Tabea Hosak
Senior Sustainability Strategy Manager
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Am 23. Dezember 2025 wurde die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Nach der Abstimmung im Europäischen Parlament am 17. Dezember und der Zustimmung des Rates ist klar: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird gezielt vereinfacht und um ein weiteres Jahr verschoben.

Neue Anwendungszeitpunkte

  • 30. Dezember 2026: mittlere und große Unternehmen
  • 30. Juni 2027: Kleinst- und Kleinunternehmen
  • 30. Dezember 2026: Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EUTR fallen

Vereinfachter Geltungsbereich

  • HS-Kapitel 49 ausgeschlossen
  • Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse werden nicht mehr erfasst

Entlastung für nachgelagerte Marktteilnehmer

  • Sorgfaltspflichten liegen primär beim ersten Inverkehrbringer (”Operator”) in der EU
  • Nachgelagerte Unternehmen (”Downstream Operator”) müssen, wenn der Lieferant Inverkehrbringer ist, DDS-Referenznummern sammeln und Prozesse für nicht-vernachlässigbare Risiken etabliert haben.

Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger

  • Vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und Kleinunternehmen aus Niedrigrisikoländern, die relevante Erzeugnisse selbst produzieren

Weiterer Fahrplan

  • Als Nächstes wird es im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt drei Tage später in Kraft.
  • Die EU-Kommission legt bis April 2026 einen weiteren Vereinfachungsbericht vor. Der Fokus liegt auf der Vereinfachung von administrativem Aufwand mit Fokus auf Kleinst- und Kleinunternehmen.

Einordnung

Die zusätzliche Zeit reduziert kurzfristigen Druck, ändert aber nichts an der inhaltlichen Komplexität. Für Erstinverkehrbringer bleibt die vollständige Sorgfaltspflicht bestehen. Nachgelagerte Marktteilnehmer werden entlastet, müssen jedoch weiterhin passende Systeme für EUDR-Compliance etablieren.

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