Verpackungsdaten zentral erfassen, Compliance-Anforderungen automatisiert prüfen und Konformitätserklärungen erstellen. Optimiert für produzierende Unternehmen im Mittelstand.

Stücklisten, Materialien und Komponentenstrukturen an einem Ort – direkt aus dem ERP importierbar und dauerhaft aktuell.
Automatischer Abgleich jeder Verpackung gegen PPWR-Anforderungen: Minimierung, Recyclingfähigkeit, Schadstoffe und Recyclinganteil.
Materialdaten, REACH-Nachweise und Spezifikationen direkt von Lieferanten erheben – ohne Registrierung, über das bewährte Tanso Lieferantenportal.
Konformitätserklärungen (DoC) nach Annex VIII erstellen, versionieren und mit vollständigem Audit-Trail für 5–10 Jahre aufbewahren.


















PPWR-Compliance ist mehr als Dateneingabe. Die Verordnung entwickelt sich weiter, nationale Regeln unterscheiden sich, und Ihre kniffligsten Fragen entstehen an einer Stelle: Wie passt PPWR zu Ihrem Setup — Ihrem Produktportfolio, Ihrer Lieferkette und bestehenden Prozessen.Deshalb kombinieren wir Software mit optionaler Fachberatung.
Wo wir Sie unterstützen
Unsere Expert:innen und Partner kommen überall zum Einsatz, wo die Verordnung Urteilskraft verlangt — nicht nur Compliance-Häkchen setzen.
hre konkreten Verantwortungen unter PPWR verstehen
Entscheiden, welche Märkte und Verpackungstypen zuerst angehen
PPWR-Daten in bestehende Compliance- und Reportingsysteme einspeisen
Tragfähigen Ansatz für Partner-Compliance aufbauen
Implementierung, Einzelheiten zur Regulatorik und mehr. Finden Sie hier Ihre Antworten.
Eine belastbare PPWR-Vorbereitung beginnt mit Transparenz über den eigenen Verpackungsbestand: Welche Verpackungen sind betroffen, welche Daten liegen bereits vor und welche Lieferanten müssen strukturiert eingebunden werden? Entscheidend ist der Aufbau auditfester Datenprozesse entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Stückliste über Materialzusammensetzung und Rezyklatanteil bis zur Konformitätserklärung. Unternehmen, die Verpackungsdaten in ihre bestehenden Nachhaltigkeits- und Compliance-Workflows integrieren, reduzieren Mehrfachaufwände und schaffen eine skalierbare Grundlage für PPWR-Compliance.
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen maximal 50 Prozent Leerraum aufweisen, wobei Füllmaterial als Leerraum angerechnet wird. Verpackungsgewicht und -volumen sind auf das funktional Notwendige zu reduzieren; gestalterische Mittel wie doppelte Wände, falsche Böden oder übergroße Umverpackungen sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zulässig. Für Unternehmen mit hohen Versandvolumina und komplexen Transportverpackungen erfordert das eine frühzeitige Anpassung in Verpackungsdesign und -beschaffung.
Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) verpflichtet den Hersteller im Sinne der PPWR – also denjenigen, der eine Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt – finanziell und organisatorisch für Sammlung, Verwertung und Entsorgung aufzukommen. Je nach Konstellation kann das der Erzeuger, aber auch ein Importeur oder Vertreiber sein; maßgeblich ist die Erstinverkehrbringung im jeweiligen Mitgliedstaat. Ab 18 Monaten nach Veröffentlichung der EU-Kriterien werden die EPR-Gebühren moduliert, also nach Umweltfreundlichkeit der Verpackung gestaffelt – recyclingfähigere Verpackungen werden dadurch günstiger. Unternehmen, die Waren in mehrere EU-Länder liefern, müssen sich pro Mitgliedstaat über einen Bevollmächtigten bei den jeweiligen nationalen Herstellerregistern anmelden (in Deutschland bei der ZSVR im LUCID-Register).
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen eine Recyclingfähigkeit der Klassen A, B oder C (mindestens 70 Prozent) erreichen; ab 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig. Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat von 10 bis 35 Prozent je nach Verpackungskategorie, die bis 2040 auf bis zu 65 Prozent steigen. Produzierende Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Materialien ihrer Verpackungen diese Grenzwerte erreichen und welche Lieferanten entsprechend nachweispflichtig sind.
Die EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) ist der schriftliche Nachweis, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt. Erstellt und unterzeichnet wird sie durch den Erzeuger – also das Unternehmen, das die Verpackung fertigt oder unter eigenem Namen fertigen lässt. Grundlage ist eine technische Dokumentation zu Materialzusammensetzung, Struktur, verwendeten Stoffen, Recyclingfähigkeit und Minimierung. Beide Unterlagen sind ab dem 12. August 2026 für jede in Verkehr gebrachte Verpackung verpflichtend und müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können. Nachgelagerte Akteure wie Importeure, Vertreiber und Hersteller im Sinne der PPWR haben Prüfpflichten, die DoC ihrer Lieferanten strukturiert anzufordern und vorzuhalten – eine Anforderung, die ohne datenbasierte Prozesse auf Produkt- und Stücklistenebene kaum skalierbar umzusetzen ist.
Die PPWR unterscheidet vier Grundrollen entlang der Lieferkette: der Erzeuger fertigt Verpackungen oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen (englisch „Manufacturer"); der Lieferant stellt Verpackungen oder Verpackungsmaterialien bereit; der Importeur bringt Verpackungen aus Nicht-EU-Ländern auf den EU-Markt; der Vertreiber stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. Übergeordnet verwendet die PPWR den Begriff Hersteller (englisch „Producer") als Sammelbegriff für denjenigen Akteur, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt – das kann je nach Konstellation ein Erzeuger, ein Importeur oder ein Vertreiber sein. Entscheidend ist die Unterscheidung in zwei Punkten: Pro Verpackung gibt es immer genau einen Erzeuger, aber durchaus mehrere Hersteller, da die Herstellereigenschaft pro Mitgliedstaat geprüft wird. Zusätzliche Pflichten wie die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) gelten ausschließlich für Hersteller im Sinne der PPWR, während Konformitätsbewertung und technische Dokumentation primär beim Erzeuger liegen.
Die konkreten Sanktionen werden auf nationaler Ebene festgelegt und in Deutschland über ergänzende Rechtsakte präzisiert. Bei fehlender Konformitätserklärung, unvollständiger technischer Dokumentation oder nicht erfolgter Registrierung können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Hinzu kommen mögliche Vertriebsverbote, die für betroffene Unternehmen einen unmittelbaren Markteingriff darstellen und damit weitreichender wirken als reine Geldbußen.
Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen – also Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Lieferanten. Darunter fallen Verpackungshersteller, Markeninhaber, Fulfillment-Dienstleister sowie produzierende Unternehmen, die Transport-, Gruppen- oder Verkaufsverpackungen einsetzen. Auch Lieferanten außerhalb der EU sind indirekt betroffen, sobald ihre Verpackungen auf den europäischen Markt gelangen.
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und ab dem 12. August 2026 unmittelbar anwendbar. Weitere Anforderungen treten gestaffelt bis 2040 in Kraft, mit zentralen Meilensteinen in den Jahren 2028 (Kennzeichnung), 2030 (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Leerraum), 2035 (industrielle Recyclingfähigkeit im großen Maßstab) und 2038 (verschärfte Recyclingklassen). Der 12. August 2026 ist der operative Stichtag, ab dem Verpackungen ohne vollständige Konformitätsnachweise nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten und schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen für Design, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Kennzeichnung von Verpackungen. In Deutschland werden dadurch Teile des Verpackungsgesetzes (VerpackG) abgelöst, während das LUCID-Register bei der ZSVR weiterhin für die Registrierung zuständig bleibt.