Die EU-Ökodesignverordnung (ESPR)
Die EU-Ökodesignverordnung, im Englischen Ecodesign for Sustainable Products Regulation und daher meist als ESPR abgekürzt, trat im Juli 2024 in Kraft und löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ab, die sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkte. Die ESPR erweitert den Anwendungsbereich auf nahezu alle physischen Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme einzelner Produktgruppen wie Lebensmittel oder Arzneimittel.
Die Verordnung selbst legt zunächst nur den Rahmen fest; konkrete Ökodesign-Anforderungen zu Aspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil sowie Ressourcen- und Energieeffizienz werden schrittweise über produktspezifische delegierte Rechtsakte festgelegt. Der im April 2025 verabschiedete Arbeitsplan 2025 bis 2030 benennt vorrangige Produktgruppen für die ersten Rechtsakte, darunter Textilien und Bekleidung, Möbel, Matratzen, Reifen sowie Stahl und Eisen einschließlich Aluminium.
Ein zentrales, produktgruppenübergreifendes Element der ESPR ist der Digitale Produktpass, der für die von delegierten Rechtsakten erfassten Produktgruppen verpflichtend eingeführt wird; das entsprechende EU-Register soll bis zum 19. Juli 2026 aufgebaut sein. Zusätzlich verbietet die ESPR ab demselben Zeitpunkt für große Unternehmen die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter aus den Bereichen Bekleidung und Schuhe.
Da die konkreten Anforderungen erst schrittweise bis 2030 in Kraft treten, sind produzierende Unternehmen aus fast allen Branchen mittelfristig betroffen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit Lebenszyklusdaten und Produktdesign ist sinnvoll, um auf die kommenden delegierten Rechtsakte vorbereitet zu sein. Die ESPR ergänzt damit andere Bausteine der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik wie die PPWR und die CSRD.