Tabea Hosak
Senior Sustainability Strategy Manager
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Am 9. Oktober veröffentlichte das DRSC ein umfassendes Briefing Paper, das sich mit den persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereichen der CSRD und CSDDD für EU-Unternehmen befasst. Das Dokument stellt eine wertvolle Orientierungshilfe für Unternehmen dar und gibt klare Hinweise darauf, ab wann welche Regelungen in Kraft treten und wie interne Prozesse zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten entsprechend angepasst werden können.

Hintergrund zu CSRD und CSDD

Zwischen der CSRD und der CSDDD gibt es inhaltliche Überschneidungen. Ein zentrales Merkmal dieser Regelwerke ist, dass EU-Unternehmen (sowie Unternehmen aus Drittstaaten) keine separate Erklärung nach der CSDDD abgeben müssen, sofern sie der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD unterliegen oder freiwillig einen entsprechenden Bericht erstellen.

Diese Erleichterung ist bereits im aktuellen Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD berücksichtigt: Unternehmen, die einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht erstellen, sind von der Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG befreit. Der Nachhaltigkeitsbericht ist in diesem Fall anstelle des Berichts gemäß § 10 Abs. 2 LkSG auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5, 6 LkSG-E).

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