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EUDR: EU-Kommission plant Aufschub und Vereinfachung

Die Europäische Kommission hat Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgeschlagen, offiziell Verordnung (EU) 2023/1115, die sicherstellen soll, dass Produkte, die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, entwaldungsfrei und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert sind.

Der am 21. Oktober 2025 veröffentlichte Vorschlag sieht vor, die bisher diskutierte einjährige Fristverlängerung nur auf Kleinst- und kleine Unternehmen anzuwenden. Deren Umsetzungsfrist würde sich damit bis zum 30. Dezember 2026 verlängern.

Mittlere und große Unternehmen bleiben an die ursprüngliche Umsetzungsfrist des 30. Dezembers 2025 gebunden, erhalten jedoch eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Wesentliche Änderungen laut Vorschlag der Europäischen Kommission

  1. Einjährige Fristverlängerung für Kleinst- und kleine Unternehmen
    • Kleinst- und kleine Unternehmen hätten bis zum 30. Dezember 2026 Zeit, also ein Jahr länger als ursprünglich vorgesehen.
    • Mittlere und große Unternehmen bleiben an den 30. Dezember 2025 gebunden, für die Durchsetzung ihrer Pflichten gilt jedoch eine Übergangsfrist von sechs Monaten.
    • Mehr zu den Größenklassifikationen nach der EUDR hier
  2. „First-touch“-Sorgfaltspflichtprinzip
    • Nur der erste Marktteilnehmer oder Importeur, der ein erfasstes Produkt auf den EU-Markt bringt, muss eine vollständige Sorgfaltsprüfung durchführen und eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) im TRACES NT System einreichen.
    • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine eigene DDS mehr einreichen, sondern die upstream-DDS referenzieren und die Rückverfolgbarkeit über Referenznummern sicherstellen.
  3. Registrierung und Rückverfolgbarkeit weiterhin erforderlich
    • Nachgelagerte Nicht-KMU (mittelgroße und große Unternehmen) müssen sich weiterhin im IT-System registrieren, da sie erheblichen Einfluss auf die Lieferkettentransparenz haben.
    • Alle Akteure bleiben verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und Erklärungskennungen weiterzugeben.
  4. Übergangsfrist von sechs Monaten
    • Mittlere und große Unternehmen erhalten eine Übergangs- bzw. Schonfrist von sechs Monaten für die Durchsetzung der Pflichten ab dem 30. Dezember 2025.
Art des Unternehmens Beginn der Verpflichtung Zentrale Anforderungen
Mittlere und große „first touch“ Marktteilnehmer und Händler 30. Dezember 2025 (+ 6 Monate Übergangsfrist) Vollständige EUDR-Sorgfaltspflicht, Geolokalisierungsdaten, Legalitätsprüfung, Einreichung der Sorgfaltserklärung (DDS)
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler 30. Dezember 2025 (Registrierungspflicht) Aufbewahrung und Weitergabe der DDS-Referenzen, Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit; keine separate DDS-Einreichung erforderlich
Kleinst- und kleine Unternehmen (KMU) 30. Dezember 2026 Vereinfachte Sorgfaltspflicht, Registrierung, Rückverfolgbarkeit

Hintergrund des Vorschlags

Am 23. September 2025 informierte EU-Kommissarin Jessika Roswall das Europäische Parlament und den Rat, dass das IT-System TRACES NT, das für die Einreichung der EUDR-Erklärungen zuständig ist, möglicherweise noch nicht für das erwartete Datenvolumen bereit ist.

Dies führte zum offiziellen Vorschlag der Kommission vom 21. Oktober 2025, der technische Anpassungen mit Erleichterungen für KMU und nachgelagerte Akteure kombiniert.

💡 Einen vollständigen Überblick über die EUDR-Pflichten und den ursprünglichen Zeitplan finden Sie in unserem Artikel.

Nächste Schritte bis zur Verabschiedung

Der Vorschlag muss das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen:

  • Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union prüfen und überarbeiten den Text gegebenenfalls, bevor sie ihn verabschieden.
  • Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bleiben die aktuellen EUDR-Fristen rechtlich bindend.

Voraussichtlicher Zeitplan der Änderungen

Die Beratungen im Parlament sollen im November 2025 beginnen. Wird der Vorschlag zügig angenommen, könnte die Änderung Ende 2025 oder Anfang 2026 in Kraft treten.

Ein längerer Gesetzgebungsprozess würde die Verabschiedung auf Mitte 2026 verschieben. Der grundsätzliche Kurs hin zu Vereinfachung und Entlastung kleiner Unternehmen dürfte jedoch bestehen bleiben.

Praktische Empfehlungen für Unternehmen

  • Der Vorschlag reduziert bürokratische Doppelarbeit, nicht jedoch die inhaltlichen Umwelt- oder Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
  • Unternehmen sollten weiterhin Lieferantenherkünfte erfassen, Geolokalisierungsdaten sammeln und jede Lieferung oder SKU mit der entsprechenden DDS-Referenz verknüpfen.
  • Auch für nachgelagerte Akteure bleibt der Nachweis von Rückverfolgbarkeit und Legalität der Produktion Pflicht im Rahmen behördlicher Marktüberwachung.

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