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EU-Kommission veröffentlicht überarbeiteten ESRS-Entwurf und freiwilligen Standard - Feedback bis zum 3. Juni möglich

Die Europäische Kommission hat am 6. Mai 2026 ihre überarbeitete Version der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als Entwurf auf Basis des Vorschlags der EFRAG von Dezember 2025 veröffentlicht. Parallel dazu präsentierte die EU-Kommission auch einen Entwurf für den neuen Voluntary Standard (VS), der perspektivisch den VSME ersetzen soll. Die neuen  Entwürfe sollen Unternehmen zusätzliche Flexibilität bei der Implementierung gewähren, ohne die regulatorischen Standards abzusenken. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die EU verstärkt auf Rückmeldungen aus der Wirtschaft reagiert und praktische Umsetzungsherausforderungen berücksichtigt.

Ein Großteil der vorgeschlagenen Änderungen aus den Entwurfs-ESRS der EFRAG ist im dem Vorschlag der EU-Kommission beibehalten worden. Es gibt lediglich einige kleinere Anpassungen.

Die wichtigsten Änderungen des Vorschlags im Überblick

1. Double Materiality Assessment (DMA): Top-Down-Ansatz wird bevorzugt

Die EU empfiehlt für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ausdrücklich den Top-Down-Ansatz, da dieser effizienter ist und mit verfügbaren Daten arbeitet. Unternehmen können bei Bedarf ergänzend unternehmensspezifische Offenlegungen vornehmen, um eine sachgerechte Darstellung zu gewährleisten.

2. THG-Bilanzierungsgrenze: Methodische Wahlfreiheit

Im Gegensatz zu dem EFRAG Entwurf, welcher den "financial control approach" bevorzugt hat, sollen Unternehmen nach EU-Kommission die Möglichkeit erhalten, zwischen den drei anerkannten Methoden zu wählen: financial control, equity share oder operative control. Diese methodische Wahlfreiheit trägt der Komplexität moderner Unternehmensstrukturen Rechnung und berücksichtigt Besonderheiten bei Beteiligungsverhältnissen und Lieferketten.

3. Policies, Actions & Targets (PAT): Effizientere Bündelung

Neu hervorgehoben wird die Möglichkeit, ein PAT, welches mehrere wesentliche Themen abdeckt, dennoch nur einmal zu beschreiben und dann zu referenzieren. Das reduziert den administrativen Aufwand und fördert integrative Nachhaltigkeitsstrategien.

4. Schätzungen: Mehr Toleranz bei Finanzeffekten

Die revidierte Fassung des Entwurfs anerkennt, dass Schätzungen bei finanziellen Auswirkungen legitim sind, insbesondere wenn keine besseren Daten verfügbar sind. Wesentlich ist: Nachträgliche Anpassungen aufgrund verbesserter Datenverfügbarkeit stellen keine Fehlerkorrektur früherer Berichtsjahre dar, sondern stellen den normalen Prozess der Datenverbesserung dar.

5. Mikroplastik: Vereinfachung für sekundäre Mikroplastik

Die Berichtspflicht für sekundäre Mikroplastiken entfällt, während primäre Mikroplastiken weiterhin relevant bleiben. Diese Vereinfachung berücksichtigt die praktischen Grenzen der Datenerfassung bei global komplexen Lieferketten.

6. SVHC (Substances of Very High Concern): Einjährige Übergangsfrist für Nutzer

Unternehmen, die Produkte mit Stoffen sehr hoher Besorgnis (SVHC) verarbeiten oder verwenden – ohne diese selbst herzustellen – erhalten eine einjährige Übergangsfrist für die entsprechende Datenerfassung. Dies entlastet insbesondere Verarbeiter und Systemintegratoren in technisch komplexen Wertschöpfungsketten.

7. Arbeitskraftmetriken: Die größten Veränderungen

Das Own Workforce Kapitel erfährt die größten inhaltlichen Änderungen bei Datenpunkten. Besonders hervorzuheben sind Übergangserleichterungen für ausgewählte S1-Datenpunkte, die Unternehmen bei der Datenerfassung entlasten.

Überarbeiteter Voluntary Standard (VS) für Unternehmen ≤1.000 Mitarbeitende

Der neue VS richtet sich an Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, die nicht der CSRD unterliegen, und bietet ihnen einen standardisierten Berichtsrahmen für Nachhaltigkeitsthemen.

Der bisherige VSME soll ab dem Geschäftsjahr 2027 in den neuen VS überführt und somit abgelöst werden. Bis zur Einführung des VS bleibt der VSME als Übergangslösung für Unternehmen ≤1.000 Mitarbeitenden weiterhin gültig.

Mit dem neuen VS verfolgt die EU das Ziel, die „Value-Chain-Cap” umzusetzen. Dabei handelt es sich um einen reduzierten Anforderungskatalog, der festlegt, dass CSRD-pflichtige Unternehmen zum Zweck ihrer Berichterstattung nur einen begrenzten Umfang an ESG-Daten von kleineren, nicht betroffenen Unternehmen  (≤1.000 Mitarbeitende und ≤ 450 Mio. EUR Umsatz) abfragen dürfen. Dies senkt die Berichtslast für Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs spürbar. Der Standard soll  ab dem Geschäftsjahr 2027 in Kraft treten.

Wichtigste Erkenntnisse zum neuen VS Entwurf

  • Gleiche Struktur wie der VSME: Der VS behält die zweimodulartige Struktur (Basic und Comprehensive Module) bei und die meisten Datenpunkte bleiben unverändert.
  • Klare Kennzeichnung der Anforderungen: Jeder Absatz ist nun explizit als „necessary”, „necessary if applicable”, „voluntary” oder „consideration when reporting sector information” gekennzeichnet. Anhand dieser Kennzeichnungen können Unternehmen ihre Berichtspflichten klar nachvollziehen und die Value-Chain-Cap-Anforderungen nachvollziehbar begründen. Nach dem aktuellen Vorschlag der EU-Kommission sollen nur Anforderungen, die als "necessary" gekennzeichnet sind von der Wertschöpfungskette für die CSRD-Berichterstattung verpflichtend angefordert werden dürfen.
  • Neue Ausnahmen für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit ≤10 Mitarbeitenden sollen zusätzliche  Erleichterungen erhalten, beispielsweise bei der Berichterstattung zu THG-Emissionen und Wasserverbrauch.
  • Vereinfachungen bei Biodiversität: Teile der Biodiversitätsberichterstattung (Bereich B5) wurden gestrichen, da diese auch in dem neuen ESRS-Entwurf nicht mehr enthalten sind.
  • Kombinierbarkeit mit EMAS: Der VS soll mit EMAS-Berichten kombiniert werden können, wodurch sich die Doppelberichterstattung für Unternehmen mit EMAS-Zertifizierung reduziert.

Feedback bis 3. Juni: Industrie ist gefordert

Unternehmen und Stakeholder können ihre Stellungnahmen zu den beiden Entwürfen bis zum 3. Juni 2026 über das Portal der EU-Kommission einreichen – einmal zum neuen Entwurf der ESRS und einmal zum Entwurf des VS.

Zeitplan: Finale Fassung noch vor Jahresende erwartet

  • 3. Juni 2026: Frist für Stellungnahmen („Have Your Say")
  • Sommer 2026: EU überarbeitet die beiden Entwürfe basierend auf Feedback
  • Spätestens 18. September 2026: Finale Veröffentlichung der ESRS und voraussichtlich auch des VS angepeilt
  • FY 2026: Optionale Anwendung der neuen ESRS (alternativ alte ESRS) und VSME für Unternehmen <= 1.000 Mitarbeitenden
  • FY 2027: Obligatorische Anwendung der ESRS und Ablösung des VSME durch den VS

Wie Tanso unterstützt

Tanso unterstützt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS mit einer audit-konformen, KI-gestützten Plattform – inklusive Doppelter Wesentlichkeitsanalyse.

Bis zur Veröffentlichung der finalen neuen ESRS können Sie bereits einen Probebericht anhand der Entwurfs-ESRS der EFRAG von Dezember 2025 schreiben. Diese Version ist als Filterfunktion in unserer Software integriert und enthält detaillierte Beschreibungen der Änderungen im Vergleich zu den alten ESRS. So können Sie schon jetzt mit einem reduzierten und angepassten Berichtsumfang die notwendigen Datenerhebungsprozesse aufbauen, ohne auf die finale Fassung warten zu müssen. Sobald die finale Fassung inkl. Datenpunktliste veröffentlicht ist, werden wir diese in Tanso abbilden – sowohl die überarbeiteten ESRS als auch den neuen Voluntary Standard.

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