CSRD im Kontext: Verknüpfungen mit EU-Taxonomie, CSDDD und Finanzregulierung

Während die Europäische Union ihre Bemühungen um nachhaltige Entwicklung intensiviert, etabliert sich die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als Eckpfeiler für die Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung über verschiedene Sektoren hinweg. Hier erhalten Sie Einblick, wie die CSRD mit anderen bedeutenden EU-Gesetzen und Richtlinien verknüpft ist, die Umweltnachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung regeln.
Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union dem Omnibus I-Paket final zugestimmt (in Kraft seit 18. März 2026). Die CSRD gilt künftig nur noch für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. € Umsatz, die CSDDD nur noch für Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz. Auch die EU-Taxonomie-Berichtspflichten wurden deutlich vereinfacht. Dieser Artikel wurde vor dem finalen Beschluss veröffentlicht; die folgenden Abschnitte spiegeln daher nicht in allen Punkten den aktuellen Rechtsstand wider. Mehr dazu in unserem Omnibus-Update.
CSRD und EU-Taxonomie: Wie die beiden Regelwerke ineinandergreifen
Die EU-Taxonomie Richtlinie fungiert als Klassifizierungssystem, das festlegt, was als ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Sie spielt eine entscheidende Rolle dabei, Unternehmen zu helfen, zu bestimmen, welche Aktivitäten unter den CSRD-Richtlinien als nachhaltig gekennzeichnet werden können. Unternehmen müssen relevante Informationen aus der EU-Taxonomie in bestimmte Abschnitte ihrer jährlichen Geschäftsberichte aufnehmen.
Mit dem Omnibus I-Paket wurden auch die Taxonomie-Meldebögen deutlich vereinfacht: Die Zahl der Pflichtdatenpunkte sinkt von 78 auf 27 (–66 %), Angaben zu DNSH-Kriterien und Mindestschutzmaßnahmen entfallen, und taxonomiekonforme Tätigkeiten müssen nur noch oberhalb einer Wesentlichkeitsschwelle von 10 % ausgewiesen werden. Unternehmen, die durch die neuen CSRD-Schwellenwerte aus dem Anwendungsbereich fallen, können von den Mitgliedstaaten für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 ausdrücklich von der Taxonomie-Berichtspflicht befreit werden.
Europäisches Klimagesetz und CSRD: Klimaübergangspläne nach ESRS E1
Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, Klimaübergangspläne zu entwickeln und offenzulegen, die das globale Ziel unterstützen, die Erwärmung auf 1,5°C zu begrenzen und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Im Rahmen des CSRD müssen Unternehmen diese Klimaübergangspläne in ihren European Sustainability Reporting Standards (ESRS) E1 aufnehmen. Eine zusätzliche, eigenständige Klimaübergangsplan-Pflicht im Rahmen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) besteht seit Omnibus I nicht mehr (siehe unten).
CSRD und CSDDD: Zusammenhang nach Omnibus I
Die CSDDD verpflichtet Unternehmen, die negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft aktiv zu managen und darüber zu berichten. Im Gegensatz zur CSRD, die auf die Offenlegung von Sorgfaltspflichtprozessen fokussiert ist, verpflichtet die CSDDD Unternehmen dazu, korrigierende Maßnahmen in ihren Wertschöpfungsketten zu ergreifen.
Durch das Omnibus I-Paket wurde der Anwendungsbereich der CSDDD deutlich verkleinert: Statt gestaffelter Schwellenwerte gilt seit dem 18. März 2026 nur noch eine einzige Schwelle – Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. € Nettoumsatz. Eine EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung wurde gestrichen; Sanktionen richten sich künftig nach nationalem Recht, gedeckelt auf maximal 3 % des weltweiten Nettoumsatzes. Die Pflicht, einen eigenständigen Klimaübergangsplan im Rahmen der CSDDD umzusetzen, wurde ebenfalls aufgehoben. Betroffene Unternehmen müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen; die Pflichten gelten ab dem 26. Juli 2029.
CSRD und EU-Klimabenchmarks (CTB/PAB)
Der EU-Klima-Benchmark (EU Climate Transition Benchmark, CTB) sowie der Paris-Aligned Benchmark (PAB) legen Mindeststandards für als nachhaltig angesehene Aktivitäten fest und leiten Unternehmen an, ihre Operationen an den Zielen des Pariser Abkommens auszurichten. Diese Benchmarks sind wesentlich für Unternehmen, die über klimabezogene Aktivitäten nach den Richtlinien der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) berichten.
CSRD und SFDR
Diese Verordnung verlangt von Finanzinstituten, offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsfaktoren in ihre Investitionsentscheidungen integrieren. Die Daten für diese Offenlegungen stützen sich oft auf die Informationen, die unter dem CSRD bereitgestellt werden, was eine genaue und umfassende Berichterstattung unerlässlich macht.
CSRD und ESEF
Mit der geplanten Einführung bis 2028 wird ESEF den Zugang zu einer breiten Palette von finanziellen und Nachhaltigkeitsdaten zentralisieren, die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen erhöhen. Dies umfasst die Integration des Electronic Single Electronic Format (ESRF) und XBRL, die entscheidend sind, um Berichtsformate unter dem CSRD zu standardisieren.
Gesetzesänderungen durch die CSRD
Die Einführung der CSRD hat weitreichende Änderungen in bestehenden EU-Richtlinien und Verordnungen bewirkt. Diese Änderungen sind entscheidend für die Umsetzung strengerer Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Gewährleistung ihrer Glaubwürdigkeit. Seit Omnibus I gelten diese Änderungen nur noch für Unternehmen, die die aktuellen CSRD-Schwellenwerte (über 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. € Umsatz) erfüllen.
Bilanzierungsrichtlinie
Diese wurde um nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen erweitert. Diese Anpassung stellt sicher, dass Unternehmen nicht nur ihre finanzielle Leistung, sondern auch ihre Umwelt- und Sozialverantwortung transparent darstellen. Solche Offenlegungen sind für Investoren, Kunden und die Öffentlichkeit zunehmend von Bedeutung, da sie eine ganzheitlichere Bewertung der Unternehmensaktivitäten ermöglichen.
Transparenzrichtlinie
Die Aktualisierung hat dazu geführt, dass nun klare und standardisierte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt sind. Diese Standards fördern die Konsistenz und Vergleichbarkeit der berichteten Informationen über verschiedene Branchen und Länder hinweg, was essenziell ist, um das Vertrauen in die berichteten Daten zu stärken.
Abschlussprüfungsrichtlinie und -verordnung
Diese verlangt, dass Nachhaltigkeitsinformationen von unabhängigen Dritten geprüft werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Integrität und Objektivität der Nachhaltigkeitsberichte zu erhöhen. Durch das Omnibus I-Paket wurde der ursprünglich geplante Übergang zu einer hinreichenden Prüfungssicherheit gestrichen, es bleibt dauerhaft bei der begrenzten Prüfungssicherheit (limited assurance).EU-weit einheitliche Prüfungsstandards hierfür sollen bis spätestens 1. Juli 2027 vorliegen. Zusätzlich gilt weiterhin ein Verbot, das Prüfungsgesellschaften untersagt, bestimmte Nicht-Prüfungsdienstleistungen, wie Beratungsdienstleistungen, für dieselben Kunden anzubieten, für die sie auch Prüfungsleistungen erbringen. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden und die Unabhängigkeit der Prüfer sicherstellen.





















































































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