This is some text inside of a div block.
Zur Übersicht

EU genehmigt Omnibus-Änderungen an CBAM

Am 29. September 2025 hat der Rat der Europäischen Union die Änderungen der CBAM-Verordnung, die erstmals im Februar von der EU-Kommission in ihrem Omnibus-I-Gesetzespaket vorgeschlagen worden waren, offiziell gebilligt. Damit haben sich alle drei EU-Organe (Kommission, Parlament und Rat) auf  eine Reihe von Änderungen an der ursprünglichen CBAM-Verordnung (EU 2023/956) geeinigt.

Der Rechtsakt muss nun noch im offiziellen Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und tritt dann am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Dies wird voraussichtlich in den kommenden Tagen geschehen.

Unter anderem zielen diese Änderungen darauf ab, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Auswirkungen auf den Cashflow zu glätten und Importeuren, die den Übergang zum endgültigen CBAM-System bewältigen müssen, mehr Flexibilität und Klarheit zu bieten.

Gründe für die Vereinfachung von Omnibus

Die ursprüngliche CBAM-Regulierung war ambitioniert und klimafreundlich, wurde jedoch als zu komplex und aufwändig kritisiert, insbesondere für kleinere Unternehmen.

  1. Administrativer Aufwand und Komplexität – Das Reporting eingebetteter Emissionen, die Überprüfung von Daten und die Nutzung des CBAM-Registers stellten hohe operative Anforderungen an Importeure.
  2. Belastung des Cashflows/Betriebskapitals – Die Verpflichtung, 80 % der CBAM-Zertifikate im Voraus zu erwerben und zu halten, band erhebliches Betriebskapital.
  3. Datenunsicherheiten und Verifizierungsbeschränkungen – Unreife Emissionsdaten aus der Lieferkette erschwerten eine genaue Berichterstattung, was Flexibilität durch Standardwerte oder Vorjahreswerte erforderlich machte.
  4. Förderung der Teilnahme und Fairness – Die politischen Entscheidungsträger wollten die Einhaltung der Vorschriften für kleinere Importeure möglich machen, um Fairness und eine breite Beteiligung zu gewährleisten.

Kurz gesagt: Die Klimaintegrität des CBAM bleibt erhalten, während die Umsetzung vereinfacht wird.

Was hat sich konkret geändert?

Nachfolgend findet sich eine Aufstellung der wichtigsten Änderungen, die durch das Omnibus-I-Update eingeführt werden sollen. Diese dient als Kurzübersicht, die einen Überblick über die wichtigsten Punkte gibt.

Anforderung Original CBAM (Pre-Omnibus) Geändertes CBAM (Omnibus I)
Schwellenwert / De Minimis Basierend auf einer Regel von 150 € pro Sendung; kleine Sendungen können davon ausgenommen sein. Umstellung auf einen mengenbasierten Schwellenwert: Importeure von Aluminium, Eisen, Stahl, Zement und Düngemitteln mit ≤ 50 Tonnen/Jahr an CBAM-pflichtigen Waren sind von vielen Melde- und Complianceverpflichtungen befreit. Ausnahmen bilden weiterhin Strom und Wasserstoff – alle Importe aus diesen beiden Produktgruppen müssen unabhängig von ihrer Menge weiterhin gemeldet werden.
Fristen für die vierteljährliche Berichterstattung Berichte sind Ende Juli nach dem zweiten Quartal fällig usw. Die Fristen wurden verlängert; Berichte können nun bis Ende Oktober (gemäß dem neuen Zeitplan ab 2027) eingereicht werden, um mehr Zeit zu gewinnen.
Jährliche Erklärung/Berichterstattung in der endgültigen Phase Jährliche Meldungen ab 2026, aber frühere vierteljährliche Verpflichtungen wurden während der Übergangsphase fortgesetzt. Feste Einführung des jährlichen Reportings im endgültigen System, wodurch die meisten vierteljährlichen Berichtspflichten ersetzt werden.
Puffer für Zertifikate Importeure müssen jedes Quartal 80 % der eingebetteten Emissionen in Form von Zertifikaten halten. Reduziert auf 50 %, wodurch die Kapitalbelastung verringert wird.
Beginn des Erwerbs/der Rückgabe von Zertifikaten Die vollständigen Kauf- und Rückgabeverpflichtungen beginnen am 1. Januar 2026 für die betroffenen Einfuhren. Für im Jahr 2026 importierte Waren wird der erste Kauf/die erste Abgabe von Zertifikaten auf Februar 2027 verschoben, wodurch sich der Liquiditätsdruck verzögert.
Verwendung von Standard- vs. Istwerten Starke Präferenz für tatsächliche Emissionsdaten; Standardwerte werden nur dann verwendet, wenn keine zuverlässigen Alternativen verfügbar sind. Größere Toleranz für Standardwerte und Verwendung von Vorjahresdaten, wenn die Kombination aus Waren und Ländern unverändert bleibt; Überprüfung nur erforderlich, wenn Ist-Werte verwendet werden.
Delegation / Ernennung eines Vertreters Möglich, aber weniger formell strukturiert; Importeure müssen die Berichterstattung weitgehend direkt übernehmen. Formelle Möglichkeit zur Ernennung eines „CBAM-Vertreters“, der Berichte im Namen der Importeure einreicht (die rechtliche Haftung verbleibt jedoch beim Importeur).
Erläuterungen zum Umfang und Ausschlüsse Breite Produktabdeckung; bestimmte Materialien oder Vorprodukte unterliegen Interpretations- oder Einbeziehungsrisiken. Einige Vorläuferstoffe, bzw. Produkte mit geringer Intensität wurden ausdrücklich ausgeschlossen (z. B. unkalzinierte Tonerden); klarere Regeln für direkte vs. indirekte Emissionen im Strombereich.

What’s next?

  • Höchstwahrscheinlich wird der Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union bis Ende Oktober veröffentlicht werden. Die Änderungen treten automatisch am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
  • Die endgültige Phase (Bepreisungsphase) des CBAM beginnt im Januar 2026 und markiert den Übergang von der derzeitigen reinen Berichtsphase zum vollständigen Compliance-System.
  • Importeure müssen bis Februar 2027 alle CBAM-Zertifikate für alle Importe von CBAM-regulierten Waren ab 2026 vorlegen.

Entdecken Sie Tanso –
Ihre Komplett­lösung für Nachhaltigkeit

Andere Artikel, die für Sie interessant sein könnten

Erfahren Sie Neuigkeiten aus dem Tansoversum.