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Österreich beschließt CSRD-Umsetzung: Nachhaltigkeits­berichtgesetz (NaBeG) verabschiedet

Mit dem Nachhaltigkeitsberichtgesetz (NaBeG) hat Österreich die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht überführt. Der Nationalrat beschloss das Gesetz am 21. Januar 2026. Die Beschlussfassung im Bundesrat wird für Anfang Februar 2026 erwartet, die Kundmachung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich bis Ende Februar 2026.

Damit wird zeitnah das bestehende Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) ersetzt. Dieses regelt seit 2017 die Vorgabe der europäischen Non-financial Reporting Directive (NFRD, EU-Verordnung 2014/95) und verpflichtet große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts ohne Vorgabe eines konkreten Standards.

Was ändert das NaBeG inhaltlich?

Inhaltlich führt das NaBeG eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ein. Nachhaltigkeitsinformationen werden damit Teil der regulären Unternehmensberichterstattung, unterliegen einer externen Prüfung und sind rechtssicher geregelt. Das NaBeG enthält dabei bereits zahlreiche Konkretisierungen und beinhaltet bereits die Erleichterungen des Omnibus-Prozesses auf EU-Ebene. Dazu zählen insbesondere:

  • Die Grenzwerte werden auf 1.000 Mitarbeitende und EUR 450 Mio. Umsatz festgelegt
  • Die Stop-the-clock Richtlinie wird umgesetzt, wodurch Unternehmen der Welle 2 (nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen) erst ab 2027 berichten müssen
  • Informationsabfragen bei Unternehmen < 1.000 Mitarbeitenden in der Wertschöpfungskette werden auf den Umfang des VSME-Standards begrenzt
  • Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfungen können als Joint Audit durch mehrere Prüfer erfolgen
  • Bei Verstößen werden die Zwangsstrafen auf bis zu 100.000 Euro für Unternehmen von öffentlichem Interesse festgelegt und können wiederholt verhängt werden
  • Die Prüfregeln werden erweitert (inkl. Anpassungen bei Berufsberechtigungen)

Anwendungsbereich des NaBeG: Wer ist berichtspflichtig?

CSRD-Welle 1: große kapitalmarktorientierte Unternehmen

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und Umsatzerlösen über EUR 450 Mio. fallen in die erste CSRD-Anwendungsstufe. Dies betrifft in Österreich etwa 120 Unternehmen.

Liegt der Abschlussstichtag für das Geschäftsjahr 2025 noch vor der Kundmachung des NaBeG, besteht keine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach NaBeG für das Geschäftsjahr 2025. Eine freiwillige Anwendung ist möglich; andernfalls sind für 2025 noch die bestehenden Berichtspflichten nach dem NaDiVeG maßgeblich.

Liegt der Abschlussstichtag nach der Kundmachung des NaBeG, besteht eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach NaBeG einschließlich externer Prüfung. Dies kann – je nach Geschäftsjahr und Abschlussstichtag – bereits das Geschäftsjahr 2025 betreffen (insbesondere bei abweichendem Geschäftsjahr); bei kalendergleichem Geschäftsjahr greift die Verpflichtung hingegen erstmals für das Geschäftsjahr 2026.

Für Unternehmen, die aufgrund eines abweichenden Geschäftsjahres bereits für 2025 berichten müssen, gelten noch die alten ESRS. Die neuen ESRS werden voraussichtlich im Juni 2026 verabschiedet und dürfen dann für Geschäftsberichte 2026 freiwillig und ab 2027 verpflichtend angewendet werden.

Für Welle 1 Unternehmen gilt sowohl unter dem NaDiVeG als auch dem NaBeG zusätzlich die verpflichtende Berichterstattung nach EU-Taxonomie. Hier können für das Geschäftsjahr 2025 bereits die erleichterten Bestimmungen genutzt werden.

CSRD-Welle 2: große nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen

Für Unternehmen der 2. Welle sollen die Berichtspflichten erst später ergänzt werden, sobald der „Omnibus“-Prozess auf EU-Ebene finalisiert ist. Große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und Umsatzerlösen über 450 Mio. EUR müssen voraussichtlich ab dem Geschäftsjahr 2027 nach dem NaBeG Nachhaltigkeitsberichte erstellen. Dies umfasst eine Nachhaltigkeitserklärung nach ESRS inklusive EU-Taxonomie-Angaben, die Einbindung in den Lagebericht und eine verpflichtende externe Prüfung.

Wie Tanso unterstützt

Tanso unterstützt die CSRD-Berichterstattung nach den alten ESRS und beinhaltet bereits einen Filter für den Entwurf der neuen ESRS. Damit können Unternehmen prüfungssicher und KI-unterstützt über komplexe Organisationsstrukturen die erforderlichen Daten für ihren Nachhaltigkeitsbericht inklusive Doppelter Wesentlichkeitsanalyse und EU-Taxonomie erheben.

Für Welle 2 Unternehmen empfiehlt es sich, bereits für 2025/26 einen oder mehrere Testbericht(e) zu erstellen. So lassen sich Prozesse, Datenverfügbarkeit und interne Zuständigkeiten frühzeitig erproben.

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