategie zur Emissionsreduzierung im Mobilitätsbereich". Es hilft nicht, einen Begriff einmal zu verwenden und unkommentiert stehen zu lassen: Entweder die Aussage wird direkt spezifisch, oder sie bleibt allgemein und wird im Nachsatz auf demselben Medium konkretisiert.

Zielkommunikation, Klimaneutralität und externe Verifizierung

Reicht eine SBTi-Validierung als externe Verifizierung für ein Klimaneutralitätsziel?

Nein, eine SBTi-Validierung (Science Based Targets initiative) reicht nicht aus, um ein Klimaziel in der Endverbraucherkommunikation zu kommunizieren. Dazu braucht es über das Ziel hinaus einen validierten Umsetzungsplan, den SBTi aktuell noch nicht leistet.

Wie sollten Unternehmen CO2-Reduktionsziele auf der Website kommunizieren?

Auch hier gilt: Alles, was weiterhin aktiv in Verkehr gebracht wird, muss angepasst werden. Wird ein Dokument wie eine Broschüre weiterhin aktiv distribuiert und angeboten, muss es angepasst werden, ebenso wie allgemeine Aussagen im Nachhaltigkeitsbereich der Website. Dokumente mit einer Art Ablaufdatum, etwa eine drei Jahre alte Pressemitteilung, müssen dagegen nicht rückwirkend geändert werden.

Können wir uns auf Aussagen aus zertifizierten Managementsystemen wie ISO 14001 oder ISO 50001 stützen?

Grundsätzlich sind Zertifizierungen geeignet, um Umweltaussagen und auch Zielkommunikation belegbar zu machen. Für die Zielkommunikation reicht es dabei aus, wenn nicht nur das Ziel selbst, sondern auch die dahinterliegenden Maßnahmen beziehungsweise der Umsetzungsplan auditiert wurden.

Bestehende Werbematerialien, Berichte und Blogposts

Müssen bestehende Kataloge, Broschüren und Drucksorten angepasst werden?

Streng genommen gilt: Sie dürfen nicht mehr verwendet werden, denn die EU argumentiert, dass Unternehmen seit der Verabschiedung der EmpCo im Frühjahr 2024 bereits 2,5 Jahre Zeit hatten, ihre Kommunikation anzupassen. Trotzdem signalisieren die relevanten, möglicherweise klagenden Verbände, dass ihnen nicht daran gelegen ist, dass Produkte, Verpackungen und Druckmaterialien in großer Menge vernichtet werden. Wer transparent darlegen kann, dass die eigene Kommunikation bereits umgestellt wurde, aber an der ein oder anderen Stelle noch Restbestände aufgebraucht werden, steht im Klagefall deutlich besser da, als wenn zwar mit Restbeständen argumentiert wird, die Kommunikation aber de facto gar nicht umgestellt wurde. Bei digitaler Kommunikation empfiehlt sich grundsätzlich die sofortige Anpassung, da hier physisch nichts vernichtet werden muss.

Müssen bereits veröffentlichte Nachhaltigkeitsberichte korrigiert oder gelöscht werden?

Nein, das ist nicht rückwirkend erforderlich. Auch für Social-Media-Posts gilt: Diese müssen nicht rückwirkend gelöscht werden. Anders sieht es aus, wenn ein Dokument wie eine Broschüre weiterhin aktiv verwendet und distribuiert wird, denn dann muss es angepasst werden.

Gilt das auch für ältere Blogposts?

Ja, im Grunde ist alles betroffen, was weiterhin in Verkehr gebracht wird. Wird beispielsweise mit einer Broschüre aus dem Vorjahr weitergearbeitet und diese aktiv distribuiert und angeboten, muss sie angepasst werden, genauso wie allgemeine Aussagen im Nachhaltigkeitsbereich der Website. Bei Inhalten mit einer Art Ablaufdatum, etwa einer drei Jahre alten Pressemitteilung, muss dagegen nichts geändert werden.

EmpCo-Umsetzung mit Tanso

Bei der EmpCo liegt die Beweislast beim Unternehmen: Green Claims lassen sich nur mit belastbaren, nachvollziehbaren Daten rechtssicher belegen. Unser Partner SAIM unterstützt dabei, Green Claims zu identifizieren, zu bewerten und strategisch weiterzuentwickeln, die Tanso Software liefert dafür die passende Datenbasis, von Product Carbon Footprint über Emissionsfaktoren bis zum ESG-Reporting. Sie möchten wissen, wie das für Ihr Unternehmen konkret aussieht? Im persönlichen Gespräch geben wir Ihnen gerne mehr Einblicke: Termin vereinbaren.

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