Bundestag debattiert über Einführung der CSRD in deutsches Recht
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Pläne der Bundesregierung
Am 26. September 2024 hat der Deutsche Bundestag den Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes in erster Lesung behandelt. Nach der Beschlussfassung wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss übergeben. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für große sowie kleine und mittelständische, kapitalmarktorientierte Unternehmen einzuführen, die gemäß Bilanzrecht festgelegt sind.
Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
Während der Deutsche Bundestag über die Einführung der CSRD in deutsches Recht debattierte, eröffnete die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedstaaten, die die CSRD nicht fristgerecht bis zum 6. Juli 2024 vollständig umgesetzt haben. Diese Länder, darunter auch Deutschland, haben nun zwei Monate Zeit, auf die formalen Schreiben zu reagieren und die Umsetzung abzuschließen. Sollte dies nicht geschehen, könnte der Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht und Strafen verhängt werden.
Stellungnahme des Bundesrats
Am 27. September 2024 wurde der Gesetzentwurf auch im Bundesrat diskutiert. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD), betont jedoch die erheblichen Mehrbelastungen für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Es wird gefordert, die Berichtspflichten zu reduzieren und unnötige Doppelbelastungen durch andere Vorschriften zu vermeiden. Zudem spricht sich der Bundesrat für den Schutz von KMU durch ein sogenanntes "Value-Chain-Reporting-Cap" aus. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, den Prüferkreis für Nachhaltigkeitsberichte um unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erweitern, um Kapazitätsengpässe zu vermeiden.
Was beinhaltet der Gesetzentwurf?
Die EU-Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, bis zum 6. Juli 2024 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen einzuführen und die Berichte entsprechend prüfen zu lassen. Das Gesetz soll insbesondere das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 unterstützen, das nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster fördert.
Im Rahmen der Umsetzung wird auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und an einigen Stellen angepasst. Um die neuen Anforderungen zu erfüllen, sind Anpassungen im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung erforderlich.