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EFRAG veröffentlicht überarbeiteten ESRS Entwurf

Am 4. Dezember 2025 hat die EFRAG den neuen Entwurf der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorgestellt. Die ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 2023 war auf Kritik gestoßen, da sie als zu komplex gilt und Unternehmen mit einem hohen Berichtsaufwand belastete. Im Rahmen des Omnibus Verfahrens zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulierung hatte die EU Kommission EFRAG daher Anfang des Jahres mit einer Überarbeitung beauftragt.

Ziel der Überarbeitung war es, die Lesbarkeit der Standards zu verbessern, die Anforderungen klarer zu strukturieren und die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte deutlich zu reduzieren. Gleichzeitig sollte der Kern der CSRD gewahrt bleiben: eine hohe Vergleichbarkeit und Transparenz der Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen. Die vorgenommenen Änderungen betreffen sowohl die Gesamtstruktur der ESRS als auch Vereinfachungen innerhalb der einzelnen Standards.

Wesentliche Vereinfachungen der ESRS

61 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte und Streichung freiwilliger Angaben

Die Gesamtzahl der verpflichtenden Angaben wurde laut EFRAG im Vergleich zur aktuellen ESRS Version um 61 Prozent reduziert. Dies wurde durch eine Straffung qualitativer Angaben und den Wegfall quantitativer Datenpunkte erreicht, die für die Bewertung der Nachhaltigkeitsleistung als weniger relevant galten. Außerdem wurden doppelte oder überlappende Anforderungen entfernt, besonders im Standard S1 zur eigenen Belegschaft.

Alle freiwilligen Offenlegungspflichten wurden aus den ESRS gestrichen. Diese sollen künftig in einer nicht verpflichtenden Umsetzungshilfe abgebildet werden, die die EFRAG derzeit entwickelt. Während der Konsultation im Juli wurde dieses Dokument als NMIG (non-mandatory illustrative guidance) bezeichnet.

Neuordnung der Datenpunkte

Die GOV, SBM und IRO Datenpunkte aus den bisherigen thematischen Standards wurden vollständig in den Standard ESRS 2 überführt. Dadurch sinkt die Anzahl der Datenpunkte in den thematischen Standards.

Auch die früheren Mindestanforderungen (MDRs = Minimum Disclosure Requirements) zu Konzepten, Maßnahmen und Zielen wurden überarbeitet und als Allgemeine Angabepflichten (GDRs = General Disclosure Rewuirements) neu strukturiert. Unternehmen müssen nicht mehr ausdrücklich angeben, wenn keine Konzepte, Maßnahmen oder Ziele zu gewissen Themen vorhanden sind. Thematische Zusatzanforderungen aus den einzelnen Standards  wurden entfernt.

Vereinfachte Doppelte Wesentlichkeitsanalyse und flexiblere Prozesse

Die neuen Anforderungen an die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse bieten klarere Leitlinien, reduzieren den Dokumentationsaufwand und orientieren sich stärker an Prüfungsstandards. Im Mittelpunkt steht eine faire und realistische Abbildung der für das Unternehmen wesentlichen Themen.

Unternehmen müssen nicht mehr verpflichtend die Themenliste aus AR 16 verwenden. Die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto Auswirkungen wurde spezifiziert. Unternehmen haben nun klare Hinweise dazu, wie Präventions-, Minderungs- und Abhilfemaßnahmen einzubeziehen sind. Zusätzlich wurde klargestellt, dass die Wesentlichkeitsanalyse nicht jährlich neu durchgeführt werden muss, sofern keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind.

Weniger strenge Anforderungen an Daten aus der Wertschöpfungskette

Die neuen ESRS verzichten auf die bisherige Präferenz für direkte Daten aus der Wertschöpfungskette. Unternehmen können, wo angemessen, nun verstärkt auf Schätzungen zurückgreifen. Die Anforderungen unterscheiden zudem klarer zwischen Angaben zum eigenen Geschäftsbetrieb und solchen zur Wertschöpfungskette. Dies verringert den Druck auf Lieferanten und reduziert den Aufwand der Datenerhebung.

Stärkerer Fokus auf Interoperabilität mit dem ISSB

Die neuen ESRS wurden mit einem deutlichen Schwerpunkt auf Interoperabilität mit den ISSB Standards entwickelt. Dies betrifft vor allem unternehmensspezifische Angaben und das Konzept der fairen Abbildung der Aktivitäten und relevanten Nachhaltigkeitsthemen eines Unternehmens. Der Mechanismus zu unverhältnismäßigem Aufwand sowie die sprachliche Ausgestaltung wurden an die ISSB Standards angeglichen, um eine bessere internationale Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Berichtspflichten zu erwarteten finanziellen Auswirkungen erst ab 2030

Die Offenlegungspflichten zu erwarteten finanziellen Auswirkungen wurden im neuen ESRS-Entwurf in allen themenspezifischen Standards – mit Ausnahme von E1 Klima – gestrichen. Stattdessen wurden die Anforderungen zur Berichterstattung über erwartete finanzielle Auswirkungen in ESRS 2 verlagert und können dort themenübergreifend beantwortet werden. Darüber hinaus wurde die Berichterstattung über quantifizierte finanzielle Auswirkungen auf das Jahr 2030 verschoben. Diese Verzögerung erkennt die methodischen Herausforderungen für Unternehmen an, insbesondere bei der Prognose finanzieller Auswirkungen, der Beschaffung zukunftsgerichteter Daten und der Offenlegung sensibler finanzieller Informationen. Qualitative Bewertungen werden jedoch bereits ab 2027 erforderlich sein.

Weitere Details im Schreiben der EFRAG an Kommissarin Albuquerque

Nächste Schritte der EU Kommission

Die EU Kommission wird den überarbeiteten ESRS Entwurf nun prüfen und das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung als Delegierten Rechtsakt starten. Die EFRAG rechnet damit, dass sich dieser Prozess bis Juni 2026 hinziehen wird. Änderungen am Entwurf sind bis dahin möglich, werden aber als gering eingeschätzt.

Parallel dazu arbeitet die EFRAG an einem Änderungsprotokoll, einer überarbeiteten Datenpunktliste und begleitenden Leitfäden. Die neuen ESRS sollen nach aktueller Planung für Berichtsjahre ab 2027 gelten. Unternehmen können sie jedoch bereits freiwillig für das Berichtsjahr 2026 anwenden.

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