Fristen und Umsetzungszeitraum der EUDR
EUDR Fristen für Unternehmen: 30. Dezember 2025 und 30. Juni 2026.
Die Fristen und der Umsetzungszeitraum der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) unterliegen aktuellen Regelungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten sind. Ab dem 30. Dezember 2025 sind große und mittlere Unternehmen verpflichtet, die Anforderungen der EUDR vollständig zu erfüllen. Kleinste und kleine Unternehmen haben dafür eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026. Diese Fristverlängerung wurde aufgrund technischer Verzögerungen bei der digitalen Einreichung von Sorgfaltserklärungen, sowie zum Zwecke der Schaffung von Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen beschlossen.
Der ursprüngliche Zeitplan sah vor, die EUDR bereits Ende 2024 in Kraft zu setzen, jedoch führten die identifizierten Herausforderungen zu der Notwendigkeit, den Umsetzungszeitrahmen anzupassen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Fristverlängerung ausschließlich den Zeitplan und nicht die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung betrifft. Die EUDR wird nach formeller Annahme durch die entsprechenden EU-Organe rechtsverbindlich. In der Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung sind die zuständigen Behörden zunächst in einer beratenden Rolle tätig, um Unternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen.
Unternehmen sind angehalten, ihre Lieferketten frühzeitig auf entwaldungsfreie Produkte umzustellen und die Sorgfaltspflichten, einschließlich der digitalen Einreichung von Erklärungen im EU-System TRACES NT, termingerecht zu erfüllen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Implementierung der EUDR erfolgreich zu gestalten und die umweltpolitischen Zielsetzungen der Verordnung zu erreichen.